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FAQ for Employees (German)

Arbeiten auf dem Campus

Was ist bei Präsenzterminen zu beachten?

Grundsätzlich sind Präsenztermine wegen des angestrebten Schutzes aller Beteiligten auf ein erforderliches Mindestmaß zu beschränken. Bei der Durchführung muss unbedingt auf die Einhaltung des Rahmenhygieneplans und der Corona-Arbeitsschutzverordnung geachtet werden. Demnach gilt ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen. Kann dies nicht eingehalten werden, ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend. 

In Besprechungsräumen sollte alle 20 Minuten eine 3 – 10-minütige Stoß- bzw. Querlüftung stattfinden. Im Sommer sollen 10 Minuten und im Winter 3 Minuten Lüftungsdauer nicht unterschritten werden. Wenn die Zahl der beteiligten Personen die Raumgröße bei Einhaltung der Abstandsregel übersteigt, können auch kombinierte digital/analoge Formate ratsam sein. Dies gilt besonders dann, wenn Personen mit erhöhtem Risiko für eine Erkrankung an COVID-19 teilnehmen sollen.

Da nach derzeitigem Forschungsstand der Zeitfaktor auch eine relevante Rolle zu spielen scheint, sind die Präsenzbesprechungen adäquat kurz zu gestalten oder aufzuteilen. Das Tragen eines eigenen Mund-Nasen-Schutzes wird auch bei ausreichender Fläche und Abstand empfohlen. Das Führen von Protokollen ist solidarisch für diejenigen, die nicht vor Ort sein können. Falls Personen teilnehmen, die mit den Hygiene- und Schutzvereinbarungen an der Bauhaus-Universität Weimar noch nicht vertraut sind, sind diese Regeln mündlich oder schriftlich von den Besprechungsleitenden vor Beginn der Besprechung zu erläutern.

Muss ich am Arbeitsplatz eine Maske tragen?

Seit dem 14. Oktober 2022 gilt an unserer Universität ein geänderter Rahmenhygieneplan. 

Maske tragen und Abstand halten:

Es wird generell empfohlen, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen und Abstand zu halten. Überall dort, wo der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, gilt wieder die Maskenpflicht. Hierunter zählen medizinische Gesichtsmasken (sog. OP-Masken) oder Atemschutzmasken (FFP2-Masken). 

Als Grundlage für alle Infektionsschutzmaßnahmen an der Bauhaus-Universität Weimar dient der 7. Rahmenhygieneplan.

Werden Masken von der Universität zur Verfügung gestellt?

Medizinische Masken (OP-Masken) sowie FFP2-Masken werden laut Punkt 11 des Rahmenhygieneplans den Beschäftigten der Bauhaus-Universität Weimar zur Verfügung gestellt, wenn nach einer Gefährdungsbeurteilung durch die Bereichsleitung der Bedarf nachgewiesen wurde.

Die Gefährdungsbeurteilung muss Aussagen dazu enthalten, dass die Anforderungen an die Raumbelegung (z.B. Trennung der Atembereiche, verstärkte Lüftung, Einhaltung der Abstandsregelung, Tätigkeit am flexiblen Arbeitsort etc.) betriebsbedingt und organisatorisch nicht umsetzbar sind oder mit einem erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist. Nach erfolgter Prüfung durch das Servicezentrum Sicherheitsmanagement und der Mitbestimmung durch den Personalrat wird die daraus getroffene Entscheidung der jeweiligen Bereichsleitung bekanntgegeben und die Beschaffung durch die Leitung der Koordinationsgruppe Corona beim Dezernat Finanzen, Referat Beschaffung, ausgelöst.

Wann und wie erstelle ich ein Infektionsschutzkonzept?

