Das Präsidium der Bauhaus-Universität Weimar beurteilt die sich sehr schnell verändernde Lage zur Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) kontinuierlich. Dabei folgt es in seiner Beurteilung den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und steht in engem Austausch mit dem Studierendenwerk Thüringen, der Stadt Weimar sowie dem Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft und den anderen Thüringer Hochschulen.
Die Universität hat einen Krisenstab gemäß ihres Pandemieplans eingerichtet, der regelmäßig tagt und über Maßnahmen entscheidet. Im erweiterten Krisenstab kommen außerdem Vertreterinnen und Vertreter der Fakultäten, Dezernate und verschiedenen zentralen Einrichtungen hinzu. Zusätzlich unterstützt die Koordinationsgruppe Corona bei bei den operativen Aufgaben.
Details zu den Mitgliedern der verschiedenen Arbeitsgruppen und deren Aufgaben finden Sie hier: Zentrale Arbeitsgruppen zum Umgang mit der Coronavirus-Pandemie an der Bauhaus-Universität Weimar
Damit das Studium in Präsenz mit möglichst viel Schutz stattfinden kann, sind (nach wie vor) einige Basisschutz-Regeln zum Verhalten in Gebäuden und auf dem Campus zu beachten:
Als Grundlage für alle Infektionsschutzmaßnahmen an der Bauhaus-Universität Weimar dient der Rahmenhygieneplan .
Zum Beginn der Vorlesungszeit des Sommersemesters 2022 werden die Gebäude der Bauhaus-Universität Weimar sowohl für Universitätsangehörige, als auch für Besucherinnen und Besucher geöffnet.
Ab dem 11. April 2022 sind auch das Hauptgebäude und der Van de Velde-Winkelbau von Montag bis Samstag jeweils von 10 bis 18 Uhr wieder zugänglich.
Der Zutritt erfolgt über die Haupteingänge. Auf allen Fluren und Bewegungsflächen besteht Maskenpflicht.
Für Besucherinnen und Besucher, die die Gebäude ohne touristische Führung besichtigen, ist nur das Erdgeschoss zugänglich.
Grundsätzlich gilt auf allen Verkehrswegen (Fluren, Gängen und Wegen innerhalb von Besprechungs- und Seminarräumen), in Sanitärräumen, in Foyers, in Küchen und in Wartebereichen (z. B. vor Kopierern) die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, also einer medizinischen/OP-Maske oder einer FFP2-Maske. Beim Betreten der Gebäude der Bauhaus-Universität Weimar müssen Sie also immer eine Maske tragen.
Darüber hinaus gilt diese Pflicht, wenn sich mehrere Personen in einem geschlossenen Raum länger als 10 Minuten aufhalten, der Mindestabstand von 1,5 Meter tätigkeitsbedingt nicht eingehalten werden kann und Schutzmaßnahmen wie regelmäßiges Lüften oder Abtrennung zwischen Personen nicht möglich sind.
Die Pflicht gilt ebenso, wenn Tätigkeiten ausgeführt werden, bei denen mit erhöhtem Aerosolausstoß zu rechnen ist.
Sofern der Mindestabstand von 1,5 Meter eingehalten wird oder entsprechende Schutzmaßnahmen, wie geeignete physische Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen in Verbindung mit Lüftungsmaßnahmen, eingehalten werden, kann der Mund-Nasen-Schutz auch bei mehreren Personen in einem Raum (z.B. in Büros, Besprechungsräumen, Seminarräumen und Vorlesungssälen) abgenommen werden.
Um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen und die Bevölkerung vor Infektionen zu schützen, legen die Bundesrepublik Deutschland, der Freistaat Thüringen und die Stadt Weimar vorübergehende Maßnahmen fest. Diese werden fortlaufend angepasst.
Hier ein Überblick über die wichtigsten Verhaltensregeln/Basisschutzmaßnahmen:
Die genauen Schutzmaßnahmen und Regelungen zur Eindämmung der Coronavirus, werden von der Bundesrepublik Deutschland, vom Land Thüringen und der Stadt Weimar in verschiedenen Verordnungen festgelegt, die regelmäßig aktualisiert werden.
Aktuell gültig:
Weitere Informationen:
Informationen des TMASGFF (Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie)
Aktuelle Informationen zum Coronavirus der Stadt Weimar
Bei der Einreise nach Deutschland sind verschiedene Vorschriften zu beachten. In der Coronavirus-Einreiseverordnung ist folgendes bundesweit einheitlich geregelt:
Bitte informieren Sie sich auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums darüber, wann Sie welche Pflichten zu beachten haben:
Coronavirus-Einreiseverordnung
Fragen und Antworten zur digitalen Einreiseanmeldung, Nachweispflicht und Einreisequarantäne
Bundesministerium für Gesundheit: Aktuelle Informationen für Reisende
Auswärtiges Amt: Informationen zu Einreisebeschränkungen, Test- und Quarantänepflicht in Deutschland
Wenn Sie den Verdacht haben, sich mit dem Coronavirus infiziert zu haben, sind zunächst folgende Dinge wichtig:
Wenn Sie ein positives PCR-Test-Ergebnis haben:
Weitere Details, wie Sie in verschiedenen Fällen handeln sollten, finden Sie auf infektionsschutz.de:
Beobachten Sie, ob sich bei Ihnen Symptome einer Corona-Infektion entwickeln.
Wenn Sie Kontakt zu einer nachweislich infizierten Person hatten, wird Ihnen vom Land Thüringen »dringend empfohlen«, Ihre sozialen Kontakte weitestgehend zu reduzieren. Zudem werden tägliche Schnell- oder Selbsttests empfohlen. Eine Quarantäne für Kontaktpersonen ist jedoch nicht mehr verpflichtend.
