Studienordnung des Internationalen Promotionsprogramms (IPP) Europäische Urbanistik der Fakultät Architektur an der Bauhaus-Universität Weimar.
(Anlage 4 der Promotionsordnung)
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Promotionsausschuss des IPP Europäische Urbanistik
§ 3 Bewerbung zur Aufnahme in das IPP Europäische Urbanistik
§ 4 Wissenschaftliche Betreuung im IPP Europäische Urbanistik
§ 5 Ziele und Inhalte des Studiums
§ 6 Struktur und Dauer des IPP Europäische Urbanistik
§ 7 Lehrveranstaltungen
§ 8 Leistungsnachweise im Vorbereitungsstudium
§ 9 Leistungsnachweise im Promotionsstudium
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Studienordnung regelt die Ziele, Inhalte und Struktur des Internationalen Promotionsprogramms (IPP) Europäische Urbanistik.
(2) Integraler Bestandteil des IPP Europäische Urbanistik ist ein strukturiertes Veranstaltungs- und Betreuungsangebot.
§ 2 Promotionsausschuss des IPP Europäische Urbanistik
(1) Der Promotionsausschuss setzt sich aus den Hochschullehrern des Instituts für Europäische Urbanistik zusammen.
(2) Der Promotionsausschuss regelt die Auswahl als Voraussetzung für die Zulassung der Doktoranden, die gemäß § 4 der Promotionsordnung erfolgt. Der Promotionsausschuss entscheidet über den Verbleib im IPP gemäß § 8 (5) und § 9 (9).
(3) Der Promotionsausschuss ist verantwortlich für die die kooperative Betreuung der Doktoranden.
§ 3 Bewerbung zur Aufnahme in das IPP Europäische Urbanistik
(1) Zur Aufnahme in das IPP Europäische Urbanistik ist eine persönliche Bewerbung erforderlich, die Auskunft über die Thematik der angestrebten Dissertation in Form eines Exposés, die bisherigen Studien- und Prüfungsleistungen und die Sprachkenntnisse des Bewerbers gibt.
(2) Die Auswahl der Doktoranden erfolgt durch den Promotionsausschuss auf der Basis der eingereichten Bewerbungsunterlagen und der Interviews mit den vorausgewählten Bewerbern. In der Vorauswahl wird die generelle Eignung der Bewerber dadurch festgestellt, dass alle Mitglieder des Promotionsausschusses die Bewerbungsunterlagen nach Absatz 1 sichten und bewerten. Bei positiver Übereinstimmung erfolgt die Einladung zum Interview. Nach Durchführung aller Interviews eines Bewerberjahrgangs erfolgt die Entscheidung über die Aufnahme oder Nichtaufnahme in das IPP Europäische Urbanistik durch Beschluss des Promotionsausschuss.
(3) Die Bewerbung zur Aufnahme in das IPP Europäische Urbanistik erfolgt in der Regel jährlich bis zum 31. März für das darauffolgende Wintersemester.
§ 4 Wissenschaftliche Betreuung im IPP Europäische Urbanistik
Die Verantwortung für die Betreuung des Doktoranden wird von den Professoren des Instituts für Europäische Urbanistik gemeinsam getragen. Jeder Doktorand bekommt einen Professor als Betreuer im Binnenverhältnis zugewiesen. Ein Wechsel der Betreuung ist mit Zustimmung des Promotionsausschusses möglich.
§ 5 Ziele und Inhalte des Studiums
(1) Durch das strukturierte Promotionsstudium im Internationalen Promotionsprogramm Europäische Urbanistik sollen folgende Ziele erreicht werden:
Integration der individuellen und spezifischen Dissertationsthemen in den übergeordneten fachlichen Rahmen der Europäischen Urbanistik,
Auseinandersetzung des Doktoranden mit allgemeinen bzw. mehr oder weniger verwandten Themen seines engeren Forschungsfeldes,
intensive Schulung des Doktoranden im Bereich fachlich fundierter Darstellung, Diskussion und Verteidigung wissenschaftlicher Theorien und Erkenntnisse,
Schärfung des Bewusstseins des Doktoranden für allgemein urbanistische Fragestellungen durch die Einbindung in einen interdisziplinären und internationalen Forschungskontext am Institut für Europäische Urbanistik.
