Aussetzung des Rahmenhygieneplans:
Mit Ablauf des 13. Julis 2022 ist der aktuelle Rahmenhygieneplan vorläufig außer Kraft gesetzt. Die Universität handelt dabei im Einklang mit der aktuell geltenden Corona-Schutzverordnung des Landes Thüringen. Damit sich alle Universitätsangehörigen und Gäste dennoch ausreichend geschützt fühlen, empfiehlt die Universitätsleitung ab Donnerstag, 14. Juli 2022, weiterhin die Einhaltung der bereits bestehenden Basisschutzmaßnahmen (AHA+L) sowie das Tragen einer Maske, wenn der Abstand zwischen mehreren Personen zu gering ist. Zur Erinnerung hier noch einmal die Erklärung der AHA+L-Regeln:
A = Abstand – mindestens 1,5 Meter zwischen Personen in Innenräumen soweit wie möglich einhalten.
H = Hygiene – richtiges Husten und Niesen in die Armbeuge, Desinfektion oder Waschen der Hände sowie bei Corona-typischen Symptomen zu Hause bleiben.
A = Arbeiten mit Maske – überall wo der Abstand von 1,5 Metern zu Personen nicht eingehalten werden kann oder eine schlechte Lüftungssituation besteht, sollte eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Atemschutzmaske (z.B. FFP2-Maske) getragen werden. Achten Sie in beiden Fällen auf den enganliegenden und festen Sitz.
L = Lüften – von Innenräumen regelmäßig durchführen. Die Stoßlüftung mit weit geöffneten Fenstern und am besten mit zusätzlich weit geöffneten Türen ist am effektivsten.
Sollte es aufgrund der Infektionslage erforderlich sein, wird der Rahmenhygieneplan im Wintersemester 2022/2023 wieder reaktiviert.
Mit Ende der Vorlesungszeit am 15. Juli 2022 endet auch die Übergangsphase mit der Möglichkeit zum pandemiebedingten Homeoffice und es gilt wieder die Präsenzpflicht, sofern keine Vereinbarung zur alternierenden Telearbeit und/oder zum Mobilen Arbeiten entsprechend der Dienstvereinbarung zur Flexibilisierung des Arbeitsortes besteht. Der Abschluss einer solchen Vereinbarung kann jederzeit erfolgen.
Nach der sog. Homeoffice-Pauschale des vom Bundestag und Bundesrat beschlossenen Jahressteuergesetzes vom Dezember 2020 können Steuerpflichtige eine Steuerpauschale von 5 Euro pro Tag, an dem sie ausschließlich in der häuslichen Wohnung gearbeitet haben, geltend machen. Allerdings gilt dies nur für bis zu 120 Tage im Jahr, also sind bis zu 600 Euro absetzbar. Die Pauschale sollte zunächst für die Jahre 2020 und 2021 gewährt werden, sie ist jedoch bis Ende 2022 verlängert worden. Sie kommt dann zur Anwendung, wenn kein echtes häusliches Arbeitszimmer, das ohnehin steuerlich absetzbar ist, vorliegt.
Die Homeoffice-Pauschale zählt zu den Werbungskosten (Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Beruf entstehen). Wichtig ist zu wissen, dass ohnehin eine Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro pauschal durch das Finanzamt bei der Berechnung der Steuerlast angerechnet wird. Die Homeoffice-Pauschale wird in diese 1.000 Euro mit einbezogen und nicht zusätzlich gewährt. Es profitieren somit nur Steuerpflichtige, deren Werbungskosten (inkl. der Homeoffice-Pauschale) den Betrag von 1.000 Euro überschreiten und die nicht ohnehin bereits über ein steuerlich anerkanntes häusliches Arbeitszimmer verfügen.
Es wird empfohlen, sich eine Bestätigung vom Arbeitgeber ausstellen zu lassen, sobald Sie nach der Abgabe der Steuererklärung zum Nachweis des angeordneten Homeoffice aufgefordert werden. Regelmäßig haben Sie einen Monat Zeit, den Nachweis beim Finanzamt vorzulegen. Bitte wenden Sie sich dafür rechtzeitig an Ihre/n Vorgesetzte/n, die oder der die Arbeit im Homeoffice angeordnet hat. Eine Kopie des erstellten Nachweises ist dem Dezernat Personal zur Aufnahme in die Personalakte zuzusenden. Bitte verwenden Sie dieses Musterschreiben für den Nachweis.
Das neue Kinderkrankengeld, das am 18. Januar 2021 vom Bundesrat beschlossen wurde, tritt mit Wirkung zum 5. Januar 2021 in Kraft und gilt auch für das Jahr 2022.
Eltern können das Kinderkrankengeld direkt bei Ihrer Krankenkasse beantragen. Die Krankenkassen haben dafür Formulare auf ihren Webseiten zur Verfügung gestellt.