Bitte richten Sie sich nach den Hinweisen von infektionsschutz.de:
Beschäftigte der Bauhaus-Universität Weimar informieren bei Feststellung einer Infektion oder angeordneter Quarantäne unverzüglich
Um eine weitere Ausbreitung der Infektion einzudämmen und entsprechende Schutzmaßnahmen schnell einleiten zu können, ist die Bauhaus-Universität Weimar auf Ihre vertrauensvolle Mithilfe angewiesen. Bitte gehen Sie offen mit einer etwaigen Infektion um. Aus der Offenheit werden Ihnen keine Nachteile entstehen und Ihre Daten werden vertrauensvoll behandelt.
Studierende müssen eine Infektion nicht zentral melden, werden jedoch gebeten umsichtig zu handeln und mögliche Kontaktpersonen eigenständig zu informieren.
Ein Selbsttest kann im Einzelhandel erworben und eigenständig (meist durch einen Nasenabstrich) durchgeführt werden, das Ergebnis liegt nach 15 bis 20 Minuten vor. Die Herstellerangaben zur Verwendung sind unbedingt zu beachten.
Beim Antigen-Schnelltest wird ein Nasen- und Rachenabstrich von medizinischem Personal in einem Testzentrum durchgeführt und vor Ort ausgewertet. Nach ca. 20 Minuten liegt das Ergebnis in der Regel vor. Sie erhalten einen Nachweis über Ihr Ergebnis. Seit dem 13. November 2021 haben wieder alle Bürgerinnen und Bürger unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus Anspruch auf mindestens einen kostenfreien Antigen-Schnelltest pro Woche.
Dieser wird bei begründetem Verdacht auf eine Corona-Infektion (z.B. bei Krankheitssymptomen oder einem positiven Schnelltestergebnis) durchgeführt und muss durch ein Labor ausgewertet werden.
Aktuell gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten, eine Corona-Schutzimpfung zu erhalten: in einem Impfzentrum oder in einer Arztpraxis. Hinzu kommen verschiedene Sonder-Impfaktionen.
Auf der Seite »Impfangebot« finden Sie alle wichtigen Informationen zu den verschiedenen Möglichkeiten, Aktionen sowie nützliche Links mit Hintergrundinformationen.
Robert Koch-Institut: COVID-19
Auswärtiges Amt: Reisewarnungen anlässlich der COVID-19-Pandemie
Handlungsempfehlung Infektionsschutz von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)
Stadt Weimar: Aktuelle Informationen zum Coronavirus
Coronavirus-Informationsportal der Thüringer Landesregierung
Um das weitere Vorgehen bei einer Coronavirus-Infektion bezüglich eines PCR-Tests und unter Umständen nötiger Behandlungsschritte zu klären, wenden Sie sich bitte an den kassenärztlichen Notdienst unter 116 117 oder kontaktieren Sie Ihre Hausartpraxis. Für einzelne Rückfragen steht Ihnen auch die Corona-Hotline der Stadt Weimar unter +49 (0) 3643 762 555 zur Verfügung.
Das Sommersemester 2022 ist ein Präsenzsemester. Alle Studierenden und Lehrenden kommen wieder vor Ort in Weimar in den Hörsälen, Seminarräumen, Werkstätten und Laboren zusammen. Dabei wird der Basisschutz bestehend aus den AHAL-Regeln (Abstand, Hygiene, Atemschutzmaske, Lüften) beibehalten, um ein sicheres Studieren und Arbeiten in Präsenz zu ermöglichen.
Alle Details zur Ihren Lehrveranstaltungen entnehmen Sie bitte dem Vorlesungsverzeichnis.
Damit Lehrveranstaltungen in Präsenz sicher durchgeführt werden können, sind einige Basisregeln zu beachten:
Bitte beachten Sie auch die Hinweisschilder vor Ort. Für Räume bzw. Veranstaltungen, bei denen es Abweichungen von den geltenden Regeln gibt, gelten eigene Infektionsschutzkonzepte.
Auch für die Nutzung von Arbeits- und Atelierräumen, Werkstätten, Laboren, Computerpools, etc. gelten die Basisregeln Abstand, Maske, Lüften und Hygiene. Zusätzlich finden in einigen Räumen Regeln des Arbeitsschutzes Anwendung.
Bitte informieren Sie sich bei den Raumverantwortlichen bzw. Fakultäten über die genauen Nutzungsmöglichkeiten und beachten Sie die Informationen hinsichtlich Kapazitäten, Platzvergabe und Hygienevorschriften.
Weitere Informationen:
» Werkstätten, Labore, Arbeitsräume und Ateliers der Fakultät Kunst und Gestaltung
» Informationen der Fakultät Medien
Bitte informieren Sie sich auf der Website der Universitätsbibliothek zu den spezifischen Corona-Maßnahmen.
Informationen zum aktuellen Sportprogramm finden Sie auf der Seite des Universitätssportzentrums.
Für Hilfe in schwierigen Lebenssituationen wenden Sie sich bitte an die Psychosoziale Beratungsstelle des Studierendenwerks Thüringen.
Alle Studierenden der Hochschulen Thüringens, die das Bedürfnis haben, mit einer neutralen Person über sich, ihre Situation und ihre Probleme zu sprechen und weitere Unterstützung zu erfahren, können die psychosoziale Beratung des Studierendenwerks Thüringen kostenlos in Anspruch nehmen. Ratsuchende – einzelne Personen und Paare – können sich sowohl mit studienbedingten Problemen als auch in persönlichen Konfliktsituationen an die Beratungsstelle wenden. Auf Anfrage wird die Beratung auch in Englisch angeboten.
