Liebe Studierende, liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
aus dem »Zweiten Thüringer Gesetz zur Umsetzung erforderlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie« (2. ThürCorPanG), dem sogenannten »Corona-Mantelgesetz«, haben sich zum 1. April 2021 neue Regelungen ergeben, die für viele von Ihnen wichtig sein können.
Wir möchten Ihnen auch bei diesem Thema so gut wie möglich unterstützend zur Seite stehen und stellen Ihnen die aus unserer Sicht bedeutsamsten Regelungen hier vor. Damit sind Sie gut informiert und können die manchmal etwas schwer verständlichen juristischen Formulierungen richtig in ihrer Bedeutung für Ihr Studium einordnen. Wir berücksichtigen dabei auch das »Thüringer Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Hochschulbereich (ThürCorHG)« und die geänderte Corona-Rahmensatzung der Universität.
Wenn nach dem Lesen noch Fragen offen bleiben, beraten wir Sie gerne individuell: Wenden Sie sich einfach per E-Mail an studium[at]uni-weimar.de. Sie können über diesen Weg auch gern ein Gespräch am Telefon vereinbaren.
A Auswirkungen der gesetzlichen Neu-Regelungen
1. Fristverlängerung für die Erbringung von fachsemestergebundenen Studien- und Prüfungsleistungen (§ 6 ThürCorHG)
Die Fristen für die Erbringung von fachsemestergebundenen Studien- und Prüfungsleistungen in einem Studiengang erhöhen sich je Semester jeweils um ein Semester für Studierende, die im Wintersemester (WiSe) 2020/21 oder im Sommersemester (SoSe) 2021 eingeschrieben sind.
2. Nachholung von Studien- und Prüfungsleistungen für Absolvent*innen und Hochschulwechsler*innen (§ 7 ThürCorHG)
Für Studierende, die im WiSe 2020/21 ihr letztes Fachsemester absolviert haben oder das Studium im SoSe 2021 an einer anderen Hochschule fortsetzen sowie Studierende, die im SoSe 2021 ihr letztes Fachsemester absolvieren, wird die Möglichkeit geschaffen, Studien- und Prüfungsleistungen nachzuholen, die pandemiebedingt nicht erbracht werden konnten. Und zwar auch, wenn sie nicht (mehr) an der Bauhaus-Universität Weimar immatrikuliert sind.
3. Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit (§ 6 ThürCorHG)
Für alle im WiSe 2020/21 und/oder SoSe 2021 eingeschriebenen und nicht beurlaubten Studierenden soll eine unbürokratische Verlängerung der Förderungshöchstdauer für BAföG-Leistungen erreicht werden. Das Wise 2020/21 und das SoSe 2021 gelten damit förderrechtlich nicht als Fachsemester. Sie werden auch nicht auf die Förderungshöchstdauer angerechnet. Der Vorlagezeitpunkt für den Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 BAföG verschiebt sich entsprechend.
Davon profitieren unmittelbar alle Studierenden, die mit Ende des SoSe 2020 das Ende der BAföG-Förderungshöchstdauer (= Regelstudienzeit) noch nicht erreicht hatten. Weiterführende Links und Erläuterungen gibt Ihnen das Studierendenwerk Thüringen: www.stw-thueringen.de/finanzen/bafög/
Die Vorlage von Bestätigungen der Hochschulen zu pandemiebedingten Verzögerungen des Studiums, zur Immatrikulation, Beurlaubung etc. ist nicht erforderlich.
Weiterhin wichtig zu wissen: Der bundesweit einheitlich eingeführte Begriff der sogenannten »individuellen Regelstudienzeit« stellt klar, dass daraus keineVerlängerung der Regelstudienzeit eines Studiengangs folgt, wie sie in den Studien- und Prüfungsordnungen festgelegt ist. Damit hat die Festlegung in § 6 auch keineAuswirkungen auf die Semestereinstufung (Hochschul- und Fachsemester) der Studierenden.
4. Gebühren bei Regelstudienzeitüberschreitung (§ 9 Abs. 1 ThürCorHG)
Für Studierende, die im SoSe 2020, im Wise 2020/21 oder SoSe 2021 bereits Schuldner von sog. Langzeitstudiengebühren nach § 4 Abs. 1 ThürHGEG waren, wird ein Gebührenerlass gewährt. Daher erhalten diejenigen von Ihnen, die in diesen Semestern einen Gebührenbescheid bekommen und daraufhin Langzeitstudiengebühren gezahlt haben, automatisch in den nächsten Wochen eine Rückzahlung dieser Gebühren. Mit einem Großteil der Studierenden ist das Dezernat Studium und Lehre dazu bereits in Kontakt. Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich gern direkt an die Leiterin des Studierendenbüros, Frau Doreen Klamt (doreen.klamt[at]uni-weimar.de).
