Sie interessieren sich für ein berufsbegleitendes Studium an der Bauhaus-Universität Weimar oder haben es bereits aufgenommen und verfügen somit nicht nur bereits über einen ersten Hochschulabschluss sondern auch über beruflich erworbene Kompetenzen, die Sie auf Ihr Studium anrechnen lassen können.
Die Anerkennung bereits erworbener beruflicher Kompetenzen kann zum einen als ein Instrument des Zugangs zu einem Masterstudiengang genutzt werden. Die an der Bauhaus-Universität Weimar angebotenen berufsbegleitenden Masterstudiengänge haben alle einen Umfang von maximal 90 Leistungspunkten. Eine Zugangsvoraussetzung ist somit ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss im Umfang von 240 Leistungspunkten. Die so entstehende „Lücke“ von 30 Leistungspunkten kann durch Anerkennung Ihrer fachbezogenen beruflichen Kompetenzen ausgeglichen werden, sodass Sie unter Erfüllung aller weiteren Zugangsvoraussetzungen zum Studium zugelassen werden können.
Zum anderen können Sie die Anrechnung (außer-)hochschulisch erworbener Kompetenzen als Instrument zur Studienzeitverkürzung und somit Kosteneinsparung nutzen, indem Prüfungs- und Studienleistungen in Ihrem Studium durch die Anrechnung bereits vorhandener Kompetenzen ersetzt werden.
Einen Antrag auf Anrechnung können Sie stellen, wenn Sie:
Sofern kein wesentlicher Unterschied zu den zu ersetzenden Studienleistungen an der Bauhaus-Universität Weimar besteht, lassen sich Studien- und Prüfungsleistungen, die Sie an anderen Hochschulen erworben haben, anrechnen. Dazu nutzen Sie bitte den Antrag auf Anrechnung Ihrer Studien- und Prüfungsleistungen und reichen diesen ausgefüllt und unterzeichnet ein.
Anders als bei Studien- und Prüfungsleistungen kann insgesamt maximal die Hälfte der zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen eines Studiengangs durch Anrechnung außerhochschulisch erworbener Kompetenzen ersetzt werden.
Das Thüringer Hochschulgesetz (§48 ThürHG) sieht vor, dass beruflich erworbene Kompetenzen unter bestimmten Voraussetzungen und nach Maßgabe der inhaltlichen und niveaubezogenen Gleichwertigkeit auf Inhalte des Studiums angerechnet werden können.
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