Was ändert sich ab dem 1. Januar 2024?
Für Zahlungen mit „gehaltsähnlichem Charakter“ an Privatpersonen müssen wir ab dem 1. Januar 2024 dem Landesamt für Finanzen neben den bisherigen Daten wie Name und Anschrift, zusätzlich die 11-stellige Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum der Zahlungsempfänger mitteilen. Nur so können wir die Datenweitergabe an die Finanzbehörden umsetzen, wie die Mitteilungsverordnung es vorschreibt.
Diese Daten müssen wir ab sofort möglichst datensparsam erfassen und für Auszahlungen in der Finanzbuchhaltung abbilden.
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