Rechtsgrundlagen

Archive sind Informationsdienstleister. Im Gegensatz zu Bibliotheken ist ihr Gegenstand hauptsächlich jene Information, die nicht für eine Veröffentlichung gedacht ist. Jahrhunderte lang war es Aufgabe der Archive, diese Informationen als Herrschaftswissen zu wahren und zu schützen. Auch heute bergen die Archivalien schützenswerte Informationen, seien es personenbezogene Daten oder jene, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Und noch immer gehören die Bewahrung und der Schutz dieser Informationen zu den Kernaufgaben von Archiven. Der voraussetzungslose Zugang zu diesen Informationen aber ist in einer demokratischen Informationsgesellschaft wie der unsrigen ein hohes Gut.

Die "Ordnung über die Sicherung und Nutzung von Archivgut der Universität -Archivordnung" vom 08. Februar 2022 orientiert sich in ihren Bestimmungen am Thüringer Archivgesetz. Entsprechend § 4a ThürArchivG ermöglicht diese Satzung es der Bauhaus-Universität Weimar, ein eigenes Archiv zu unterhalten.

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Das Thüringer Archivgesetz vom 29. Juni 2018 bildet das Rahmengesetz für die Arbeit des Archivs der Moderne. Es definiert Aufgaben und Zuständigkeiten der öffentlichen Archive des Landes Thüringen und verankert das Zugangsrecht für Jedermann unter Beachtung schutzwürdiger Belange Dritter.

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Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) vom 27. April 2016 dient dem Schutz der Grundrechte natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung und Weitergabe persönlicher Daten. Damit diese Rechte aber nicht mit den Regelungen des nationalen Archivrechts kollidieren (z.B. hinsichtlich des Rechts auf Löschung), nimmt § 89 eine Ausnahmeregelung zugunsten der Archivierung im öffentlichen Interesse vor.

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Das Thüringer Transparenzgesetz vom 10. Oktober 2019 regelt das Recht auf Information der öffentlichen Verwaltung für Jedermann. Für die Technische Universität Ilmenau gilt das Gesetz nur eingeschränkt (§ 2 Abs. 4 ThürTG). Das Thüringer Archivrecht berücksichtigt jedoch den Gedanken des Transparenzgesetzes, indem Archivgut, welches bereits vor der Übergabe an das Archiv zugänglich gemacht wurden, von der Schutzfristenregelung ausnimmt (ThürArchivG § 17 Abs. 2).

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Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 schützt das Recht des Schöpfers an seinen geistigen Werken. Um urheberrechtlich geschützte Archivalien zugänglich zu machen, sind die Regelungen des Urheberrechts zu berücksichtigen. Die Schrankenregelungen begrenzen diese Rechte im Kontext des eigenen Gebrauchs (§ 53 UrhG) und der wissenschaftlichen Forschung (§ 60c UrhG).

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