» Informationen zur Beratung und Anmeldung
Psychosoziale Beratung Weimar
Marienstraße 15a, 1. OG, Raum 210
Anmeldezeiten: Dienstag 15 – 16 Uhr, Donnerstag 10 – 11 Uhr
Telefon: 03643 581681
E-Mail: psb-weimar[at]stw-thueringen.de
» Übersicht der Beratungsangebote an der Universität und extern
Für alle weiteren Anliegen kontaktieren Sie bitte die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner der jeweiligen Fakultät. Die entsprechenden Kontaktinformationen finden Sie hier:
An jeder Fakultät gibt es International Counsellor, die Ihnen für fachliche oder fakultätsspezifische Fragen zur Verfügung stehen.
Darüber hinaus gibt es verschiedene Ansprechpersonen im International Office:
Weitere Informationen auf der Website des International Office.
Um den Studien- und Lehrbetrieb an der Bauhaus-Universität auch während der Corona-Pandemie aufrechtzuerhalten und allen Studierenden trotz möglicher Einschränkungen des öffentlichen Lebens und des Hochschulbetriebs ein möglichst ungehindertes Studium zu ermöglichen, wurden verschiedene Regelungen, u.a. zu Prüfungen und Fristen, getroffen. Diese stehen in der »Vierten Änderung der Rahmensatzung zur Regelung von Auswirkungen der Corona-Pandemie auf Studium und Lehre«.
Mit der 4. Änderung der Corona-Rahmensatzung gilt der Freiversuch unverändert auch für das Sommersemester 2022: Wer an einer Prüfung teilgenommen, diese aber nicht bestanden hat, erhält einen Freiversuch, d.h. die Prüfung wird nicht gewertet und der Prüfungsversuch nicht gezählt.
Bitte beachten Sie: Der Freiversuch kann nicht mehr als einmal für eine konkrete (Modul-)Prüfung und natürlich nicht im seltenen Fall eines Täuschungsversuchs und bei Ordnungsverstößen in Anspruch genommen werden.
Der Thüringer Landtag hat für das Wintersemester 2020/2021, das Sommersemester 2021 sowie das Wintersemester 2021/2022 die Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit ermöglicht. Die verlängerte individuelle Regelstudienzeit gilt für Studierende, die im Wintersemester 2020/2021, im Sommersemester 2021 oder Wintersemester 2021/2022 an einer Thüringer Hochschule immatrikuliert und nicht beurlaubt sind.
Für das Sommersemester 2022 ist seitens des TMWWDG keine Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit geplant.
Rechtliche Grundlage:
Die derzeit geltende Homeoffice-Pflicht nach § 28b Abs. 4 des Infektionsschutzgesetzes läuft mit 19. März 2022 aus und wird nicht verlängert. Die Infektionszahlen sind in Thüringen und in Weimar aktuell allerdings noch sehr hoch und eine deutliche Kontaktreduzierung aus Infektionsschutzgründen ist nach wie vor angezeigt.
Im Einklang mit den aktuellen Handlungsempfehlungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ist pandemiebedingtes Homeoffice in einem Übergangszeitraum bis zum Ende der Vorlesungszeit des Sommersemesters, also bis zum 15.07.2022, daher weiterhin möglich zu machen, sofern dadurch betriebliche Abläufe nicht gestört und die Arbeitsleistung aus dem Homeoffice uneingeschränkt erbracht werden kann. Die für das Präsenzsemester notwendigen Kapazitäten vor Ort sind zu gewährleisten.
Die pandemiebedingten Homeoffice-Vereinbarungen sind zwischen Vorgesetzten und Beschäftigten zu treffen und schriftlich zu dokumentieren (z.B. per E-Mail).
Bei der Arbeit in Präsenz sind weiterhin die AHAL-Regeln sowie der jeweils aktuelle Rahmenhygieneplan zu beachten. Der Rahmenhygieneplan ist überall dort, wo es zu betriebsbedingten Abweichungen zu den im Rahmenhygieneplan angeführten Hygienemaßnahmen (z.B. Unterschreitung des Mindestabstandes von mehr als 10 Minuten etc.) kommt, durch lokale Infektionsschutzkonzepte zu konkretisieren. Diese unterliegen der Mitbestimmung durch den Personalrat und werden final vom Präsidium freigegeben.
Im Anschluss an diese Übergangsphase gilt – ein entsprechender positiver Pandemieverlauf vorausgesetzt – wieder die Präsenzpflicht der Beschäftigten. Die Übergangsphase ist daher dafür zu nutzen, zu prüfen, ob und wie die Möglichkeiten zur Flexibilisierung des Arbeitsortes auf den eigenen Arbeitsplatz bzw. eigenen Bereich angewendet werden können.
Wo gewünscht und sinnvoll sind die Vereinbarungen zur alternierenden Telearbeit und/oder zum Mobilen Arbeiten abzuschließen. Bitte warten Sie damit nicht bis zum Ende der Übergangsphase, sondern bringen Sie die Anträge rechtzeitig auf den Weg. Weitere Informationen dazu finden Sie unter »Flexibilisierung Arbeitsort«. Bitte nehmen Sie bei Bedarf das Beratungsangebot des Dezernat Personals in Anspruch. Für Fragen stehen Ihnen Frau Dr. Carolin Wick und Frau Haltmeyer-Forstner gerne zur Verfügung.