(2) Als Ausbildungsprofil wird durch das IPP Europäische Urbanistik der Urbanist als Stadtforscher angestrebt.
(3) Die fachlichen Schwerpunkte des Promotionsstudiums bilden die Lehrgebiete der Europäischen Urbanistik, insbesondere Städtebau, Stadtsoziologie (einschließlich Kultur- und Sozialgeschichte der Stadt), Projektentwicklung und Raumplanung.
(4) Der Erwerb interdisziplinärer Kompetenz wird induktiv, über die Einzeldisziplinen, erschlossen, aber auch durch übergeordnete Veranstaltungen wie Tagungen und Workshops erarbeitet.
§ 6 Struktur und Dauer des IPP Europäische Urbanistik
(1) Das IPP Europäische Urbanistik beginnt im ersten Fachsemester zum Wintersemester.
(2) Das IPP Europäische Urbanistik besteht aus dem Promotionsstudium und gegebenenfalls einem Vorbereitungsstudium.
(3) Das Vorbereitungsstudium beträgt in der Regel zwei Semester. Umfang und Aufbau des Vorbereitungsstudiums regelt § 8.
(4) Die Regelstudienzeit des Promotionsstudiums beträgt sechs Semester. Begleitend zur eigentlichen Forschungstätigkeit ist der Doktorand verpflichtet, an spezifischen Lehrveranstaltungen teilzunehmen. Umfang und Inhalt des Promotionsstudiums regelt § 9.
§ 7 Lehrveranstaltungen
(1) Vorlesungen stellen in konzentrierter Form ein Fachgebiet im Zusammenhang dar. Sie vermitteln Einführungs-, Grundlagen- und Überblickwissen.
(2) Die Seminare dienen der fachlichen Vertiefung und der induktiven Erschließung von Interdisziplinarität. Sie dienen darüber hinaus der kritischen Reflexion des Fachwissens und dem Erwerb von mündlicher Kommunikations- und schriftlicher Kompetenz.
(3) Die Übungen dienen der Vertiefung wichtiger Techniken und wissenschaftlicher Methoden des zukünftigen Europäischen Urbanisten.
(4) Exkursionen sind immanenter Bestandteil von Lehrveranstaltungen.
(5) Das Kolloquium dient der Vorstellung und Diskussion der Themen der Doktorarbeit jedes einzelnen Doktoranden mit den Professoren und Doktoranden des Instituts für Europäische Urbanistik.
§ 8 Leistungsnachweise im Vorbereitungsstudium
(1) Im Vorbereitungsstudium nimmt der Doktorand an Lehrveranstaltungen teil und qualifiziert das Exposé seines Forschungsvorhabens.
(2) Die zu belegenden Lehrveranstaltungen gliedern sich in die vier Vorlesungen entsprechend der vier Lehrgebiete der Europäischen Urbanistik, einer einführenden Übung in wissenschaftliche Arbeitsweisen und/oder wissenschaftlichen Methoden und zwei benotete Seminare. Die Erarbeitung und schriftliche Darstellung des qualifizierten Exposés (mit einer eindeutigen Fragestellung, einem Forschungsüberblick, der Erläuterung der grundsätzlichen Methoden und gegebenenfalls der empirischen Basis des Dissertationsprojekts) stellen den Schwerpunkt des Vorbereitungsstudiums dar.
(3) Der Doktorand wählt aus dem Angebot der Lehrveranstaltungen entsprechend seiner vom Promotionsausschuss festgestellten Wissenslücken und im Hinblick auf sein Promotionsthema in Absprache mit seinem Betreuer die zu belegenden Vorlesungen, Seminare und Übungen aus.
(4) Das Veranstaltungsangebot des Vorbereitungsstudiums speist sich aus der Lehre am Institut für Europäische Urbanistik. Es können jedoch auch andere Lehrveranstaltungen an der Bauhaus Universität Weimar oder der wissenschaftlichen Partnereinrichtungen der Europäischen Urbanistik nach Absprache mit dem Betreuer anerkannt werden.
