The Presidium of the Bauhaus-Universität Weimar is constantly assessing the rapidly unfolding situation regarding the spread of the coronavirus (SARS-CoV-2). The Presidium is following recommendations made by the Robert Koch Institute and is in close exchange with the Studentenwerk Thüringen, the City of Weimar, the Thuringian Ministry of Economics, Science and Digital Society, and the other Thuringian universities.
The University established a crisis team according to the pandemic which meets regularly and makes decisions regarding which measures are to be taken. The Extended Crisis Team also includes representatives of the faculties, departments and various central facilities. Additionally the corona coordination group provides support in operational tasks.
Details about the members of the various central working groups and their tasks can be found here: Central Working Group for Managing the Coronavirus Pandemic at the Bauhaus-Universität Weimar
An amended version of the university’s Basic Hygiene Plan has been in effect since 14 October 2022.
Wearing a Mask and Maintaining Distance:
The general recommendation is that everyone wear a mask and maintain distance between one another. Masks must be worn whenever 1.5 metre-distancing cannot be maintained. Under this rule, either medical masks (surgical masks) or FFP2 masks must be worn.
All infection protection measures at Bauhaus-Universität Weimar are based on the 7th Basic Hygiene Plan.
In order to prevent the spread of the coronavirus, the Federal Republic of Germany, the state of Thuringia and the city of Weimar have put the following temporary measures in place. These are adjusted on an ongoing basis.
These are the most important basic protective measures in Thuringia:
All protections measures and regulations on containing the spread of the coronavirus are laid down by the Federal Republic of Germany, the State of Thuringia and the city of Weimar and are updated regularly.
Currently in effect:
Futher Information:
Information by the TMASGFF (Thuringian Health Ministry, in German)
Information on regulations regarding the coronavrius-pandemic by the City of Weimar
When entering Germany, there are a number of regulations that must be observed. In accordance with the Ordinance on Coronavirus Entry Regulations, the following rules apply across Germany:
Visit the Federal Ministry of Health website to find out which obligations apply and when:
Coronavirus Entry Regulations
Frequently asked questions on digital registration, obligation to provide proof and to quarantine upon entry
Federal Foreign Office: COVID-19 - entry and quarantine regulations in Germany
If you suspect that you have been infected with the coronavirus, the following things are important at first:
What do people who test positive have to bear in mind?
You can find more details on how to act in different cases on infektionsschutz.de (in German):
Observe whether you develop symptoms of a Corona infection.
If you have had contact with a proven infected person, you are »strongly advised« by the state of Thuringia to reduce your social contacts as much as possible. In addition, daily rapid or self-tests are recommended. However, quarantine for contact persons is no longer mandatory.
Please follow the instructions provided by infektionsschutz.de (in German):
Employees of the Bauhaus-Universität Weimar please contact immediately
We are depending on your help to stop the spread of infection and to help us implement appropriate measures as quickly as possible. Please be honest about any potential infection. Honesty will not be penalized and your personal data will be protected.
Students who tested positive for the coronavirus SARS-CoC-2, do not have to report an infection centrally, but are asked to act with caution and to inform possible contacts independently.
A self-test can be purchased in retail stores and performed independently (usually by a nasal swab), the result is available after 15 to 20 minutes. It is essential to follow the manufacturer's instructions for use.
Members of the university receive a free self-test once a week, unless they work exclusively in a home office.
Rapid tests are carried out by medical staff using a nasal and throat swab and the test is analysed on site in a test centre. Results are usually available about 20 minutes after the test is performed. You will receive proof of your results.
»Rapid test centre locations in Weimar
PCR tests are carried out is there is reasonable suspicion of a coronavirus infection (e.g. if an individual is presenting symptoms of the virus or has a positive rapid test result). The results of a PCR test are analysed by a laboratory.
Information on rapid tests
Information on self-tests
FAQ regarding COVID-19 tests (in German)
Currently, there are two ways to get vaccinated against the coronavirus: at a vaccination centre or at a doctor's office. There are also a number of special vaccination campaigns.
On the »Vaccination Offer« webpage, you can find all the relevant information on the various vaccination options, as well as useful links with contextual information.
European Centre for Disease Prevention and Control: COVID-19 (English)
WHO: Coronavirus disease (COVID-19) pandemic (English)
Robert Koch-Institut: COVID-19 (German)
Auswärtiges Amt: Reisewarnungen anlässlich der COVID-19-Pandemie (German)
Handlungsempfehlung Infektionsschutz von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) (German)
Stadt Weimar: Aktuelle Informationen zum Coronavirus (German)
Coronavirus-Informationsportal der Thüringer Landesregierung (German)
COVID-19 in Thüringen (German)
To clarify the further procedure in the case of a coronavirus infection with regard to a PCR test and possibly necessary treatment steps, please contact the medical on-call service on 116 117 or contact your doctor's office. For individual queries, you can also contact the Corona Hotline of the city of Weimar at +49 (0) 3643 762 555.
