Der Universitätsrat wird für eine Amtszeit von vier Jahren bestellt. Ähnlich einem Aufsichtsrat in Wirtschaftsunternehmen hat der Universitätsrat beratende und kontrollierende Funktionen. Wesentliche hochschulinterne und strategische Entscheidungen können nicht ohne seine Zustimmung oder Bestätigung erfolgen. Er gibt etwa Stellungnahmen zu Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit dem Land Thüringen sowie zu den Grundsätzen der internen Mittelverteilung ab und beschließt über den Jahresabschluss der Universität.
Dr. Thomas Rabe, Vorsitzender » Biographie
Vorstandsvorsitzender der Bertelsmann SE & Co. KGaA, Gütersloh/Berlin
Albert Berger » Biographie
Kanzler der Technischen Universität München
Ralf Coenen » Biographie
Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Referatsleiter, Referat 43, Hochschulbetreuung und -aufsicht II
Dr. Annemarie Jaeggi » Biographie
Direktorin und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Bauhaus-Archivs / Museum für Gestaltung, Berlin
Prof. Dr.-Ing. Horst Michael Ludwig » Biographie
Bauhaus-Universität Weimar, Fakultät Bau- und Umweltingenieurwissenschaften, Professur Werkstoffe des Bauens
Jórunn Ragnarsdóttir » Biographie
Architektin, Architekturbüros Lederer Ragnarsdóttir Architekten PartgmbB mit Sitz in Berlin
Dr. Katrin Richter » Biographie
Stellvertretende Direktorin der Universitätsbibliothek der Bauhaus-Universität Weimar
Dr. Friederike Spengler » Biographie
Regionalbischöfin/Pröpstin, Mitglied der 13. Synode der EKD Ev. Kirche in Mitteldeutschland
Darüber hinaus gehört dem Universitätsrat das Präsidium mit beratender Stimme und Antragsrecht an. Die Gleichstellungsbeauftragte, die Diversitätsbeauftragte, die Personalratsvorsitzende sowie ein studentischer Vertreter des Studierendenkonvents sind berechtigt, an den Sitzungen des Universitätsrates teilzunehmen; sie haben jeweils Antrags- und Rederecht.
Der Hochschulrat gemäß § 34 Thüringer Hochschulgesetz trägt an der Bauhaus-Universität Weimar die Bezeichnung Universitätsrat. Er gibt Empfehlungen zur Profilbildung der Bauhaus-Universität Weimar und zur Schwerpunktsetzung in Forschung und Lehre sowie zur Weiterentwicklung des Studienangebots. Darüber hinaus wirkt er in der Findungskommission sowie in der Hochschulversammlung an der Wahl und Abwahl des Präsidenten/der Präsidentin und des Kanzlers/der Kanzlerin mit. Der Universitätsrat entscheidet über den Wirtschaftsplan (Bestätigung, Änderungen). Darüber hinaus entscheidet er im Einvernehmen mit dem Präsidium, welche Stelle den Jahresabschluss zu prüfen hat und nimmt die Entlastung des Präsidiums vor. Stellungnahmen zur Grundordnung, Stellungnahmen vor dem Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit dem Ministerium sowie die Entgegennahme des Jahresberichts des Präsidiums sind Aufgabe des Universitätsrats. Über seine vielfältigen Aufgaben berichtet der Universitätsrat dem Ministerium und dem Senat jährlich über seine Tätigkeit. Zur Wahrung seine Aufgaben hat der Universitätsrat das Recht von den Organen und Gremien die nötigen Unterlagen einzuholen, einzusehen und zu prüfen.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte § 34 ThürHG: http://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=HSchulG+TH&psml=bsthueprod.psml&max=true&aiz=true
Geschäftsordnung
Hier finden Sie die Geschäftsordnung des Universitätsrates vom 25.11.2019.
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