Mit der umfassenden Änderung der Mitteilungsverordnung (MV) zum 1. Januar 2025 ist es notwendig, dass die Bauhaus-Universität Weimar die Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenweitergabe zur Mitteilungsverordnung grundsätzlich neu aufstellt.
Die Änderungen müssen ab dem 1. Januar 2024 umgesetzt und wirksam sein, da ab dem Kalenderjahr 2024 anfallende Daten unter die Änderung der Mitteilungsverordnung 2025 fallen.
Auf dieser Seite versuchen wir alle Informationen zusammenzustellen und den Umfang der verarbeiteten Daten sowie die Datenflüsse darzustellen.
Dies dient einerseits der Transparenz, wie sie im Rahmen des Datenschutzes erforderlich ist, und andererseits allgemein Ihrer Information als Mitglied der Universität und darüber hinaus allen Personen, die im Kontakt mit der Universität stehen.
Beachten Sie bitte auch das entsprechende Rundschreiben zu diesem Thema.
Was ändert sich ab dem 1. Januar 2024?
Für Zahlungen mit „gehaltsähnlichem Charakter“ an Privatpersonen müssen wir ab dem 1. Januar 2024 dem Landesamt für Finanzen neben den bisherigen Daten wie Name und Anschrift, zusätzlich die 11-stellige Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum der Zahlungsempfänger mitteilen. Nur so können wir die Datenweitergabe an die Finanzbehörden umsetzen, wie die Mitteilungsverordnung es vorschreibt.
Diese Daten müssen wir ab sofort möglichst datensparsam erfassen und für Auszahlungen ab dem 1. Juni 2024 in der Finanzbuchhaltung abbilden.
Die Mitteilungsverordnung wurde von der Bundesregierung aufgrund der Ermächtigung in §93a Absatz 1 der Abgabenordnung (AO) am
7. September 1993 erlassen und in der Zwischenzeit mehrfach geändert. Die Mitteilungsverordnung regelt die Übermittlung von Mitteilungen von Behörden und anderen öffentlichen Stellen an die Finanzbehörden. Sie enthält genaue Anweisungen für die mitteilungspflichtigen Stellen, was zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang welchem Finanzamt beziehungsweise der Finanzverwaltung mitzuteilen ist.
Zu den Behörden im Sinne der Mitteilungsverordnung gehören alle öffentlichen Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen (§ 6 Absatz 1 AO). Damit sind Hochschulen unmittelbar betroffen.
Die Mitteilungspflicht erstreckt sich grundsätzlich auf alle Zahlungen von Behörden an Dritte, bei denen die Gefahr der unvollständigen Erfassung zu steuerlichen Zwecken als hoch einzuschätzen ist. Dies betrifft folgende Zahlungen:
Die Mitteilung an die Finanzverwaltung hat grundsätzlich die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 AO genannten Daten zu enthalten (insbes. Angaben zur mitteilungspflichtigen Stelle sowie Angaben zur Identifizierung des Betroffenen).
Zu erfassen sind folgende Daten:
Die Daten werden ausschließlich über die Schnittstelle ELSTER an das Landesamt für Finanzen weitergeleitet.
Die Daten werden vom Landesamt für Finanzen spätestens bis Ende März des Folgejahres gesammelt an die Schnittstelle weitergeleitet.
Wie finde ich meine steuerliche Identifikationsnummer?
Die steuerliche Identifikationsnummer hat jede in Deutschland geborene oder gemeldete Person in Papierform vom Bundeszentralamt für Steuern erhalten.
Eine erneute Beantragung ist über deren Website möglich.
Die Beschäftigten der Bauhaus-Universität finden ihre Nummer in jeder Gehaltsabrechnung oben rechts.
Sollten Sie Fragen zum Thema Mitteilungsverordnung haben, wenden Sie sich bitte an andre.bock[at]uni-weimar.de
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