An amended version of the university’s Basic Hygiene Plan has been in effect since 14 October 2022.
Wearing a Mask and Maintaining Distance:
The general recommendation is that everyone wear a mask and maintain distance between one another. Masks must be worn whenever 1.5 metre-distancing cannot be maintained. Under this rule, either medical masks (surgical masks) or FFP2 masks must be worn.
All infection protection measures at Bauhaus-Universität Weimar are based on the 7th Basic Hygiene Plan.
For help during difficult life situations, contact the Thuringian Psychosocial Counselling Services (in German and English).
All students at Thuringian universities who need support or to talk to a neutral party about any issues they might be experiencing have free access to the Studierendenwerk Thüringen Psychosocial Counselling Services. Those seeking counselling - individuals and couples - are encouraged to contact the Counselling Services, both with study-related problems or personal issues. Counselling is also available in English upon request.
» Information on counselling and appointments
Psychosocial Counselling Weimar
Marienstraße 15a, 1. Floor, Room 210
Registration hours: Tuesday 3 pm - 4 pm, Thursday 10 am - 11 am
Phone: 03643 581681
E-mail: psb-weimar[at]stw-thueringen.de
» Overview of university and external advising services
For all other concerns, please contact your respective faculty. The relevant contact information can be found here:
Each faculty has international counsellors who are available to answer your subject- or faculty-related questions.
The International Office is also home to a number of other contact persons:
Additional information can be found on the International Office website.
Grundsätzlich sind Präsenztermine wegen des angestrebten Schutzes aller Beteiligten auf ein erforderliches Mindestmaß zu beschränken. Bei der Durchführung muss unbedingt auf die Einhaltung des Rahmenhygieneplans und der Corona-Arbeitsschutzverordnung geachtet werden. Demnach gilt ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen. Kann dies nicht eingehalten werden, ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend.
In Besprechungsräumen sollte alle 20 Minuten eine 3 – 10-minütige Stoß- bzw. Querlüftung stattfinden. Im Sommer sollen 10 Minuten und im Winter 3 Minuten Lüftungsdauer nicht unterschritten werden. Wenn die Zahl der beteiligten Personen die Raumgröße bei Einhaltung der Abstandsregel übersteigt, können auch kombinierte digital/analoge Formate ratsam sein. Dies gilt besonders dann, wenn Personen mit erhöhtem Risiko für eine Erkrankung an COVID-19 teilnehmen sollen.
Da nach derzeitigem Forschungsstand der Zeitfaktor auch eine relevante Rolle zu spielen scheint, sind die Präsenzbesprechungen adäquat kurz zu gestalten oder aufzuteilen. Das Tragen eines eigenen Mund-Nasen-Schutzes wird auch bei ausreichender Fläche und Abstand empfohlen. Das Führen von Protokollen ist solidarisch für diejenigen, die nicht vor Ort sein können. Falls Personen teilnehmen, die mit den Hygiene- und Schutzvereinbarungen an der Bauhaus-Universität Weimar noch nicht vertraut sind, sind diese Regeln mündlich oder schriftlich von den Besprechungsleitenden vor Beginn der Besprechung zu erläutern.
Seit dem 14. Oktober 2022 gilt an unserer Universität ein geänderter Rahmenhygieneplan.
Maske tragen und Abstand halten:
Es wird generell empfohlen, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen und Abstand zu halten. Überall dort, wo der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, gilt wieder die Maskenpflicht. Hierunter zählen medizinische Gesichtsmasken (sog. OP-Masken) oder Atemschutzmasken (FFP2-Masken).
Als Grundlage für alle Infektionsschutzmaßnahmen an der Bauhaus-Universität Weimar dient der 7. Rahmenhygieneplan.
Medizinische Masken (OP-Masken) sowie FFP2-Masken werden laut Punkt 11 des Rahmenhygieneplans den Beschäftigten der Bauhaus-Universität Weimar zur Verfügung gestellt, wenn nach einer Gefährdungsbeurteilung durch die Bereichsleitung der Bedarf nachgewiesen wurde.