(5) Für den erfolgreichen Abschluss des Vorbereitungsstudiums müssen Leistungen erbracht werden. Für die Vorlesungen und die einführende Übung ist dies ein Testat. Für die benoteten Seminare sind dies Prüfungen in der Regel in der Form jeweils eines Referats und eines wissenschaftlichen Essays. Die erfolgreiche Erstellung des qualifizierten Exposés wird durch einen Kommentar des Betreuers mit der Empfehlung zur Aufnahme des Doktoranden in das Promotionsstudium bestätigt. Bestätigt der Betreuer nicht die erfolgreiche Erstellung des qualifizierten Exposés oder liegt ein Notendurchschnitt von schlechter als 2,5 vor, entscheidet der Promotionsausschuss über den Verbleib des Doktoranden im IPP.
§ 9 Leistungsnachweise im Promotionsstudium
(1) Das Promotionsstudium besteht aus einer Lehr- und Forschungsphase (1. - 3. Semester), in welcher der Doktorand Lehrveranstaltungen belegt und Forschungsaufenthalte entsprechend seines Promotionsthemas durchführt, sowie einer Präsentations- und Ausarbeitungsphase (4. - 6. Semester), in welcher der Doktorand seine Thesen zur Diskussion stellt und seine wissenschaftliche Ergebnisse zur Dissertation schriftlich ausarbeitet.
(2) Die zu belegenden Lehrveranstaltungen gliedern sich in vier Seminare, drei Kolloquien (davon mindestens zwei mit Vortrag) und die aktive Teilnahme (Vortrag) an einer internationalen Forschungskonferenz im In- oder Ausland passend zum Thema des Doktoranden. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss. Alternativ können auch andere Leistungen vom Promotionsausschuss anerkannt werden.
(3) Das Veranstaltungsangebot des Promotionsstudiums speist sich aus der Lehre am Institut für Europäische Urbanistik. Es können auch andere Lehrveranstaltungen an der Bauhaus-Universität Weimar oder der wissenschaftlichen Partner der Europäischen Urbanistik nach Absprache mit dem Betreuer anerkannt werden.
(4) Leistungen, die in anderen Studiengängen oder Programmen erbracht wurden, können vom Promotionsausschuss anerkannt werden, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn die Leistungen in Inhalt, Umfang und Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums der aufnehmenden Hochschule im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen.
(5) Für den erfolgreichen Abschluss des Promotionsstudiums müssen Leistungen erbracht werden. Zwei der vier verpflichtenden Seminare müssen benotet sein. Für die benoteten Seminare bestehen die Prüfungen in der Regel in der Form jeweils eines Referats und eines wissenschaftlichen Essays. Für die zwei weiteren Seminare, die Kolloquien und die Forschungskonferenz wird die Studienleistung durch ein Testat bescheinigt. Anstelle der zwei Seminare mit Testat können nach Absprache mit dem Betreuer auch andere Lehrveranstaltungen wie beispielsweise einführende Übungen belegt werden.
(6) Um die Interdisziplinarität des Promotionsstudiums sicherzustellen, müssen die Seminare aus mindestens zwei unterschiedlichen Lehrgebieten der Europäischen Urbanistik gemäß § 5 (3) gewählt werden.
(7) Für eine erfolgreiche Teilnahme am Promotionsstudium müssen die zwei benoteten Seminare mit einem Notendurchschnitt von mindestens gut absolviert werden und zwei Testate vorgelegt werden.
(9) Die kontinuierliche Überprüfung der Fortschritte im Promotionsstudium werden neben den Lehrveranstaltungen durch die Einreichung von Semesterberichten (Progress Reports) am Ende jedes Semesters gewährleistet.
(a) Der Doktorand reicht die Semesterberichte bei seinem Betreuer ein, damit dieser mit ihm die Leistungen im Promotionsstudium und die Fortschritte der Arbeit besprechen kann.
(b) Sollten die Leistungen nicht ausreichend sein, berichtet der Betreuer dem Promotionsausschuss, um eine Entscheidung über den weiteren Verbleib des Doktoranden im Promotionsprogramm gemäß § 2 (2) herbeizuführen.
(10) Voraussetzung für die Eröffnung des Promotionsverfahrens ist die erfolgreiche Absolvierung des Promotionsstudiums. Stellt der Promotionsausschuss dies fest, richtet sich das weitere Verfahren nach der Promotionsordnung.