Mit der 4. Änderung der Corona-Rahmensatzung gilt der Freiversuch unverändert auch für das Sommersemester 2022: Wer an einer Prüfung teilgenommen, diese aber nicht bestanden hat, erhält einen Freiversuch, d.h. die Prüfung wird nicht gewertet und der Prüfungsversuch nicht gezählt.
Bitte beachten Sie: Der Freiversuch kann nicht mehr als einmal für eine konkrete (Modul-)Prüfung und natürlich nicht im seltenen Fall eines Täuschungsversuchs und bei Ordnungsverstößen in Anspruch genommen werden.
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