Die Gefährdungsbeurteilung muss Aussagen dazu enthalten, dass die Anforderungen an die Raumbelegung (z.B. Trennung der Atembereiche, verstärkte Lüftung, Einhaltung der Abstandsregelung, Tätigkeit am flexiblen Arbeitsort etc.) betriebsbedingt und organisatorisch nicht umsetzbar sind oder mit einem erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist. Nach erfolgter Prüfung durch das Servicezentrum Sicherheitsmanagement und der Mitbestimmung durch den Personalrat wird die daraus getroffene Entscheidung der jeweiligen Bereichsleitung bekanntgegeben und die Beschaffung durch die Leitung der Koordinationsgruppe Corona beim Dezernat Finanzen, Referat Beschaffung, ausgelöst.
Können im konkreten Nutzungsfall einzelne Anforderungen aus dem Rahmenhygieneplan nicht eingehalten werden, so sind in einem Infektionsschutzkonzept vom Raumverantwortlichen/ Veranstalterin/Veranstalter die Abweichungen schriftlich darzustellen und zu begründen sowie für diese Abweichungen Kompensationsmaßnahmen (Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) für die Gewährleistung des Hygieneschutzes anzugeben (siehe auch dazu den Rahmenhygieneplan der Bauhaus-Universität Weimar »Allgemeines« bzw. »Aufstellung von Infektionsschutzkonzepten«). Das so erstellte Infektionsschutzkonzept ist dem Servicezentrum Sicherheitsmanagement zuzusenden. Das Servicezentrum Sicherheitsmanagement wird im Prüfungsverfahren den Personalrat (Mitbestimmung) einbeziehen. Nach erfolgter Prüfung vom Servicezentrum Sicherheitsmanagement und vom Personalrat wird das Infektionsschutzkonzept im Präsidium behandelt. Die daraus resultierende Entscheidung wird vom Präsidium dem Verfasser des Infektionsschutzkonzeptes bekanntgegeben.
Die bestehenden Regelungen zum Homeoffice (Dienstvereinbarung zur Flexibilisierung des Arbeitsortes) können im Sinne des betrieblichen Infektionsschutzes angewendet und zeitlich ausgedehnt werden. So kann im Einvernehmen zwischen der*dem Vorgesetzten und der*dem Beschäftigten Homeoffice in Form von mobiler Arbeit vereinbart werden, soweit dadurch betriebliche Abläufe nicht gestört werden und die Arbeitsleistung aus dem Homeoffice uneingeschränkt erbracht werden kann. Die Vereinbarung ist unter Nutzung des Formulars »Vereinbarung Mobile Arbeit zum Zwecke des Infektionsschutzes« zu dokumentieren und verbleibt in den Fakultäten bzw. jeweiligen Bereichen.
Zudem gilt für die Arbeit im Homeoffice weiterhin:
Nach der sog. Homeoffice-Pauschale des vom Bundestag und Bundesrat beschlossenen Jahressteuergesetzes vom Dezember 2020 können Steuerpflichtige eine Steuerpauschale von 5 Euro pro Tag, an dem sie ausschließlich in der häuslichen Wohnung gearbeitet haben, geltend machen. Allerdings gilt dies nur für bis zu 120 Tage im Jahr, also sind bis zu 600 Euro absetzbar. Die Pauschale sollte zunächst für die Jahre 2020 und 2021 gewährt werden, sie ist jedoch bis Ende 2022 verlängert worden. Sie kommt dann zur Anwendung, wenn kein echtes häusliches Arbeitszimmer, das ohnehin steuerlich absetzbar ist, vorliegt.
Die Homeoffice-Pauschale zählt zu den Werbungskosten (Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Beruf entstehen). Wichtig ist zu wissen, dass ohnehin eine Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro pauschal durch das Finanzamt bei der Berechnung der Steuerlast angerechnet wird. Die Homeoffice-Pauschale wird in diese 1.000 Euro mit einbezogen und nicht zusätzlich gewährt. Es profitieren somit nur Steuerpflichtige, deren Werbungskosten (inkl. der Homeoffice-Pauschale) den Betrag von 1.000 Euro überschreiten und die nicht ohnehin bereits über ein steuerlich anerkanntes häusliches Arbeitszimmer verfügen.
Es wird empfohlen, sich eine Bestätigung vom Arbeitgeber ausstellen zu lassen, sobald Sie nach der Abgabe der Steuererklärung zum Nachweis des angeordneten Homeoffice aufgefordert werden. Regelmäßig haben Sie einen Monat Zeit, den Nachweis beim Finanzamt vorzulegen. Bitte wenden Sie sich dafür rechtzeitig an Ihre/n Vorgesetzte/n, die oder der die Arbeit im Homeoffice angeordnet hat. Eine Kopie des erstellten Nachweises ist dem Dezernat Personal zur Aufnahme in die Personalakte zuzusenden. Bitte verwenden Sie dieses Musterschreiben für den Nachweis.