Grundsätzlich sind Präsenztermine wegen des angestrebten Schutzes aller Beteiligten auf ein erforderliches Mindestmaß zu beschränken. Bei der Durchführung muss unbedingt auf die Einhaltung des Rahmenhygieneplans und der Corona-Arbeitsschutzverordnung geachtet werden. Demnach gilt ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen. Kann dies nicht eingehalten werden, sind geeignete Kompensationsmaßnahmen, z.B. das Tragen von Masken und regelmäßiges Lüften, verbindlich. In Besprechungsräumen sollte alle 20 Minuten eine 3 – 10-minütige Stoß- bzw. Querlüftung stattfinden. Im Sommer sollen 10 Minuten und im Winter 3 Minuten Lüftungsdauer nicht unterschritten werden. Wenn die Zahl der beteiligten Personen die Raumgröße bei Einhaltung der Abstandsregel übersteigt, können auch kombinierte digital/analoge Formate ratsam sein. Dies gilt besonders dann, wenn Personen mit erhöhtem Risiko für eine Erkrankung an COVID-19 teilnehmen sollen.
Da nach derzeitigem Forschungsstand der Zeitfaktor auch eine relevante Rolle zu spielen scheint, sind die Präsenzbesprechungen adäquat kurz zu gestalten oder aufzuteilen. Das Tragen eines eigenen Mund-Nasen-Schutzes kann auch bei ausreichender Fläche und Abstand ein solidarisches Zeichen sein. Das Führen von Protokollen ist solidarisch für diejenigen, die nicht vor Ort sein können. Falls Personen teilnehmen, die mit den Hygiene- und Schutzvereinbarungen an der Bauhaus-Universität Weimar noch nicht vertraut sind, sind diese Regeln mündlich oder schriftlich von den Besprechungsleitenden vor Beginn der Besprechung zu erläutern.
Eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (OP-Maske oder FFP2-Maske) gilt:
Medizinische Masken (OP-Masken) sowie FFP2-Masken werden laut Punkt 11 des Rahmenhygieneplans den Beschäftigten der Bauhaus-Universität Weimar zur Verfügung gestellt, wenn nach einer Gefährdungsbeurteilung durch die Bereichsleitung der Bedarf nachgewiesen wurde.
Die Gefährdungsbeurteilung muss Aussagen dazu enthalten, dass die Anforderungen an die Raumbelegung (z.B. Trennung der Atembereiche, verstärkte Lüftung, Einhaltung der Abstandsregelung, Tätigkeit am flexiblen Arbeitsort etc.) betriebsbedingt und organisatorisch nicht umsetzbar sind oder mit einem erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist. Nach erfolgter Prüfung durch das Servicezentrum Sicherheitsmanagement und der Mitbestimmung durch den Personalrat wird die daraus getroffene Entscheidung der jeweiligen Bereichsleitung bekanntgegeben und die Beschaffung durch die Leitung der Koordinationsgruppe Corona beim Dezernat Finanzen, Referat Beschaffung, ausgelöst.
Können im konkreten Nutzungsfall einzelne Anforderungen aus dem Rahmenhygieneplan nicht eingehalten werden, so sind in einem Infektionsschutzkonzept vom Raumverantwortlichen/ Veranstalterin/Veranstalter die Abweichungen schriftlich darzustellen und zu begründen sowie für diese Abweichungen Kompensationsmaßnahmen (Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) für die Gewährleistung des Hygieneschutzes anzugeben (siehe auch dazu den Rahmenhygieneplan der Bauhaus-Universität Weimar »Allgemeines« bzw. »Aufstellung von Infektionsschutzkonzepten«). Das so erstellte Infektionsschutzkonzept ist dem Servicezentrum Sicherheitsmanagement zuzusenden. Das Servicezentrum Sicherheitsmanagement wird im Prüfungsverfahren den Personalrat (Mitbestimmung) einbeziehen. Nach erfolgter Prüfung vom Servicezentrum Sicherheitsmanagement und vom Personalrat wird das Infektionsschutzkonzept im Präsidium behandelt. Die daraus resultierende Entscheidung wird vom Präsidium dem Verfasser des Infektionsschutzkonzeptes bekanntgegeben.
Die derzeit geltende Homeoffice-Pflicht nach § 28b Abs. 4 des Infektionsschutzgesetzes läuft mit 19. März 2022 aus und wird nicht verlängert. Die Infektionszahlen sind in Thüringen und in Weimar aktuell allerdings noch sehr hoch und eine deutliche Kontaktreduzierung aus Infektionsschutzgründen ist nach wie vor angezeigt.
Im Einklang mit den aktuellen Handlungsempfehlungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ist pandemiebedingtes Homeoffice in einem Übergangszeitraum bis zum Ende der Vorlesungszeit des Sommersemesters, also bis zum 15.07.2022, daher weiterhin möglich zu machen, sofern dadurch betriebliche Abläufe nicht gestört und die Arbeitsleistung aus dem Homeoffice uneingeschränkt erbracht werden kann. Die für das Präsenzsemester notwendigen Kapazitäten vor Ort sind zu gewährleisten. Weitere Informationen dazu entnehmen Sie bitte der Frage »Welche Regeln gelten für Präsenz / Homeoffice ab 20. März 2022«.
Wenn keine Betreuungspflichten bestehen, ist die Arbeitszeit im Homeoffice zu dokumentieren, diese wird entsprechend angerechnet. Mehrstunden können im Homeoffice erbracht werden soweit diese erforderlich und mit dem/der Vorgesetzten abgestimmt sind.
Wenn Betreuungspflichten bestehen, gehen wir davon aus, dass Sie Ihren dienstlichen Tätigkeiten Ihrer jeweiligen Situation entsprechend im größtmöglichen Umfang nachkommen. Unter dieser Prämisse wird die individuelle Soll-Arbeitszeit angerechnet. Mehrstunden sind in diesem Falle nicht möglich.
