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Seit Ende März hat das Corona-Schnelltestzentrum auf dem Campus der Bauhaus-Universität Weimar geöffnet. Foto: Thomas Müller
Erstellt: 12. April 2021

Ermutigung zum Testen: »Damit der Campus als Ort der Begegnung sicherer wird«

Die Schnelltests, für die man inklusive Warten auf das Testergebnis etwa 20 bis 30 Minuten benötigt, sind freiwillig und kostenfrei. Die Gründe, sich testen zu lassen, sind durchaus vielfältig. Wir waren vor Ort und haben einige Testpersonen und das Präsidium gefragt, welche Gründe sie persönlich haben, sich testen zu lassen.

Für Kanzler Dr. Horst Henrici steht die übergeordnete Strategie im Vordergrund, die die Universitätsleitung gemeinsam mit den Fakultäten und dem Krisenstab erarbeitet hat: »Wir sind vom Zusammenwirken der Abstands- und Hygieneregeln, des Impfens und des Testens überzeugt. Durch alle drei Komponenten werden wir die Pandemie überwinden. Die AHAL-Regeln wenden wir seit dem letzten Jahr an der Bauhaus-Universität Weimar konsequent an, jetzt kommen die Antigen-Schnelltests im Testzentrum dazu, bald ergänzt um Selbsttests. Wenn wir dann vom Land bald das angekündigte Impfangebot erhalten, wird unser Campus noch sicherer werden.«

Die Teststrategie soll dazu beitragen, Infektionen möglichst frühzeitig zu entdecken und Infektionsketten zu unterbrechen. Sehr wichtig ist allerdings, unabhängig von einem Schnelltestergebnis alle weiteren bekannten Abstands- und Hygieneregeln auch weiterhin unbedingt einzuhalten.  

Das Testzentrum liegt etwas zurückgesetzt hinter dem Universitätsgebäude in der Belvederer Allee 4 und ist ausgeschildert. Nach dem Ausfüllen der notwendigen Formulare im Eingangsbereich wird die zu testende Person in einen abgeschirmten Bereich geführt, wo das dafür geschulte und sehr umsichtige Personal den Nasen-Rachen-Abstrich durchführt. Nach einer viertelstündigen Wartezeit wird das Ergebnis der getesteten Person schriftlich und diskret ausgehändigt. Sofern ein positives Ergebnis vorliegt, kann sich zeitnah gleich im Testzentrum ein weiterer Schnelltest und gegebenenfalls ein PCR-Test anschließen. Das Team vor Ort informiert das Gesundheitsamt über einen positiven Test, sodass die erforderlichen Maßnahmen eingeleitet werden.

Geöffnet hat das Corona-Schnelltestzentrum in der Bauhausstraße 7b (Zugang über Belvederer Allee 4) zunächst Dienstag und Donnerstag in der Zeit von 9 bis 12.30 Uhr und 13 bis 15 Uhr für alle, die in Weimar leben, arbeiten oder studieren. Je nach Auslastung werden die Öffnungszeiten im Sommersemester angepasst.

Momentan arbeitet das Präsidium daran, Selbsttests für die auf dem Campus präsenten Personen zu beschaffen. Hierzu wird ebenfalls eine Teststrategie erarbeitet, über die – sobald die Selbsttests vorliegen – die Corona-Themenseite informiert: www.uni-weimar.de/coronavirus

Zu den verschiedenen Testarten bietet das Bundesgesundheitsministerium eine sehr gute Übersicht: FAQ zu Schnelltests

Darin werden unter anderen folgende Fragen beantwortet:

Was sind Antigen-Schnelltests?

Antigen-Schnelltests haben ihren Namen, weil das Ergebnis schnell vorliegt. Sie können nur durch geschultes Personal durchgeführt werden – dafür wird ähnlich wie beim PCR-Test ein Nasen- oder Rachenabstrich gemacht. Die Auswertung erfolgt im Gegensatz zu den PCR-Tests aber direkt vor Ort. Seit dem 8. März hat jede Person Anspruch auf mindestens einen Schnelltest pro Woche.

Wer kann Antigen-Schnelltests anwenden?

Antigen-Schnelltests müssen von geschulten Personen durchgeführt werden, und entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen müssen dabei berücksichtigt werden. Hierbei kommt es insbesondere auf die korrekte Durchführung des Nasen- bzw. Rachenabstrichs an, bei dem infiziertes Gewebe mit einem Abstrichtupfer aus dem Mund- oder Nasenraum entnommen wird. Wird der Abstrich fehlerhaft durchgeführt, kann das Ergebnis des Schnelltests verfälscht sein.

Gibt es eine Meldepflicht für Antigen-Schnelltests?

Ja, positive Ergebnisse von PoC-Antigenschnelltests sind meldepflichtig. Auch Personen, die in Schulen oder anderen Einrichtungen diese Tests bei anderen Personen anwenden, sind in die Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz einbezogen.

(Quelle: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/nationale-teststrategie/faq-schnelltests.html#c20718, Zugriff am 9.4.2021)

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