Können im konkreten Nutzungsfall einzelne Anforderungen aus dem Rahmenhygieneplan nicht eingehalten werden, so sind in einem Infektionsschutzkonzept vom Raumverantwortlichen/ Veranstalterin/Veranstalter die Abweichungen schriftlich darzustellen und zu begründen sowie für diese Abweichungen Kompensationsmaßnahmen (Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) für die Gewährleistung des Hygieneschutzes anzugeben (siehe auch dazu den Rahmenhygieneplan der Bauhaus-Universität Weimar »Allgemeines« bzw. »Aufstellung von Infektionsschutzkonzepten«). Das so erstellte Infektionsschutzkonzept ist dem Servicezentrum Sicherheitsmanagement zuzusenden. Das Servicezentrum Sicherheitsmanagement wird im Prüfungsverfahren den Personalrat (Mitbestimmung) einbeziehen. Nach erfolgter Prüfung vom Servicezentrum Sicherheitsmanagement und vom Personalrat wird das Infektionsschutzkonzept im Präsidium behandelt. Die daraus resultierende Entscheidung wird vom Präsidium dem Verfasser des Infektionsschutzkonzeptes bekanntgegeben.

Homeoffice

Welche Regelung gilt für die Arbeit im Homeoffice?

Die bestehenden Regelungen zum Homeoffice (Dienstvereinbarung zur Flexibilisierung des Arbeitsortes) können im Sinne des betrieblichen Infektionsschutzes angewendet und zeitlich ausgedehnt werden. So kann im Einvernehmen zwischen der*dem Vorgesetzten und der*dem Beschäftigten Homeoffice in Form von mobiler Arbeit vereinbart werden, soweit dadurch betriebliche Abläufe nicht gestört werden und die Arbeitsleistung aus dem Homeoffice uneingeschränkt erbracht werden kann. Die Vereinbarung ist unter Nutzung des Formulars »Vereinbarung Mobile Arbeit zum Zwecke des Infektionsschutzes« zu dokumentieren und verbleibt in den Fakultäten bzw. jeweiligen Bereichen. 

Zudem gilt für die Arbeit im Homeoffice weiterhin:

  • Alle Beschäftigten im Homeoffice müssen während der regulären Dienstzeiten grundsätzlich erreichbar sein und sollen sich für einen möglichen Abruf durch die vorgesetzte Person bereithalten. Persönliche Angaben zur Erreichbarkeit müssen zur Verfügung gestellt werden. Bitte beachten Sie auch unsere »Hilfestellungen für IT-Fragen im Homeoffice«.
  • Datenschutzrechtliche Rahmenbedingungen sind zu beachten. Unter Hilfestellungen für IT-Fragen im Homeoffice finden Sie Hinweise zum sicheren Arbeiten im Homeoffice, u.a. zum Umgang mit Daten.
  • Bei Krankheit sind die/der Vorgesetzte und auch das Dezernat Personal zu unterrichten. Bitte senden Sie, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch per Scan als Anhang in einer E-Mail mit dem Betreff »AU_Nachname_Vorname« an die Personalstelle (dezernat.personal[at]uni-weimar.de).

Steuerliche Homeoffice-Pauschale infolge der Corona-Pandemie

Nach der sog. Homeoffice-Pauschale des vom Bundestag und Bundesrat beschlossenen Jahressteuergesetzes vom Dezember 2020 können Steuerpflichtige eine Steuerpauschale von 5 Euro pro Tag, an dem sie ausschließlich in der häuslichen Wohnung gearbeitet haben, geltend machen. Allerdings gilt dies nur für bis zu 120 Tage im Jahr, also sind bis zu 600 Euro absetzbar. Die Pauschale sollte zunächst für die Jahre 2020 und 2021 gewährt werden, sie ist jedoch bis Ende 2022 verlängert worden. Sie kommt dann zur Anwendung, wenn kein echtes häusliches Arbeitszimmer, das ohnehin steuerlich absetzbar ist, vorliegt.