B Auswirkungen der universitären Neu-Regelungen
Der Senat der Universität hat am 7. April 2021 die »Zweite Änderung der Rahmensatzung zur Regelung von Auswirkungen der Corona-Pandemie auf Studium und Lehre« verabschiedet. Sie können sie unter der Kennung 09_2021 als Mitteilung der Universität (MdU) aus dem Uni-Netzwerk unter Uni intern aufrufen (nicht von extern): https://www.uni-weimar.de/de/fs/uni-intern/mdu/mdu-aus-2021/. Darin sind im Wesentlichen Regelungen für das Sommersemester 2021 enthalten.
1. Lehrveranstaltungen und Prüfungen; Lehr- und Prüfungsformate (§ 2)
Pandemiebedingte Änderungen in Lehr- und Prüfungsformaten sind möglich, müssen aber den Studierenden rechtzeitig bekannt gegeben werden. Lehrinhalte sind in geeigneter Weise, mindestens bis zu den Prüfungen, für die Studierenden vorzuhalten.
Prüfungen können in elektronischer Form oder in elektronischer Kommunikation durchgeführt werden. Dazu zählen:
2. Online-Präsenzprüfungen (§ 3)
Das sind Prüfungen, die online, aber vor Ort unter Aufsicht in den Räumlichkeiten und mit der Ausstattung der Bauhaus-Universität Weimar durchgeführt werden.
3. Online-Distanzprüfungen (Fernprüfungen) (§ 4)
Zugelassene Online-Distanzprüfungen sind:
a) schriftliche Prüfungen (z. B. Take-Home-Prüfungen, Belege, Video-Upload, Audio-Upload), die asynchron oder zeitversetzt und nicht überwacht sowie
b) mündliche Prüfungen (z. B. Videokonferenzen), die synchron und überwacht durchgeführt und mithilfe telekommunikationsfähiger Endgeräte in der Regel außerhalb der Räumlichkeiten der Bauhaus-Universität Weimar abgelegt werden.
Überwachte schriftliche Online-Distanzprüfungen (Fernprüfungen), d.h. durch computergestützte Fernprüfungsaufsicht, sind im SoSe 2021 an der Bauhaus-Universität Weimar nicht gestattet.
4. Prüfungsrechtliche Sonderregelungen (§ 5)
Im § 5 Absatz 1 – 7 werden ausführlich die uns durch das Mantelgesetz vorgeschriebenen Rahmenbedingungen zur Durchführung von Prüfungen in elektronischer Form oder in elektronischer Kommunikation definiert.
Der Absatz 9 wurde insbesondere um Regelungen zur Verlängerung von Bearbeitungszeiten bzw. ‑fristen im Fall von Kinderbetreuung durch alleinerziehende Studierende bzw. durch studentische Eltern ergänzt.
Das in einigen Studiengängen verpflichtend vorgesehene Auslandssemester, wird um ein weiteres Semester ausgesetzt (Absatz 10).
In Absatz 11 wird der Freiversuch auf ein weiteres Semester ausgedehnt. Voraussetzung für die Inanspruchnahme sind erstens die Prüfungsteilnahme und zweitens das Nichtbestehen der Prüfung (Note 5). Der Freiversuch kann nur einmal für die gleiche (Modul)prüfung in Anspruch genommen werden.
5. Teilzeitstudium und Beurlaubung (§ 6)
Die Regelungen für die Beantragung von Teilzeit- und Urlaubssemestern gelten weiter wie bisher: für das Sommersemester 2021 bis 30. September 2021 und für das Wintersemester 2021/22 bis 31. März 2022.
Gerne weisen wir noch einmal auf die E-Mail-Adresse für Ihre Fragen an das Dezernat Studium und Lehre hin: studium[at]uni-weimar.de. Natürlich beraten auch die Kolleginnen und Kollegen in Ihrem zuständigen Prüfungsamt bzw. Prüfungsausschuss. Auf der Website des Dezernates Studium und Lehre finden Sie außerdem eine Liste von weiteren Beratungs- und Unterstützungsangeboten, melden Sie sich gern: https://www.uni-weimar.de/de/universitaet/studium/beratungsangebote/
Schnelltestzentrum und Selbsttests
Zum Abschluss noch einmal die Einladung, das Testzentrum auf dem Campus der Universität (Bauhausstraße 7b, Zugang über Belvederer Allee 4) zu nutzen. Dort erhalten Sie ab sofort auch zusätzlich zum Schnelltest einen sogenannten Selbsttest zum Mitnehmen. Die Universität stellt diese kostenlos zur Verfügung, um Ihre Anwesenheit auf dem Campus noch sicherer zu machen, bitte helfen Sie mit. Zu den erweiterten Öffnungszeiten von Dienstag bis Donnerstag, jeweils 8 bis 12 Uhr erhalten unsere Studierenden einmal pro Woche einen Selbsttest. Sie sind damit den Beschäftigten gleichgestellt.
Mit den besten Wünschen für ein gutes Sommersemester 2021, nach Pfingsten dann in manchen Bereichen auch wieder in Präsenz.
Ihr
Christian Koch
Vizepräsident für Studium und Lehre
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