Gemäß Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 199a Informationspflichten bei krankenversicherten Studenten ist die Bauhaus-Universität Weimar dazu verpflichtet, Daten zum amtlichen Namens- und Geschlechtseintrag von Studierenden zu erheben.
Im Falle von trans*/inter*/nicht-binären Studierenden, die die offizielle Namens- und Personenstandsänderung gemäß TSG bzw. gemäß § 45b PStG noch nicht vollzogen haben, bedeutet dies, dass die Bauhaus-Universität Weimar sensible Daten zu ihrem amtlich registrierten Namen (»Deadname«) und Geschlecht erheben muss.