Die konkrete Verabredung zur Arbeit im Homeoffice ist direkt zwischen der/dem Vorgesetzten und dem/der Beschäftigten zu treffen und schriftlich (ggf. per E-Mail) zu dokumentieren.
Zudem gilt für die Arbeit im Homeoffice weiterhin:
Arbeiten im Home-Office, insbesondere in Zeiten von Corona, stellt viele von uns vor eine Reihe neuer Herausforderungen. Das Servicezentrum Sicherheitsmanagement, das Universitätssportzentrum und das Dezernat Personal/Personalentwicklung, haben auf den Seiten der Personalentwicklung ein paar Tipps und Empfehlungen zu nachfolgenden Themen für Sie zusammengestellt, die Sie in Ihrem Alltag im Home-Office unterstützen sollen:
Die aktuelle Situation erfordert nach wie vor die verstärkte Kommunikation über digitale Medien. Dabei müssen die Sicherheit und der Datenschutz gewährleistet werden. Vertraulichkeit und Integrität personenbezogener Daten müssen unbedingt gewahrt werden. Orientieren Sie sich an den Allgemeinen Hinweisen zum sicheren Arbeiten von Zuhause und den Hilfestellungen zu IT-Fragen im Homeoffice.
Beim Versenden von Arbeitsverträgen und anderen personenbezogenen Daten als Anhang zu einer E-Mail ist zur Gewährung des Datenschutzes unbedingt zu beachten, dass entweder nur dienstliche E-Mail-Adressen sowohl beim Versender als auch beim Empfänger verwendet werden, oder wenn dies nicht möglich ist, die Verträge o.ä. als verschlüsseltes, Kennwort geschütztes PDF-Dokument verschickt und das sichere Passwort in einer separaten E-Mail oder auf anderem Kommunikationsweg bekannt gegeben wird. Werden Daten mit besonders hohem Schutzbedarf gesendet, muss das entsprechende Dokument immer – auch bei Verwendung von nur dienstlichen E-Mail-Adressen – verschlüsselt sein.
Nach der sog. Homeoffice-Pauschale des vom Bundestag und Bundesrat beschlossenen Jahressteuergesetzes vom Dezember 2020 können Steuerpflichtige eine Steuerpauschale von 5 Euro pro Tag, an dem sie ausschließlich in der häuslichen Wohnung gearbeitet haben, geltend machen. Allerdings gilt dies nur für bis zu 120 Tage im Jahr, also sind bis zu 600 Euro absetzbar. Die Pauschale sollte zunächst für die Jahre 2020 und 2021 gewährt werden, sie ist jedoch bis Ende 2022 verlängert worden. Sie kommt dann zur Anwendung, wenn kein echtes häusliches Arbeitszimmer, das ohnehin steuerlich absetzbar ist, vorliegt.
Die Homeoffice-Pauschale zählt zu den Werbungskosten (Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Beruf entstehen). Wichtig ist zu wissen, dass ohnehin eine Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro pauschal durch das Finanzamt bei der Berechnung der Steuerlast angerechnet wird. Die Homeoffice-Pauschale wird in diese 1.000 Euro mit einbezogen und nicht zusätzlich gewährt. Es profitieren somit nur Steuerpflichtige, deren Werbungskosten (inkl. der Homeoffice-Pauschale) den Betrag von 1.000 Euro überschreiten und die nicht ohnehin bereits über ein steuerlich anerkanntes häusliches Arbeitszimmer verfügen.
Es wird empfohlen, sich eine Bestätigung vom Arbeitgeber ausstellen zu lassen, sobald Sie nach der Abgabe der Steuererklärung zum Nachweis des angeordneten Homeoffice aufgefordert werden. Regelmäßig haben Sie einen Monat Zeit, den Nachweis beim Finanzamt vorzulegen. Bitte wenden Sie sich dafür rechtzeitig an Ihre/n Vorgesetzte/n, die oder der die Arbeit im Homeoffice angeordnet hat. Eine Kopie des erstellten Nachweises ist dem Dezernat Personal zur Aufnahme in die Personalakte zuzusenden. Bitte verwenden Sie dieses Musterschreiben für den Nachweis.
Bei mobiler Arbeit und bei Arbeit im Homeoffice besteht für die Beschäftigten Versicherungsschutz im selben Umfang, wie bei Ausübung der Tätigkeit an der Arbeitsstätte. Neben der eigentlichen Arbeitstätigkeit sind auch sogenannte Betriebswege wie der Weg zum Drucker in einem anderen Raum und neuerdings auch Wege im eigenen Haushalt, um zum Beispiel ein Getränk oder etwas zu essen zu holen oder zur Toilette zu gehen, versichert.
Neu ist zudem, dass auch für Beschäftigte im Homeoffice Versicherungsschutz auf den Wegen besteht, die sie zurücklegen, um ihre Kinder in eine externe Betreuung zu bringen, d.h. bringen Beschäftigte ihr Kind, das mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebt, aus dem Homeoffice zu einer externen Betreuung, stehen sie auf dem direkten Hin- und Rückweg unter Versicherungsschutz.
Arbeit im Homeoffice:
Für Beschäftigte, die aufgrund fehlender bzw. eingeschränkter Betreuungsmöglichkeiten in den entsprechenden Einrichtungen
betreuen müssen, gilt weiterhin, dass Homeoffice auch in Verbindung mit notwendigen Betreuungsaufgaben für Kinder oder pflegebedürftige Angehörige möglich ist und bestmöglich unterstützt werden soll. Dabei gehen wir davon aus, dass Sie Ihren dienstlichen Tätigkeiten Ihrer jeweiligen Situation entsprechend im größtmöglichen Umfang nachkommen. Unter dieser Prämisse wird die individuelle Soll-Arbeitszeit angerechnet und das Entgelt wie gehabt fortgezahlt. Mehrstunden sind nicht möglich.