Die Ausweitung der Kinderkrankentage gilt auch für 2022 und 2023:
Gesetzlich krankenversicherte Eltern können in den Jahren 2022 und 2023 je gesetzlich krankenversichertem Kind für 30 Arbeitstage (Alleinerziehende für 60 Arbeitstage) Kinderkrankengeld beantragen. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch je Elternteil für nicht mehr als 65 Arbeitstage, für Alleinerziehende für nicht mehr als 130 Arbeitstage. Bis einschließlich 7. April 2023 kann Kinderkrankengeld auch dann in Anspruch genommen werden, wenn das betreuungspflichtige Kind nicht krank ist, aber zu Hause betreut werden muss, weil eine Einrichtung zur Betreuung von Kindern (Kindertageseinrichtung, Hort oder Kindertagespflegestelle), Schule oder eine Einrichtung für Menschen mit Behinderungen geschlossen ist oder eingeschränkten Zugang hat.
Eltern können das Kinderkrankengeld direkt bei Ihrer Krankenkasse beantragen. Die Krankenkassen haben dafür Formulare auf ihren Webseiten zur Verfügung gestellt.
Wenn Sie Kinderkrankengeld bei Ihrer Krankenkasse beantragt haben, dann informieren Sie bitte unbedingt auch das Dezernat Personal darüber. Schreiben Sie dazu bitte eine E-Mail an Martin Mayn (martin.mayn[at]uni-weimar.de), aus der eindeutig hervorgeht, für welches Kind Sie von wann bis wann Kinderkrankengeld beantragt haben.
Nähere Informationen zum Kinderkrankengeld finden Sie u.a. hier:
Fragen und Antworten zu Kinderkrankentagen und Kinderkrankengeld – Bundesgesundheitsministerium
Da bei schwangeren Frauen
und daher grundsätzlich von einem erhöhten Risikos auszugehen ist, sind in der Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen zu treffen, die eine unverantwortbare Gefährdung der schwangeren Frau durch ein erhöhtes Infektionsrisiko verhindern. Diese Schutzmaßnahmen müssen im Arbeitsalltag jederzeit eingehalten werden.
Bitte beachten Sie, dass dies auch für Schwangere mit Genesenenstatus bzw. vollständigem Impfschutz gilt.
Hinweise zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung und zur Bewertung der beruflichen Tätigkeitsmerkmale entnehmen Sie bitte den Informationen des Thüringer Landesamt für Vebraucherschutz.
Zum Schutz der schwangeren Frau und des ungeborenen Kindes ist in folgenden Fällen zudem ein betriebliches Beschäftigungsverbot auszusprechen:
Wenn in Ihrem Bereich einer der beiden oben genannte Fälle auftritt, wenden Sie sich bitte umgehend an das Dezernat Personal. Auch für Rückfragen steht Ihnen das Dezernat Personal zur Verfügung.
Weitere Informationen rund um das Thema Schwangerschaft/Mutterschutz und SARS-CoV-2 finden Sie unter:
Informationen zum Mutterschutz des Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz
FAQ zu Mutterschutz und SARS-CoV-2 des Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
Bitte beachten Sie die Hinweise in den FAQ für alle: Wie verhalte ich mich bei einer Coronavirus-Infektion?
Bei einer nachgewiesenen Infektion informieren Sie außerdem unverzüglich
Um eine weitere Ausbreitung der Infektion einzudämmen und entsprechende Schutzmaßnahmen schnell einleiten zu können, ist die Bauhaus-Universität Weimar auf ihre vertrauensvolle Mithilfe angewiesen. Bitte gehen Sie offen mit einer etwaigen Infektion um. Aus der Offenheit werden Ihnen keine Nachteile erwachsen und Ihre Daten werden vertrauensvoll behandelt.
Informieren Sie bitte
Dienstreisen ins Inland- und Ausland sind grundsätzlich möglich.
Bitte prüfen Sie aber immer, ob eine Dienstreise gegebenenfalls durch eine Video- oder Telefonkonferenz etc. ersetzt werden kann; solche Alternativen sind auch aus Umwelt- und Nachhaltigkeitsaspekten vorzuziehen.
Bei Auslandsreisen ist zudem weiterhin zu beachten, ob das Reiseziel in einer Region oder in einem Land liegt, für das eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes besteht oder das auf der Liste der Risikogebiete des Robert-Koch-Instituts (RKI) als Virusvariantengebiet geführt wird. Sollte das Zielland Ihrer geplanten Reise als Virusvariantengebiet eingestuft sein, halten Sie bitte ausnahmslos Rücksprache mit der Reisekostenstelle.
