Jeder Arbeitgeber muss für die Arbeitsstätte einen Flucht- und Rettungsplan aufstellen. Der Flucht- und Rettungsplan ist an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend dem Plan zu üben, wie sich die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Notfall in Sicherheit bringen oder gerettet werden können. Nach § 4 der Arbeitsstättenverordnung ergibt sich die Pflicht zur Aufstellung von Flucht- und Rettungsplänen sowie mögliche Ausnahmen. Jeder Beschäftigte und Studierende muss sich über die Rettungswege informieren können und wissen, wie man sich und andere in Sicherheit bringen kann. Außerdem müssen in Flucht- und Rettungsplänen die Verhaltensregeln im Notfall sowie eine Legende integriert sein. Wird nur ein Teil des Gebäudes dargestellt, muss eine Übersichtsskizze die Lage im Gesamtkomplex veranschaulichen. Wenn vorhanden, sind folgende Angaben in den Plänen aufzunehmen:
Den Flucht- und Rettungsplan können Sie hier als pdf herunterladen.
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