Die Abstimmungen zum Homeoffice hierzu sind direkt mit den Vorgesetzten vorzunehmen.
Wenn die Arbeit im Homeoffice nicht möglich ist:
Sofern eine Vereinbarkeit von Homeoffice und notwendigen Betreuungsaufgaben trotzdem nicht gegeben ist, wenden Sie sich bitte an Ihren/Ihre Vorgesetzte. Diese/r wird gemeinsam mit dem Dezernat Personal nach einer passenden Lösung suchen.
Grundsätzlich bestehen folgende Möglichkeiten:
Das neue Kinderkrankengeld, das am 18. Januar 2021 vom Bundesrat beschlossen wurde, tritt mit Wirkung zum 5. Januar 2021 in Kraft und gilt auch für das Jahr 2022.
Eltern können das Kinderkrankengeld direkt bei Ihrer Krankenkasse beantragen. Die Krankenkassen haben dafür Formulare auf ihren Webseiten zur Verfügung gestellt.
Wenn Sie Kinderkrankengeld bei Ihrer Krankenkasse beantragt haben, dann informieren Sie bitte unbedingt auch das Dezernat Personal darüber. Schreiben Sie dazu bitte eine E-Mail an Martin Mayn (martin.mayn[at]uni-weimar.de), aus der eindeutig hervorgeht, für welches Kind Sie von wann bis wann Kinderkrankengeld beantragt haben.
Nähere Informationen zum Kinderkrankengeld finden Sie u.a. hier:
Fragen und Antworten zu Kinderkrankentagen und Kinderkrankengeld – Bundesgesundheitsministerium
Da bei schwangeren Frauen
und daher grundsätzlich von einem erhöhten Risikos auszugehen ist, sind in der Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen zu treffen, die eine unverantwortbare Gefährdung der schwangeren Frau durch ein erhöhtes Infektionsrisiko verhindern. Diese Schutzmaßnahmen müssen im Arbeitsalltag jederzeit eingehalten werden.
Bitte beachten Sie, dass dies auch für Schwangere mit Genesenenstatus bzw. vollständigem Impfschutz gilt.
Hinweise zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung und zur Bewertung der beruflichen Tätigkeitsmerkmale entnehmen Sie bitte den Informationen des Thüringer Landesamt für Vebraucherschutz.
Zum Schutz der schwangeren Frau und des ungeborenen Kindes ist in folgenden Fällen zudem ein betriebliches Beschäftigungsverbot auszusprechen:
Wenn in Ihrem Bereich einer der beiden oben genannte Fälle auftritt, wenden Sie sich bitte umgehend an das Dezernat Personal. Auch für Rückfragen steht Ihnen das Dezernat Personal zur Verfügung.
Bitte beachten Sie die Hinweise in den FAQ für alle: Wie verhalte ich mich bei einer Coronavirus-Infektion?
Bei einer nachgewiesenen Infektion informieren Sie außerdem unverzüglich
Sobald Sie vom örtlichen Gesundheitsamt eine Quarantäneanordnung erhalten, leiten Sie diese in Kopie per E-Mail mit dem Betreff »Quarantäne_Nachname_Vorname« an Ihre/n Vorgesetzte/n und das Dezernat Personal (dezernat.personal[at]uni-weimar.de) weiter.
Leiten Sie später auch den Aufhebungsbescheid in Kopie per E-Mail mit dem Betreff »Quarantäne_Nachname_Vorname« an Ihre/n Vorgesetzte/n und das Dezernat Personal (dezernat.personal[at]uni-weimar.de).
Um eine weitere Ausbreitung der Infektion einzudämmen und entsprechende Schutzmaßnahmen schnell einleiten zu können, ist die Bauhaus-Universität Weimar auf ihre vertrauensvolle Mithilfe angewiesen. Bitte gehen Sie offen mit einer etwaigen Infektion um. Aus der Offenheit werden Ihnen keine Nachteile erwachsen und Ihre Daten werden vertrauensvoll behandelt.
Beobachten Sie, ob sich bei Ihnen Symptome einer Corona-Infektion entwickeln und nutzen Sie die Möglichkeit von Schnell- oder Selbsttests.
Ob Sie nach dem Kontakt zu einer nachweislich infizierten Person in Quarantäne müssen, ist abhängig von der Intensität des Kontakts (Dauer, Nähe zueinander) sowie von Ihrem Impf- oder Genesenenstatus.
Bitte richten Sie sich nach den Hinweisen von infektionsschutz.de:
Wenn Sie vom örtlichen Gesundheitsamt eine Quarantäneanordnung erhalten, leiten Sie diese in Kopie per E-Mail mit dem Betreff »Quarantäne_Nachname_Vorname« an Ihre/n Vorgesetzte/n und das Dezernat Personal (dezernat.personal[at]uni-weimar.de) weiter und befolgen Sie die Anordnungen des Gesundheitsamtes.
Leiten Sie später auch den Aufhebungsbescheid (falls Sie einen solchen von Ihrem Gesundheitsamt erhalten) in Kopie per E-Mail mit dem Betreff »Quarantäne_Nachname_Vorname« an Ihre/n Vorgesetzte/n und das Dezernat Personal (dezernat.personal[at]uni-weimar.de) weiter.