Wenn Sie Kinderkrankengeld bei Ihrer Krankenkasse beantragt haben, dann informieren Sie bitte unbedingt auch das Dezernat Personal darüber. Schreiben Sie dazu bitte eine E-Mail an Martin Mayn (martin.mayn[at]uni-weimar.de), aus der eindeutig hervorgeht, für welches Kind Sie von wann bis wann Kinderkrankengeld beantragt haben.
Nähere Informationen zum Kinderkrankengeld finden Sie u.a. hier:
Fragen und Antworten zu Kinderkrankentagen und Kinderkrankengeld – Bundesgesundheitsministerium
Da bei schwangeren Frauen
und daher grundsätzlich von einem erhöhten Risikos auszugehen ist, sind in der Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen zu treffen, die eine unverantwortbare Gefährdung der schwangeren Frau durch ein erhöhtes Infektionsrisiko verhindern. Diese Schutzmaßnahmen müssen im Arbeitsalltag jederzeit eingehalten werden.
Bitte beachten Sie, dass dies auch für Schwangere mit Genesenenstatus bzw. vollständigem Impfschutz gilt.
Hinweise zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung und zur Bewertung der beruflichen Tätigkeitsmerkmale entnehmen Sie bitte den Informationen des Thüringer Landesamt für Vebraucherschutz.
Zum Schutz der schwangeren Frau und des ungeborenen Kindes ist in folgenden Fällen zudem ein betriebliches Beschäftigungsverbot auszusprechen:
Wenn in Ihrem Bereich einer der beiden oben genannte Fälle auftritt, wenden Sie sich bitte umgehend an das Dezernat Personal. Auch für Rückfragen steht Ihnen das Dezernat Personal zur Verfügung.
Bitte beachten Sie die Hinweise in den FAQ für alle: Wie verhalte ich mich bei einer Coronavirus-Infektion?
Bei einer nachgewiesenen Infektion informieren Sie außerdem unverzüglich
Sobald Sie vom örtlichen Gesundheitsamt eine Quarantäneanordnung erhalten, leiten Sie diese in Kopie per E-Mail mit dem Betreff »Quarantäne_Nachname_Vorname« an Ihre/n Vorgesetzte/n und das Dezernat Personal (dezernat.personal[at]uni-weimar.de) weiter.
Leiten Sie später auch den Aufhebungsbescheid in Kopie per E-Mail mit dem Betreff »Quarantäne_Nachname_Vorname« an Ihre/n Vorgesetzte/n und das Dezernat Personal (dezernat.personal[at]uni-weimar.de).
Um eine weitere Ausbreitung der Infektion einzudämmen und entsprechende Schutzmaßnahmen schnell einleiten zu können, ist die Bauhaus-Universität Weimar auf ihre vertrauensvolle Mithilfe angewiesen. Bitte gehen Sie offen mit einer etwaigen Infektion um. Aus der Offenheit werden Ihnen keine Nachteile erwachsen und Ihre Daten werden vertrauensvoll behandelt.
Informieren Sie bitte
Wenn Sie vom örtlichen Gesundheitsamt eine Quarantäneanordnung für Ihr Kind erhalten, leiten Sie diese in Kopie per E-Mail mit dem Betreff »Quarantäne_Nachname_Vorname« an Ihre/n Vorgesetzte/n und das Dezernat Personal (dezernat.personal[at]uni-weimar.de) weiter und befolgen Sie die Anordnungen des Gesundheitsamtes. In Fällen der Überlastung der Gesundheitsämter kann es sein, dass Quarantäneanordnungen mündlich über Schulen bzw. Kinderbetreuungseinrichtungen o.ä. weitergegeben werden. Bitte informieren Sie auch in diesem Fall das Dezernat Personal (dezernat.persona[at]uni-weimar.de) über die Anordnung und die voraussichtliche Dauer und reichen die schriftliche Anordnung sobald vorhanden nach.
Leiten Sie später auch den Aufhebungsbescheid (falls Sie einen solchen von Ihrem Gesundheitsamt erhalten) in Kopie per E-Mail mit dem Betreff »Quarantäne_Nachname_Vorname« an Ihre/n Vorgesetzte/n und das Dezernat Personal (dezernat.personal@uni-weimar.de) weiter.
Seit dem 3. März 2022 gilt:
Dienstreisen ins Inland- und Ausland sind wieder möglich. Es bedarf keiner gesonderten Notwendigkeitserklärung mehr.
Bitte prüfen Sie trotzdem, ob eine Dienstreise gegebenenfalls durch eine Video- oder Telefonkonferenz etc. ersetzt werden kann; solche Alternativen sind auch aus Umwelt- und Nachhaltigkeitsaspekten vorzuziehen.
Bei Auslandsreisen ist zudem weiterhin zu beachten, ob das Reiseziel in einer Region oder in einem Land liegt, für das eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes besteht oder das auf der Liste der Risikogebiete (Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet) des Robert-Koch-Instituts (RKI) geführt wird. Sollte das Zielland Ihrer geplanten Reise als Virusvariantengebiet oder Hochrisikogebiet eingestuft sein, halten Sie bitte ausnahmslos Rücksprache mit der Reisekostenstelle. Mit der am 3. März 2022 in Kraft getretenen Dritten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung gelten neue Kriterien für die Einstufung von Hochrisikogebieten.
