Studentische und wissenschaftliche Assistent*innen, kurz Assistent*innen
erbringen unterstützende Dienstleistungen in Forschung und Lehre unter der Verantwortung
des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals der Universität (gemäß § 95 ThürHG).
Auch Tutor*innen und Mentor*innen zählen zu den Assistent*innen.
Studentische Assistent*innen... sind Hilfskräfte ohne einen ersten berufsqualifizierten
Hochschulabschluss.
Wissenschaftliche Assistent*innen... sind Hilfskräfte mit einen ersten berufsqualifizierten
Hochschulabschluss und Absolventen eines wissenschaftlichen Hochschulstudiums.
Tutor*innen... sind fortgeschrittene Studierende, die andere Studierende jüngeren Semesters
in Form von Tutorien unterstützen.
Mentor*innen... sind fortgeschrittene Studierende, die Erstsemester beim Studienbeginn unterstützen.
Im Unterschied zählen studentische Angestellte nicht zu den Assistent*innen, sondern sind Beschäftigte nach TV-L. Zur besseren Einschätzung haben wir ein Ablaufschema erarbeitet. Hier
gelangen Sie zur Darstellung.
Studentische Angestellte... sind eingeschriebene Studierende, die die Verwaltung bei der Bewältigung der Dienstgeschäfte in den unterschiedlichsten Einrichtungen des Verwaltungsapparates der Universität unterstützen. Kontakt: Dezernat Personal, Sachbearbeiter*in studentische Angestellte.
Zum Abschluss eines Arbeitsvertrages (auf Grundlage des Wissenschaftszeitvertragsgesetz)
für die vorgesehene Beschäftigung als studentische oder wissenschaftliche Assistenz
(umgangssprachlich "Hiwi") darf zeitgleich kein Arbeitsverhältnis als studentische(r)
Angestellte(r) (auf Grundlage des Tarifvertrags der Länder) an der Bauhaus-Universität
Weimar bestehen!
Die Erklärung zu weiteren Beschäftigungen an der Bauhaus-Universität Weimar für
studentische und wissenschaftliche Assistent*innen finden Sie hier.
Bitte reichen Sie diese Erklärung zur Vertragsunterzeichnung im Sekretariat ein!
Voraussichtlich ab Mittwoch, 15. März 2023, erhalten Studierende auf Antrag die einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 200 Euro. Die Website www.einmalzahlung200.de informiert
über alle Fragen rund um die Auszahlung. Zudem gibt es auch eine Info-Hotline, bei der ganz
individuelle Fragen gestellt werden können. Sie ist unter der Telefonnummer 0800 2623 003
zu erreichen, dienstags bis donnerstags von 8 bis 16 Uhr und freitags von 8 bis 12 Uhr.
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau musste u. a. das Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz - NachwG) geändert werden.
Die in der Niederschrift aufzunehmenden Bedingungen sind erweitert worden, ein schriftlicher Nachweis ist allen Arbeitnehmer*innen (auch Assistent*innen) gegenüber zu führen.
Aus diesem Grund ist ab sofort ein weiteres Formular "Niederschrift nach dem Nachweisgesetz" für die Arbeitsverträge der studentischen und wissenschaftlichen Assistent*innen zu verwenden.
Das Formular zur Niederschrift nach dem Nachweisgesetz finden Sie vorausgefüllt pro Vertrag ab sofort auch unter: "Druck von" (auf Seite 2, im Workflow "Lucom").
Bitte senden Sie für Ihre Assistent*innenverträge ab April d. J. immer dieses Formular ausgefüllt und unterschrieben 2-fach im Original gemeinsam mit dem Arbeitsvertrag (neu: bitte ebenfalls nur noch 2-fach im Original einreichen)!
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