Die Homeoffice-Pauschale zählt zu den Werbungskosten (Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Beruf entstehen). Wichtig ist zu wissen, dass ohnehin eine Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro pauschal durch das Finanzamt bei der Berechnung der Steuerlast angerechnet wird. Die Homeoffice-Pauschale wird in diese 1.000 Euro mit einbezogen und nicht zusätzlich gewährt. Es profitieren somit nur Steuerpflichtige, deren Werbungskosten (inkl. der Homeoffice-Pauschale) den Betrag von 1.000 Euro überschreiten und die nicht ohnehin bereits über ein steuerlich anerkanntes häusliches Arbeitszimmer verfügen.

Es wird empfohlen, sich eine Bestätigung vom Arbeitgeber ausstellen zu lassen, sobald Sie nach der Abgabe der Steuererklärung zum Nachweis des angeordneten Homeoffice aufgefordert werden. Regelmäßig haben Sie einen Monat Zeit, den Nachweis beim Finanzamt vorzulegen. Bitte wenden Sie sich dafür rechtzeitig an Ihre/n Vorgesetzte/n, die oder der die Arbeit im Homeoffice angeordnet hat. Eine Kopie des erstellten Nachweises ist dem Dezernat Personal zur Aufnahme in die Personalakte zuzusenden. Bitte verwenden Sie dieses Musterschreiben für den Nachweis.

Regelungen für bestimmte Personengruppen

Kinderkrankengeld

Die Ausweitung der Kinderkrankentage gilt auch für 2022 und 2023:

Gesetzlich krankenversicherte Eltern können in den Jahren 2022 und 2023 je gesetzlich krankenversichertem Kind für 30 Arbeitstage (Alleinerziehende für 60 Arbeitstage) Kinderkrankengeld beantragen. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch je Elternteil für nicht mehr als 65 Arbeitstage, für Alleinerziehende für nicht mehr als 130 Arbeitstage. Bis einschließlich 7. April 2023 kann Kinderkrankengeld auch dann in Anspruch genommen werden, wenn das betreuungspflichtige Kind nicht krank ist, aber zu Hause betreut werden muss, weil eine Einrichtung zur Betreuung von Kindern (Kindertageseinrichtung, Hort oder Kindertagespflegestelle), Schule oder eine Einrichtung für Menschen mit Behinderungen geschlossen ist oder eingeschränkten Zugang hat.

Eltern können das Kinderkrankengeld direkt bei Ihrer Krankenkasse beantragen. Die Krankenkassen haben dafür Formulare auf ihren Webseiten zur Verfügung gestellt.

Wenn Sie Kinderkrankengeld bei Ihrer Krankenkasse beantragt haben, dann informieren Sie bitte unbedingt auch das Dezernat Personal darüber. Schreiben Sie dazu bitte eine E-Mail an Martin Mayn (martin.mayn[at]uni-weimar.de), aus der eindeutig hervorgeht, für welches Kind Sie von wann bis wann Kinderkrankengeld beantragt haben.

Nähere Informationen zum Kinderkrankengeld finden Sie u.a. hier:

Fragen und Antworten zu Kinderkrankentagen und Kinderkrankengeld – Bundesgesundheitsministerium

Welche Schutzmaßnahmen sind für werdende Mütter im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2/COVID-19 zu treffen?

Da bei schwangeren Frauen

  • ein erhöhtes Infektionsrisiko nicht ausgeschlossen werden kann
  • aufgrund vermehrter Hinweise das Risiko von schweren Verläufen und von Frühgeburten besteht
  • die Behandlungsmöglichkeiten stark eingeschränkt sind 

und daher grundsätzlich von einem erhöhten Risikos auszugehen ist, sind in der Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen zu treffen, die eine unverantwortbare Gefährdung der schwangeren Frau durch ein erhöhtes Infektionsrisiko verhindern. Diese Schutzmaßnahmen müssen im Arbeitsalltag jederzeit eingehalten werden.

Bitte beachten Sie, dass dies auch für Schwangere mit Genesenenstatus bzw. vollständigem Impfschutz gilt. 

