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Wer kann mobil arbeiten?

Die Dienstvereinbarung zur Flexibilisierung des Arbeitsortes  - mit ihren Arbeitsformen alternierende Telearbeit und mobile Arbeit - gilt für alle nichtwissenschaftlich Beschäftigten der Bauhaus-Universität Weimar. Sie kann auf Wunsch auch auf die wissenschaftlich Beschäftigten angewendet werden.

Prinzipiell gilt, dass mobile Arbeit auf Freiwilligkeit und auf der Initiative der Beschäftigten beruht.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme von mobiler Arbeit ist, dass sich die Tätigkeiten als auch die Beschäftigten selbst für mobiles Arbeiten eignen. Dies kann im ersten Schritt der Beantragung auf mobile Arbeit anhand der Vereinbarung zur Flexibilisierung des Arbeitsortes geprüft werden.

Zur Orientierung im Vorfeld stehen Ihnen folgende Unterlagen zur Verfügung:

  • Handreichung für Führungskräfte - Flexibilisierung des Arbeitsortes 
  • Checkliste Selbsttest für Beschäftigte: Ist alternierende Telearbeit/mobile Arbeit eine geeignete Arbeitsform für mich?

So bilden beispielsweise solche Tätigkeiten eine Ausnahme, die vor Ort umgesetzt werden müssen, wie handwerkliche Tätigkeiten und Aufgaben mit Publikumsverkehr.

Auszubildende sowie i. d. R. Beschäftigte in der Probezeit sind vom Geltungsbereich der Dienstvereinbarung ausgenommen.

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