Der Schutz werdender Mütter und (ungeborener) Kinder ist durch das Mutterschutzgesetz – kurz MuSchG – gesetzlich geregelt. Seit dem 1. Januar 2018 erhalten Studentinnen während der Schwangerschaft und nach der Geburt bzw. Stillzeit ebenfalls einen besonderen Schutz nach dem Mutterschutzgesetz. Studentinnen werden nach den geltenden Bestimmungen einbezogen, wenn Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgegeben oder im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung ein verpflichtend vorgegebenes Praktikum abgeleistet wird (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 MuSchG).
Was bedeutet das? – Schutz und Flexibilität für Studentinnen
Die Schutzfrist nach MuSchG beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und endet acht Wochen nach der Entbindung. Während dieser Schutzfrist sind Studentinnen von Pflichtveranstaltungen und Prüfungen grundsätzlich freigestellt. Studentinnen haben jedoch die Möglichkeit – im Unterschied zu Arbeitnehmerinnen – sowohl vor als auch nach der Geburt auf den Mutterschutz zu verzichten, wenn sie es ausdrücklich wünschen und soweit dem gesundheitlichen Schutz von Mutter und Kind nichts entgegensteht. Studentinnen können während der Mutterschutzfrist also Prüfungen oder andere Studienleistung ablegen, müssen dies aber vorab schriftlich mitteilen.
Wer soll informiert werden? – Schwangerschaft mitteilen
Damit Studentinnen ihre Rechte nach dem Mutterschutzgesetz in Anspruch nehmen können und die Universität entsprechende Schutzmaßnahmen ergreifen kann, sollen Studentinnen eine Schwangerschaft so früh wie möglich gegenüber der Universität anzeigen. Für die Anzeige einer Schwangerschaft ist das Studierendenbüro die erste Anlaufstelle.
Bei Fragen und Informationen können Sie sich ebenfalls an das Studierendenbüro oder das Gleichstellungsbüro wenden.
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