vom 15. Oktober 2020
Die nachfolgenden Ausführungen und Hinweise bilden den Rahmenhygieneplan der Bauhaus-Universität Weimar im Sinne der vorgegebenen Empfehlungen bzw. gesetzlichen Regelungen der zuständigen Ämter und Behörden. Er ist bei Eintritt einer Infektionsgefahr, einer Epidemie und einer Pandemie von allen Mitgliedern (hauptberuflich Tätige und immatrikulierte Studierende) und Angehörigen der Bauhaus-Universität Weimar gemäß § 21 ThürHG einzuhalten. Der zeitliche Anwendungsbereich ist befristet auf die Dauer der Infektionsgefahr oder des festgestellten Zeitraums der epidemischen Lage von nationaler Tragweite oder in der pandemischen Phase weltweiter Ausbreitung.
Der Rahmenhygieneplan ersetzt nicht bereits bestehende, spezielle gesetzlich vorgeschriebene Hygieneanforderungen, wie die technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (100 – Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien; 500 – Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen) oder die technische Regel für Gefahrstoffe (401 – Gefährdung durch Hautkontakt; 406 – Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege).
Die Universitätsangehörigen sind verpflichtet, diesbezügliche Allgemeinverfügungen der Stadt Weimar und die Verordnungen des Freistaates Thüringen zur Kenntnis zu nehmen und zu beachten. Es wird empfohlen, die Corona-Warn-App des Bundes zu nutzen.
Zur Vorbeugung gegen eine Infektion mit dem Corona-Virus oder anderen Infektionserkrankungen werden alle Universitätsangehörigen ausdrücklich auf die allgemeinen Hygieneregeln der Bauhaus-Universität Weimar hingewiesen. Besonders wichtig sind die Einhaltung eines ausreichenden Abstandes zu anderen Personen, regelmäßiges richtiges Händewaschen sowie Hygiene beim Husten und Niesen.
Betriebsbedingte Abweichungen zu den unten angeführten Hygienemaßnahmen (z. B. Unterschreitung des Mindestabstandes, Hygiene bei der Benutzung von Arbeitswerkzeugen etc.) sind in einem Infektionsschutzkonzept darzustellen, zu begründen und entsprechende Kompensationsmaßnahmen (Ausgleichs- und/oder Ersatzmaßnahmen) festzulegen. Im Kapitel Aufstellung von Infektionsschutzkonzepten gibt es dazu weitere Erläuterungen
Ein begründeter Verdacht auf eine Corona-Infektion besteht, wenn die häufig genannten Symptome Fieber, Husten, Halsschmerzen, Störung des Geruchs- oder Geschmackssinns, Atemnot und Schnupfen häufig zutreffen.
Mitglieder und Angehörige der Bauhaus-Universität Weimar mit Symptomen bleiben zu Hause und sollten sich umgehend telefonisch zur Abklärung an eine/n behandelnde/n Ärztin/Arzt oder an das für sie zuständige Gesundheitsamt wenden. Das Gesundheitsamt wird entscheiden, welche konkreten Maßnahmen im Einzelfall eingeleitet werden müssen. Den Anweisungen ist unbedingt Folge zu leisten.
Krankmeldungen von Beschäftigten sind unverzüglich – auch im Homeoffice – bei Ihrer/m Vorgesetzten anzuzeigen. Senden Sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch per Scan als Anhang in einer E-Mail mit dem Betreff »AU_Nachname_Vorname« an das Dezernat Personal (dezernat.personal[at]uni-weimar.de) Zusätzlich haben Studierende die Universität unter studium[at]uni-weimar.de zu informieren.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können sich auch individuell vom Betriebsarzt bzw. von der Betriebsärztin beraten lassen, insbesondere bei Gefährdungen aufgrund einer Vorerkrankung oder einer individuellen Disposition (Veranlagung). Bei Bedarf nehmen Sie dazu bitte Kontakt mit dem Servicezentrum Sicherheitsmanagement, Frau Stumpf, Telefon 581240, auf.
Informationen und Hilfestellungen für Personen mit einem höheren Risiko für einen schweren COVID-19- Krankheitsverlauf sind aktuell über das Robert Koch-Institut zu erhalten.
Besteht dazu der Bedarf nach einer Beratung durch den Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin, nehmen Sie bitte Kontakt mit dem Servicezentrum Sicherheitsmanagement, Frau Stumpf, Telefon 581240 auf.
