Schutzfristen

Schutzfristen sichern den verantwortungsvollen Umgang mit Archivgut. Sie schützen personenbezogene Daten und gewährleisten, dass Unterlagen erst nach festgelegten Zeit zur Benutzung freigegeben werden. Grundlage hierbei bilden die Bestimmungen des Thüringer Archivgesetzes. 

Gesetzliche Grundlage

Für die Nutzung von Archivgut gelten die Vorgaben des Thüringer Archivgesetzes (ThürArchivG) in seiner jeweils gültigen Fassung. Es regelt, wann Unterlagen allgemein zugänglich sind und wann sie zum Schutz personenbezogener Information gesperrt bleiben.

Dauer der Schutzfristen

Die Schutzfristen richten sich nach der Art der Unterlagen: 

  • Allgemeine Unterlagen: 30 Jahre nach Entstehung
  • Personenbezogene Unterlagen: 10 Jahre nach Tod der betroffenen Person (bzw. 100 Jahre nach Geburt, wenn Todesjahr unbekannt)
  • Besonders sensible Daten: 60 Jahre nach Entstehung

Diese Fristen dienen dem Schutz von Persönlichkeitsrechten und vertraulichen Informationen.

In begründeten Fällen, insbesondere für wissenschaftliche Forschung, kann eine Verkürzung der Schutzfristen beantragt werden. Ebenso kann das Archiv Schutzfristen verlängern, wenn berechtigte Interessen oder Datenschutzgründe vorliegen.

mehr

Erst nach Ablauf der Schutzfristen dürfen Unterlagen frei eingesehen werden. Vorher ist eine Nutzung nur nach Antrag und Zustimmung des Archivs der Moderne möglich. Jede Anfrage wird individuell geprüft, um Forschung und Datenschutz in Einklang zu bringen.

mehr

Für Unterlagen der Bauhaus-Universität Weimar gelten die gesetzlichen Regelungen des Thüringer Archivgesetzes. Das Archiv der Moderne prüft bei jeder Benutzung, ob Schutzfristen bestehen, und berät Forschende sowie Verwaltungsmitarbeitende zur Nutzung archivischer Materialien. 

mehr