Generell ist weiterhin zu beachten:
Informieren Sie sich vor Ihrer Rückreise beim RKI über die aktuelle Einstufung Ihres Aufenthaltsortes und über die geltenden Quarantänebestimmungen nach der geltenden Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV). Die Coronavirus-Einreiseverordnung beinhaltet spezielle Anmelde- und Nachweispflichten und eine Quarantänepflicht für Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben. Bei Einreise aus Virusvariantengebieten gilt – vorbehaltlich sehr eng begrenzter Ausnahmen – ein Beförderungsverbot für den Personenverkehr per Zug, Bus, Schiff und Flug aus diesen Gebieten.
Bei einer erforderlichen Quarantäne sind Ihre Dienstpflichten im Homeoffice vollumfänglich zu erfüllen. Sollte das nicht möglich sein, ist die Vorgehensweise gemeinsam mit dem Vorgesetzten und dem Dezernat Personal abzusprechen.
Exkursionen gelten für Beschäftigte als Dienstreise und sind dementsprechend nach den gleichen Maßstäben zu behandeln. Das heißt bei Exkursionen ins Ausland ist zu beachten, ob das Reiseziel in einer Region oder in einem Land liegt, für das eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes besteht oder das auf der Liste der Risikogebiete des Robert-Koch-Instituts (RKI) als Virusvariantengebiet geführt wird. Sollte das Zielland Ihrer geplanten Exkursion als Virusvariantengebiet eingestuft sein, halten Sie bitte ausnahmslos Rücksprache mit der Reisekostenstelle.
Für Exkursionen gilt zudem grundsätzlich:
Für weitere Informationen beachten Sie bitte die Hinweise in den FAQ für Beschäftige: Welche Vorschriften gelten für Dienstreisen?
Die aus privaten Reisen folgenden Konsequenzen (z. B. häusliche Quarantäne) liegen in der Verantwortung der Beschäftigten. Sollte nach der Rückkehr eine Quarantäne notwendig sein, ist die dienstliche Tätigkeit vollumfänglich im Home-Office zu erfüllen. Sollte dies nicht oder nur eingeschränkt möglich sein, ist gemeinsam mit dem/der Vorgesetzten und ggf. dem Dezernat Personal zu prüfen, wie der Ausgleich (u.a. Abbau von Mehrstunden, Urlaub, …) erfolgen kann. Bei der Beurteilung ist zu unterscheiden, ob die Privatreise gezielt in einem Risikogebiet verbracht wird oder ob das Reiseziel erst nach Reiseantritt als Risikogebiet qualifiziert wird.
Um die pandemiebedingten Einschränkungen des Hochschul- und Wissenschaftsbetriebs etwas abzufedern, ist mit dem Wissenschafts- und Studierendenunterstützungsgesetz die Höchstbefristungsdauer für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in ihrer Qualifizierungsphase um weitere sechs bzw. 12 Monate verlängert worden.
Voraussetzung dafür, dass die Verlängerung der insgesamt zulässigen Befristungsdauer um 12 bzw. 6 Monate durch das WissStudUG greift ist, dass zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 ein Arbeitsverhältnis zur Qualifizierung (§ 2 Absatz 1 WissZeitVG) bestanden hat (vgl. § 7 Absatz 3 Satz 1 WissZeitVG) bzw. zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 ein Arbeitsverhältnis neu begründet wurde.
Die insgesamt zulässige Befristungsdauer für die von § 7 Abs. 3 Satz 1 WissZeitVG erfassten Arbeitsverhältnisse, die bereits zwischen dem 1. März und dem 30. September 2020 bestanden, verlängert sich pauschal um insgesamt 12 Monate. Für Arbeitsverhältnisse, die erst nach dem 30. September 2020 und vor dem 31. März 2021 neu begründet wurden, beträgt die Verlängerung der insgesamt zulässigen Befristungsdauer pauschal 6 Monate.
Diese Verlängerung greift aber nicht automatisch, sondern muss im Einzelfall mit dem/der Vorgesetzten besprochen werden. Diese/r entscheidet und beantragt die Verlängerung über die Fakultätsgeschäftsführung mit dem Formular »Antrag auf Weiterbeschäftigung«. Der Antrag wird wie bei jeder Weiterbeschäftigung beim Dezernat Personal eingereicht.
Weitere Informationen unter:
Was befristet Beschäftigte in der Forschung jetzt wissen müssen - BMBF
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