Informieren Sie bitte
Wenn Sie vom örtlichen Gesundheitsamt eine Quarantäneanordnung für Ihr Kind erhalten, leiten Sie diese in Kopie per E-Mail mit dem Betreff »Quarantäne_Nachname_Vorname« an Ihre/n Vorgesetzte/n und das Dezernat Personal (dezernat.personal[at]uni-weimar.de) weiter und befolgen Sie die Anordnungen des Gesundheitsamtes. In Fällen der Überlastung der Gesundheitsämter kann es sein, dass Quarantäneanordnungen mündlich über Schulen bzw. Kinderbetreuungseinrichtungen o.ä. weitergegeben werden. Bitte informieren Sie auch in diesem Fall das Dezernat Personal (dezernat.persona[at]uni-weimar.de) über die Anordnung und die voraussichtliche Dauer und reichen die schriftliche Anordnung sobald vorhanden nach.
Leiten Sie später auch den Aufhebungsbescheid (falls Sie einen solchen von Ihrem Gesundheitsamt erhalten) in Kopie per E-Mail mit dem Betreff »Quarantäne_Nachname_Vorname« an Ihre/n Vorgesetzte/n und das Dezernat Personal (dezernat.personal@uni-weimar.de) weiter.
Im Falle einer behördlich angeordneten Quarantäne haben Beschäftigte, die nicht krank sind und ihrer Arbeit nicht aus dem Homeoffice nachkommen können, grundsätzlich Anspruch auf eine Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes. Im Falle eines Betretungsverbotes aufgrund universitärer Weisung besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Wegfall des Anspruchs auf Verdienstausfallentschädigung bzw. Entgeltfortzahlung:
Ungeimpfte Beschäftigte:
Ab dem 1. November 2021 erhalten Arbeitnehmende in Deutschland keine staatliche Unterstützung mehr, wenn sie wegen Coronaverdachts in Quarantäne müssen und nicht geimpft sind. Der Anspruch entfällt also, wenn durch Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung eine Quarantäne hätte vermieden werden können (§ 56 Abs.1 Satz 4 IfSG)
Eine Verdienstausfallentschädigung gemäß § 56 Abs. 1 IfSG wird ungeimpften Personen aber weiterhin gewährt, wenn
Wer eine Verdienstausfallentschädigung beansprucht, muss seinen Impfstatus offenbaren, d.h. in diesem Zusammenhang besteht ein Auskunftsrecht über den Impfstatus.
Reiserückkehrende:
Der Entschädigungsanspruch entfällt nach § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG auch für Reiserückkehrer, die in Quarantäne müssen, wenn die Quarantäne durch Nichtantritt einer Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet (Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet) hätte vermieden werden können. Eine Reise ist nach Definition des Gesetzes dann vermeidbar, wenn zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen.
Um eine unbezahlte Freistellung zu vermeiden, müssen die Beschäftigten in diesem Fall Urlaubs- oder Gleittage nehmen.
Wahrung der Entgeltfortzahlung durch Arbeit aus dem Homeoffice:
Falls Arbeitnehmende die Möglichkeit haben, während der Quarantänephase ihre Arbeitsleistung vollumfänglich aus dem Homeoffice zu erbringen, bleibt der Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts bestehen. Ob diese Möglichkeit besteht, ist im Einzelfall zu prüfen und mit dem/der Vorgesetzten schriftlich zu vereinbaren.
Seit dem 3. März 2022 gilt:
Dienstreisen ins Inland- und Ausland sind wieder möglich. Es bedarf keiner gesonderten Notwendigkeitserklärung mehr.
Bitte prüfen Sie trotzdem, ob eine Dienstreise gegebenenfalls durch eine Video- oder Telefonkonferenz etc. ersetzt werden kann; solche Alternativen sind auch aus Umwelt- und Nachhaltigkeitsaspekten vorzuziehen.
Bei Auslandsreisen ist zudem weiterhin zu beachten, ob das Reiseziel in einer Region oder in einem Land liegt, für das eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes besteht oder das auf der Liste der Risikogebiete (Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet) des Robert-Koch-Instituts (RKI) geführt wird. Sollte das Zielland Ihrer geplanten Reise als Virusvariantengebiet oder Hochrisikogebiet eingestuft sein, halten Sie bitte ausnahmslos Rücksprache mit der Reisekostenstelle. Mit der am 3. März 2022 in Kraft getretenen Dritten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung gelten neue Kriterien für die Einstufung von Hochrisikogebieten.
Generell ist weiterhin zu beachten:
Informieren Sie sich vor Ihrer Rückreise beim RKI über die aktuelle Einstufung Ihres Aufenthaltsortes und über die geltenden Quarantänebestimmungen nach der geltenden Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV). Bei einer erforderlichen Quarantäne sind Ihre Dienstpflichten im Homeoffice vollumfänglich zu erfüllen oder es ist – sollte das nicht möglich sein –gemeinsam mit dem/der Vorgesetzten und ggf. dem Dezernat Personal eine Möglichkeit des Stundenausgleichs (u.a. Abbau von Mehrstunden, Urlaub,…) zu suchen. Vorgesetzte sind wegen der besonderen Ansteckungsgefahr befugt, Beschäftigte zu fragen, ob und ggf. wann und wo sie sich im Ausland aufgehalten haben.
Exkursionen gelten für Beschäftigte als Dienstreise und sind dementsprechend nach den gleichen Maßstäben zu behandeln. Das heißt bei Exkursionen ins Ausland ist zu beachten, ob das Reiseziel in einer Region oder in einem Land liegt, für das eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes besteht oder das auf der Liste der Risikogebiete (Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet) des Robert-Koch-Instituts (RKI) geführt wird. Sollte das Zielland Ihrer geplanten Exkursion als Virusvariantengebiet oder Hochrisikogebiet eingestuft sein, halten Sie bitte ausnahmslos Rücksprache mit der Reisekostenstelle.