Erforderlichenfalls sind in der Aufstellung von Infektionsschutzkonzepten (siehe Kapitel Aufstellung von Infektionsschutzkonzepten) Schutzmaßnahmen für Personen mit einem derartigen höheren Risiko mit aufzunehmen.
Die Universität folgt den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur Händehygiene. Regelmäßiges gründliches Händewaschen – mindestens 20 Sekunden lang mit reichlich Seife – ist unerlässlich. Die Möglichkeit der Händehygiene ist in allen Gebäuden der Universität gegeben.
Die Seifenspender in den Universitätsgebäuden werden regelmäßig neu bestückt. Sollten die Spender dennoch einmal leer sein, können Beschäftigte sich an den jeweiligen Hausmeister wenden.
Wann sind die Hände mindestens zu waschen?
Wie wasche ich richtig?
Händedesinfektion ist an der Universität überall dort möglich, wo sie gesetzlich vorgeschrieben ist.
Wie schützt man Mitmenschen vor einer Ansteckung?
Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) sind keine Medizinischen Mund-Nasen-Schutzmasken (MNS), so genannte Operations (OP)-Masken und auch keine Partikel-filtrierende Halbmasken (filtering face piece, FFP-Masken). MNS- und FFP-Masken sollten daher dem medizinischen Fachpersonal vorbehalten bleiben zum eigenen und zum Schutz anderer. MNB werden als mechanische Barriere bzw. Bremse für eine Übertragung von Atemtröpfchen oder Speichel beim Atmen, Husten oder Niesen getragen und sind aus handelsüblichen Stoffen in unterschiedlichsten Variationen hergestellt. Diese Bedeckung stellt zwar keine nachgewiesene Schutzfunktion für die Trägerin oder den Träger selbst dar, kann bei einer Infektion aber dazu beitragen, das Virus nicht an andere Menschen weiterzugeben. Denn Tröpfchen, die beim Husten, Niesen oder Sprechen entstehen, können dadurch gebremst werden. Zusätzlich wird der Mund-/Nasen-Schleimhaut-Kontakt mit kontaminierten Händen erschwert. Zudem kann das Tragen einer Bedeckung dazu beitragen, das Bewusstsein für einen achtsamen Umgang mit anderen zu stärken (Abstand halten). Produziert werden sie privat oder von verschiedenen Firmen wie Textilherstellern. Sollte keine derartige Mund-Nasen-Bedeckung zur Verfügung stehen, kann auch ein Tuch oder ein Schal vor Mund und Nase gehalten oder gebunden werden.
Grundsätzlich gilt: Bei Anwendung einer MNB ist der hygienische Mindestabstand von 1,50 Meter zu anderen Personen einzuhalten! Eine kurzzeitige Unterschreitung des Mindestabstandes ist tolerierbar (z. B. hohes Personenaufkommen, organisatorischer Arbeitsablauf etc.).
In den Gebäuden der Bauhaus-Universität Weimar besteht auf Verkehrswegen (Fluren, Gängen und Wegen innerhalb von Besprechungs- und Seminarräumen), in Sanitärräumen, in Foyers, in Küchen (ohne Verzehr von Speisen und Getränken) und in sonstigen Wartebereichen (z. B. vor Kopierern) für alle Universitätsangehörigen sowie für Gäste und Besucherinnen und Besucher die Pflicht zum Tragen einer MNB.
Menschen mit verschiedenen Vorerkrankungen sind von einer Pflicht des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit. Dazu zählen z.B. Menschen mit krankheitsbedingten Atembeschwerden, Hauterkrankungen und ggf. psychischen Erkrankungen. Eine entsprechende Bescheinigung ist bei sich zu führen. Der Sicherheitsabstand von mindestens 1,50 m zu anderen Menschen ist in diesem Fall auch einzuhalten.
Was ist beim Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu beachten?
Der richtige Umgang mit den Mund-Nasen-Bedeckungen ist ganz wesentlich, um einen größtmöglichen Schutz zu erreichen:
Ist das Tragen von Handschuhen erforderlich, so werden diese beim Umgang mit Akten, Büchern etc. oder beim Naseputzen verunreinigt (kontaminiert) und sind bei Kontamination zu wechseln. Vor und nach der Benutzung von Handschuhen sind die Hände gründlich zu waschen. Vor dem Anziehen der Handschuhe müssen die Hände unbedingt trocken sein und die Handschuhe sind auch nur einmal zu verwenden.
