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Dienstanweisung für die Innenrevision

1. Organisatorische Stellung der Innenrevision

1.1. Die Innenrevision ist unmittelbar dem Kanzler unterstellt. 

1.2. Zuständigkeit und Aufgabenstellung beziehen sich auf den gesamten Universitätsbereich.

1.3. Die Innenrevision nimmt ihre Aufgaben im allgemeinen nach Weisungen des Kanzlers wahr und kann bei begründetem Verdacht einer dolosen Handlung auch Prüfungen nach eigenem Ermessen vornehmen.

1.4. Die Innenrevision hat ein uneingeschränktes Informationsrecht. Sie kann sämtliche Unterlagen einsehen und verlangen, daß ihr alle für ihre Aufgaben erforderlichen Auskünfte erteilt werden sowie Einrichtungen und sonstige Gegenstände zugänglich sind.

1.5. Der Innenrevision ist für ihre Arbeit, insbesondere bei der Feststellung von Sachverhalten, jede erforderliche und zweckdienliche Hilfe zu gewähren.

1.6. Die Innenrevision hat keine Weisungsbefugnis. Alle Entscheidungen auf Grund der von ihr getroffenen Feststellungen bleiben dem Kanzler vorbehalten.

2. Aufgaben der Innenrevision

2.1. Die Innenrevision prüft Organisation und Wirtschaftlichkeit der Aufbau- und Ablauforganisation der Bereiche auf Grund des Ist-Zustandes.

2.2. Alle Bereiche der Universität sind daraufhin zu prüfen, ob die einschlägigen Gesetze, Verordnungen, Richtlinien usw. sowie Erlasse des zuständigen Fachministeriums und der Weisungen der Organe der Universität beachtet und eingehalten werden. 

2.3. Die Innenrevision prüft sowohl formell als auch materiell und nimmt neben Ordnungsmäßigkeitsprüfungen auch System- und Organisationsprüfungen vor.

2.4. Neben den planmäßigen Prüfungen führt sie außerdem Sonderprüfungen nach Weisung des Kanzlers durch.

2.5. Prüfungsschwerpunkte der Innenrevision sind
- Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
- Beschaffungswesen
- Inventarisierung
- Gerätenutzung
- Materialwirtschaft
- Werkstätten
- Personalwesen

2.6. Die Innenrevision prüft die zweckentsprechende Verwendung der Haushaltsmittel unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.

2.7. Die Innenrevision prüft stichprobenweise die Rechnungsvorgänge und führt Belegkontrollen durch.

2.8. Zu den Aufgaben der Innenrevision gehört ferner die Mitwirkung bei der Beantwortung der Prüfungsmitteilungen und Anfragen des Landesrechnungshofes.

2.9. Der Innenrevision obliegt die Vornahme von ordentlichen Prüfungen der Zahlstelle der Universität, der genehmigten Handvorschüsse und Geldannahme- stellen. Unberührt bleibt dabei die Verantwortlichkeit des Kassenaufsichtsbeamten im Rahmen seiner Fachaufsicht.

3. Abwicklung der Revisionsaufgaben

3.1. Über die in jedem Jahr vorgesehenen Prüfungen wird ein Prüfungsplan aufgestellt, der nach den Erfordernissen einer regelmäßigen Überwachung der verschiedenen Bereiche ausgearbeitet wird.

3.2. Auf Anordnung des Kanzlers kann vom Prüfungsplan abgewichen werden.

3.3. Die vorgesehene Prüfung ist dem Leiter des zu prüfenden Bereiches in angemessener Zeit, spätestens 3 Arbeitstage vor Beginn der Prüfung, mitzuteilen, es sein denn, daß der Prüfungszweck dadurch gefährdet wird.

3.4. Die Zahlstelle, Handvorschüsse und Geldannahmestellen werden ausnahmslos ohne vorherige Ankündigung geprüft. 

3.5. Die Innenrevision hat die Prüfungen im Rahmen der gegebenen Richtlinien und Weisungen in eigener Verantwortung pflicht- und sachgemäß durchzuführen. Sie ist dafür verantwortlich, daß wesentliche Mängel und Fehler in den Prüfungsbericht aufgenommen werden.

3.6. Über die von der Innenrevision getroffenen Feststellungen findet vor der Abfassung des Prüfberichtes eine Schlußbesprechung mit der geprüften Dienststelle statt.
Die Ergebnisse der Prüfung werden im Prüfbericht festgehalten und dem Kanzler vorgelegt. Dieser veranlaßt das Weitere. 

3.7. Die Erledigung der ggf. aus den Prüfberichten resultierenden und durch den Kanzler erteilten Auflagen wird durch die Innenrevision überwacht.

3.8. Über die Erfüllung des jährlichen Prüfungsplanes ist ein Rechenschaftsbericht zu fertigen.

4. Vertraulichkeit der Prüfungsfeststellungen

Die Innenrevision ist verpflichtet, über alle ihr im Rahmen von Prüfungshandlungen bekanntgewordenen Sachverhalte Verschwiegenheit zu wahren.

5. Inkrafttreten

Die vorstehende Dienstanweisung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Weimar, 02.05.1995

Der Kanzler
Dr.-Ing. H. Schultz 

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