In Bezug auf den erforderlichen Impf- bzw. Genesenenstatus der Teilnehmenden sind die Einreisebestimmungen des Ziellandes sowie die Quarantänebestimmungen bei Rückreise nach Deutschland zu beachten.
Für Exkursionen gilt zudem grundsätzlich:
Resturlaub aus dem Vorjahr ist bis zum 30.09. d.J. vollständig zu nehmen.
Der gesamte Jahresurlaub ist grundsätzlich im laufenden Urlaubsjahr zu gewähren und zu nehmen. Eine Übertragung des Erholungsurlaubs ist nur möglich, wenn dringende betriebliche oder in der Person der bzw. des Beschäftigten liegende Gründe dies rechtfertigen. Urlaub, der aus dem Vorjahr 2021 übertragen wurde, ist bis zum 30.09.2022 in vollem Umfang zu nehmen (§ 26 TV-L i.V.m. § 40 TV-L), ansonsten verfällt der Urlaubsanspruch. Bitte planen Sie das gemeinsam mit Ihrem Vorgesetzten.
Urlaub des laufenden Jahres 2022 ist im Umfang von mindestens 20 Tagen zu planen.
Der Urlaub dient der Erholung des Arbeitnehmers, deshalb ist der zustehende Urlaub nach Möglichkeit im laufenden Jahr zu nehmen. Dies gilt auch, wenn die Reisemöglichkeiten aufgrund der aktuellen Situation eingeschränkt sind. Bitte planen Sie daher in Absprache mit Ihrem/r Vorgesetzten Ihren Jahresurlaub 2022 mit der Maßgabe, dass zumindest der gesetzliche Mindesturlaub im Umfang von 20 Tagen genommen wird, davon möglichst zwei Wochen zusammenhängend.
Wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe diesen Regelungen entgegenstehen, muss der Vorgesetzte im Einzelfall, ggf. in Abstimmung mit dem Dezernat Personal, entscheiden.
Bereits beantragter und genehmigter Urlaub ist grundsätzlich zu nehmen.
Beschäftigte können ihre genehmigten Urlaubsanträge dementsprechend nicht zurückgeben. Dies gilt ausdrücklich auch für alle Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der Universität und damit auch für alle Doktorandinnen und Doktoranden. Im Einzelfall kann mit Einverständnis der Vorgesetzten davon abgewichen werden.
In begründeten Fällen ist es ausschließlich Vorgesetzten möglich, Beschäftigten, die unverzichtbar sind, bereits genehmigten Urlaub zu entziehen. Das Dezernat Personal ist dabei einzubinden.
Die aus privaten Reisen folgenden Konsequenzen (z. B. häusliche Quarantäne) liegen in der Verantwortung der Beschäftigten. Sollte nach der Rückkehr eine Quarantäne notwendig sein, ist die dienstliche Tätigkeit vollumfänglich im Home-Office zu erfüllen. Sollte dies nicht oder nur eingeschränkt möglich sein, ist gemeinsam mit dem/der Vorgesetzten und ggf. dem Dezernat Personal zu prüfen, wie der Ausgleich (u.a. Abbau von Mehrstunden, Urlaub, …) erfolgen kann. Unter Umständen kommt auch eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz in Betracht. Bei der Beurteilung ist zu unterscheiden, ob die Privatreise gezielt in einem Risikogebiet verbracht wird oder ob das Reiseziel erst nach Reiseantritt als Risikogebiet qualifiziert wird.
Vorgesetzte sind wegen der besonderen Ansteckungsgefahr befugt, Beschäftigte zu befragen, ob und ggf. wann sie sich im Ausland aufgehalten haben.
Um die pandemiebedingten Einschränkungen des Hochschul- und Wissenschaftsbetriebs etwas abzufedern, ist mit dem Wissenschafts- und Studierendenunterstützungsgesetz die Höchstbefristungsdauer für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in ihrer Qualifizierungsphase um weitere sechs bzw. 12 Monate verlängert worden.
Voraussetzung dafür, dass die Verlängerung der insgesamt zulässigen Befristungsdauer um 12 bzw. 6 Monate durch das WissStudUG greift ist, dass zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 ein Arbeitsverhältnis zur Qualifizierung (§ 2 Absatz 1 WissZeitVG) bestanden hat (vgl. § 7 Absatz 3 Satz 1 WissZeitVG) bzw. zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 ein Arbeitsverhältnis neu begründet wurde.
Die insgesamt zulässige Befristungsdauer für die von § 7 Abs. 3 Satz 1 WissZeitVG erfassten Arbeitsverhältnisse, die bereits zwischen dem 1. März und dem 30. September 2020 bestanden, verlängert sich pauschal um insgesamt 12 Monate. Für Arbeitsverhältnisse, die erst nach dem 30. September 2020 und vor dem 31. März 2021 neu begründet wurden, beträgt die Verlängerung der insgesamt zulässigen Befristungsdauer pauschal 6 Monate.
Diese Verlängerung greift aber nicht automatisch, sondern muss im Einzelfall mit dem/der Vorgesetzten besprochen werden. Diese/r entscheidet und beantragt die Verlängerung über die Fakultätsgeschäftsführung mit dem Formular »Antrag auf Weiterbeschäftigung«. Der Antrag wird wie bei jeder Weiterbeschäftigung beim Dezernat Personal eingereicht.
Weitere Informationen unter:
Was befristet Beschäftigte in der Forschung jetzt wissen müssen - BMBF
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