Generell ist weiterhin zu beachten:
Informieren Sie sich vor Ihrer Rückreise beim RKI über die aktuelle Einstufung Ihres Aufenthaltsortes und über die geltenden Quarantänebestimmungen nach der geltenden Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV). Bei einer erforderlichen Quarantäne sind Ihre Dienstpflichten im Homeoffice vollumfänglich zu erfüllen oder es ist – sollte das nicht möglich sein –gemeinsam mit dem/der Vorgesetzten und ggf. dem Dezernat Personal eine Möglichkeit des Stundenausgleichs (u.a. Abbau von Mehrstunden, Urlaub,…) zu suchen. Vorgesetzte sind wegen der besonderen Ansteckungsgefahr befugt, Beschäftigte zu fragen, ob und ggf. wann und wo sie sich im Ausland aufgehalten haben.
Exkursionen gelten für Beschäftigte als Dienstreise und sind dementsprechend nach den gleichen Maßstäben zu behandeln. Das heißt bei Exkursionen ins Ausland ist zu beachten, ob das Reiseziel in einer Region oder in einem Land liegt, für das eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes besteht oder das auf der Liste der Risikogebiete (Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet) des Robert-Koch-Instituts (RKI) geführt wird. Sollte das Zielland Ihrer geplanten Exkursion als Virusvariantengebiet oder Hochrisikogebiet eingestuft sein, halten Sie bitte ausnahmslos Rücksprache mit der Reisekostenstelle.
In Bezug auf den erforderlichen Impf- bzw. Genesenenstatus der Teilnehmenden sind die Einreisebestimmungen des Ziellandes sowie die Quarantänebestimmungen bei Rückreise nach Deutschland zu beachten.
Für Exkursionen gilt zudem grundsätzlich:
Die aus privaten Reisen folgenden Konsequenzen (z. B. häusliche Quarantäne) liegen in der Verantwortung der Beschäftigten. Sollte nach der Rückkehr eine Quarantäne notwendig sein, ist die dienstliche Tätigkeit vollumfänglich im Home-Office zu erfüllen. Sollte dies nicht oder nur eingeschränkt möglich sein, ist gemeinsam mit dem/der Vorgesetzten und ggf. dem Dezernat Personal zu prüfen, wie der Ausgleich (u.a. Abbau von Mehrstunden, Urlaub, …) erfolgen kann. Unter Umständen kommt auch eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz in Betracht. Bei der Beurteilung ist zu unterscheiden, ob die Privatreise gezielt in einem Risikogebiet verbracht wird oder ob das Reiseziel erst nach Reiseantritt als Risikogebiet qualifiziert wird.
Vorgesetzte sind wegen der besonderen Ansteckungsgefahr befugt, Beschäftigte zu befragen, ob und ggf. wann sie sich im Ausland aufgehalten haben.
Um die pandemiebedingten Einschränkungen des Hochschul- und Wissenschaftsbetriebs etwas abzufedern, ist mit dem Wissenschafts- und Studierendenunterstützungsgesetz die Höchstbefristungsdauer für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in ihrer Qualifizierungsphase um weitere sechs bzw. 12 Monate verlängert worden.
Voraussetzung dafür, dass die Verlängerung der insgesamt zulässigen Befristungsdauer um 12 bzw. 6 Monate durch das WissStudUG greift ist, dass zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 ein Arbeitsverhältnis zur Qualifizierung (§ 2 Absatz 1 WissZeitVG) bestanden hat (vgl. § 7 Absatz 3 Satz 1 WissZeitVG) bzw. zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 ein Arbeitsverhältnis neu begründet wurde.
Die insgesamt zulässige Befristungsdauer für die von § 7 Abs. 3 Satz 1 WissZeitVG erfassten Arbeitsverhältnisse, die bereits zwischen dem 1. März und dem 30. September 2020 bestanden, verlängert sich pauschal um insgesamt 12 Monate. Für Arbeitsverhältnisse, die erst nach dem 30. September 2020 und vor dem 31. März 2021 neu begründet wurden, beträgt die Verlängerung der insgesamt zulässigen Befristungsdauer pauschal 6 Monate.
Diese Verlängerung greift aber nicht automatisch, sondern muss im Einzelfall mit dem/der Vorgesetzten besprochen werden. Diese/r entscheidet und beantragt die Verlängerung über die Fakultätsgeschäftsführung mit dem Formular »Antrag auf Weiterbeschäftigung«. Der Antrag wird wie bei jeder Weiterbeschäftigung beim Dezernat Personal eingereicht.
Weitere Informationen unter:
Was befristet Beschäftigte in der Forschung jetzt wissen müssen - BMBF
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