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Beurlaubung

Eine Beurlaubung ist auf Antrag möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Gründe für eine Beurlaubung können sein:

  • Erkrankung
  • Mutterschafts- und Erziehungsurlaub
  • Wehr- oder Zivildienst
  • studienbedingter Auslandsaufenthalt
  • Gremientätigkeit
  • Absolvierung eines Praktikums

Im Ausnahmefall werden auch andere private Gründe anerkannt. Die Beurlaubung erfolgt für ein Semester. Sie kann insgesamt bis zu zwei Semester pro Studiengang gewährt werden (Ausnahme Erkrankung, Mutterschafts- und Erziehungsurlaub).

Urlaubsanträge erhalten Sie im Studierendenbüro oder hier zum Herunterladen.

Anträge auf Beurlaubung werden innerhalb der Rückmeldefrist entgegengenommen. Bei Urlaubsanträgen, die erst nach Ablauf der Rückmeldefrist eingereicht werden, ohne dass man sich zuvor zurückgemeldet hat, wird eine Säumnisgebühr in Höhe von 20 Euro fällig!

Semesterticket
Sollten Sie das Semesterticket nicht nutzen wollen, müssen Sie keinen Semesterbeitrag überweisen. In diesem Fall gilt das Einreichen des Urlaubsantrags innerhalb der Rückmeldefrist als Rückmeldung zum nächsten Semester. Benötigen Sie das Semesterticket auch während Ihres Urlaubssemesters, überweisen Sie bitte im Zeitraum der Rückmeldung den aktuellen Semesterbeitrag.

Anträge auf Rückerstattung des Semesterbeitrages können nur beim Studentenwerk Thüringen eingereicht werden. Die Bearbeitung erfolgt entsprechend der Beitragssatzung des Studentenwerks. Rückzahlungen nach Semesterbeginn sind nur in Ausnahmefällen möglich. Die Anträge auf Rückerstattung müssen persönlich in der INFOtake im Foyer der Mensa am Park gestellt werden.

Studiengangs- und Hochschulwechsel
Bei Studiengangs- bzw. Hochschulwechsel werden die bereits absolvierten Urlaubssemester erfasst, da Sie bei der Berechnung der Langzeitgebühren berücksichtigt werden.

Auslandsaufenthalt
Für einen Auslandsaufenthalt zu Studienzwecken ist eine Beurlaubung möglich, jedoch nicht in Studiengängen, in denen der Auslandsaufenthalt fester Bestandteil des Curriculums ist (z.B. Architektur Bachelor). Durch die Studienreform (Bologna-Prozess) und die damit verbundene Verbesserung der Anerkennung von Studienleistungen werden die im Ausland erbrachten Leistungen i.d.R. anerkannt. Sollten Sie hierzu Fragen haben, wenden Sie sich im Vorfeld gern an die Fachstudienberatung. Auslandssemester, unabhängig davon, ob sich der Studierende hat beurlauben lassen oder nicht, werden (auf Antrag) bei der Ermittlung der Langzeitstudiengebühren nicht auf die verbrauchten Fachsemester angerechnet.

Studien- und Prüfungsleistungen

Während der Beurlaubung ist das Erbringen von Studienleistungen und akademischen Abschlussarbeiten (Anmeldung und Abgabe von Bachelor-, Master- und Diplomarbeiten) ausgeschlossen. Unberührt davon bleibt das Erbringen von Studienleistungen im Rahmen von Auslandsstudien. Gestattet ist die Teilnahme an Wiederholungsprüfungen und die Verteidigung der Abschlussarbeit, insofern der schriftliche Teil zum Ende des Vorsemesters abgegeben wurde. 
Beurlaubte Studierende sind von der Zahlung der Langzeitstudiengebühren befreit. Urlaubssemester zählen nicht als Fachsemester.

Rückwirkende Beurlaubung

Möchten Sie eine Rückmeldung in eine Beurlaubung (oder umgekehrt) umwandeln, ist dies nur innerhalb von 4 Wochen nach Semesterbeginn möglich. Eine Beurlaubung für zurückliegende Semester ist ausgeschlossen.

Falls eine bereits erfolgte Rückmeldung zum Studium aus dringenden Gründen in eine Beurlaubung umgeschrieben werden soll, müssen mit dem Antrag die zur Rückmeldung erhaltenen Unterlagen (Studierendenausweis und Studienbescheinigungen) vollständig im Studierendenbüro zurückgegeben werden.

Im §13 der Immatrikulationsordnung der Bauhaus-Universität Weimar wird die Beurlaubung der Studierenden geregelt.

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» Antrag auf Beurlaubung

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