Bei Verwendung von Einmalhandschuhen aus dem Material Nitril oder Latex sollte dies nur für kurze Dauer sein und wenn unbedingt notwendig. Die Tragezeit sollte zusammengerechnet nicht mehr als zwei Stunden am Tag betragen. Geht die Tragezeit darüber hinaus, können Schäden an der Haut auftreten. Eine geschädigte Haut lässt sich schlechter reinigen und bietet Keimen einen Nährboden.
Bei erforderlich längerer Tragezeit als zwei Stunden wird empfohlen, Handschuhe aus Baumwolle zu verwenden. Handschuhe aus diesem Material können auch nach entsprechender Reinigung (die Reinigung erfolgt durch Waschen bei mindestens 60 Grad Celsius mit Vollwaschmittel) mehrmals verwendet werden.
Grundsätzlich ist die Bereitstellung von Speisen und Getränken auf ein Mindestmaß zu beschränken und insbesondere folgende Hinweise zu beachten:
Erfolgt das Catering als Dienstleistung, ist der Anbieter über die Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie über die Regelungen an der Bauhaus- Universität Weimar, insbesondere den Rahmen-hygieneplan, zu belehren.
Im Einvernehmen zwischen Führungskräften und Beschäftigten darf Homeoffice vereinbart werden, soweit dadurch betriebliche Abläufe nicht gestört werden und die Arbeitsleistung aus dem Homeoffice uneingeschränkt erbracht werden kann. Die Verabredung ist direkt zwischen der/dem Vorgesetzten und dem/der Beschäftigten zu treffen und schriftlich (ggf. per E-Mail) zu dokumentieren. Darüberhinausgehende Regelungen zur Notwendigkeit von Homeoffice werden im Corona-Stufenplan getroffen.
Für die vorgesehene Nutzung von Räumen ab dem 19. Oktober 2020 gilt folgende Verfahrensweise zum Nachweis der Einhaltung der Hygieneregeln in Bezug auf die Corona-Pandemie an der Bauhaus-Universität Weimar:
Der aktuelle Rahmenhygieneplan der Bauhaus-Universität Weimar ist für jede Nutzungsart von Räumen an der Universität der hygienische Standard. Vom Raumverantwortlichen oder im Falle von vorgesehenen Veranstaltungen von der Veranstalterin/vom Veranstalter ist eigenverantwortlich die Einhaltung der festgelegten hygienischen Maßnahmen gemäß Rahmenhygieneplan schriftlich zu dokumentieren (Bestätigung der Einhaltung des Rahmenhygieneplanes für die vorgesehene Nutzung des Raumes z. B. für die Veranstaltung .../als studentischen Arbeitsraum/Konferenzraum/Büroraum etc.). Können im konkreten Nutzungsfall einzelne Anforderungen aus dem Rahmenhygieneplan nicht eingehalten werden, so sind in einem Infektionsschutzkonzept vom Raumverantwortlichen/ Veranstalterin/Veranstalter die Abweichungen schriftlich darzustellen und zu begründen sowie für diese Abweichungen Kompensationsmaßnahmen (Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) für die Gewährleistung des Hygieneschutzes anzugeben (siehe auch dazu den Rahmenhygieneplan der Bauhaus-Universität Weimar „Allgemeines“ bzw. „Aufstellung von Infektionsschutzkonzepten“). Das so erstellte Infektionsschutzkonzept ist dem Servicezentrum Sicherheitsmanagement zuzusenden. Das Servicezentrum Sicherheitsmanagement wird im Prüfungsverfahren den Personalrat (Mitbestimmung) einbeziehen. Nach erfolgter Prüfung vom Servicezentrum Sicherheitsmanagement und vom Personalrat wird das Infektionsschutzkonzept im Präsidium behandelt. Die daraus resultierende Entscheidung wird vom Präsidium dem Verfasser des Infektionsschutzkonzeptes bekanntgegeben.
Der Rahmenhygieneplan tritt am 19. Oktober 2020 in Kraft und ersetzt damit den in der MdU-Ausgabe 22/2020 veröffentlichten Rahmenhygieneplan.
Weimar, 15. Oktober 2020
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