Hinweise zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung und zur Bewertung der beruflichen Tätigkeitsmerkmale entnehmen Sie bitte den Informationen des Thüringer Landesamt für Vebraucherschutz.

Zum Schutz der schwangeren Frau und des ungeborenen Kindes ist in folgenden Fällen zudem ein betriebliches Beschäftigungsverbot auszusprechen:

  • begründeter Verdacht auf Infektion mit COVID-19 im Arbeitsumfeld der schwangeren Frau: Wird die schwangere Frau nicht bereits über Maßnahmen / Anordnung des Gesundheitsamt freigestellt, ist für sie vom Arbeitgeber auf Basis der Gefährdungsbeurteilung ein betriebliches Beschäftigungsverbot auszusprechen, so lange bis abschließend geklärt ist, dass keinerlei Übertragungsrisiko im Rahmen der Betriebsstruktur besteht.
  • nachgewiesene Infektion einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters mit COVID 19 im Arbeitsumfeld der schwangeren Frau: Wird die schwangere Frau nicht bereits über Maßnahmen / Anordnung des Gesundheitsamt freigestellt, ist das betriebliche Beschäftigungsverbot für die schwangere Frau ist bis zum vollendeten 14. Tag nach dem Erkrankungsfall des/der infizierten Mitarbeiter/in auszusprechen.

Wenn in Ihrem Bereich einer der beiden oben genannte Fälle auftritt, wenden Sie sich bitte umgehend an das Dezernat Personal. Auch für Rückfragen steht Ihnen das Dezernat Personal zur Verfügung.

Weitere Informationen rund um das Thema Schwangerschaft/Mutterschutz und SARS-CoV-2 finden Sie unter:

Informationen zum Mutterschutz des Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz
FAQ zu Mutterschutz und SARS-CoV-2 des Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben

Umgang mit Infektionsfällen, Kontaktpersonen und Quarantäne

Wie verhalte ich mich bei einer Infektion mit dem Coronavirus?

Bitte beachten Sie die Hinweise in den FAQ für alle: Wie verhalte ich mich bei einer Coronavirus-Infektion?

Bei einer nachgewiesenen Infektion informieren Sie außerdem unverzüglich

  • ihre/ihren Vorgesetzten
  • das Dezernat Personal unter dezernat.personal[at]uni-weimar.de.

Um eine weitere Ausbreitung der Infektion einzudämmen und entsprechende Schutzmaßnahmen schnell einleiten zu können, ist die Bauhaus-Universität Weimar auf ihre vertrauensvolle Mithilfe angewiesen. Bitte gehen Sie offen mit einer etwaigen Infektion um. Aus der Offenheit werden Ihnen keine Nachteile erwachsen und Ihre Daten werden vertrauensvoll behandelt.

Wie verhalte ich mich, wenn mein betreuungspflichtiges Kind in Quarantäne muss und ich die Betreuung übernehmen muss?

Informieren Sie bitte

  • ihre/ihren Vorgesetzten
  • das Dezernat Personal unter dezernat.personal[at]uni-weimar.de

Reisen

Welche Vorschriften gelten für Dienstreisen?

Dienstreisen ins Inland- und Ausland sind grundsätzlich möglich.

Bitte prüfen Sie aber immer, ob eine Dienstreise gegebenenfalls durch eine Video- oder Telefonkonferenz etc. ersetzt werden kann; solche Alternativen sind auch aus Umwelt- und Nachhaltigkeitsaspekten vorzuziehen.

Bei Auslandsreisen ist zudem weiterhin zu beachten, ob das Reiseziel in einer Region oder in einem Land liegt, für das eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes besteht oder das auf der Liste der Risikogebiete des Robert-Koch-Instituts (RKI) als Virusvariantengebiet geführt wird. Sollte das Zielland Ihrer geplanten Reise als Virusvariantengebiet eingestuft sein, halten Sie bitte ausnahmslos Rücksprache mit der Reisekostenstelle. 

Generell ist weiterhin zu beachten:

  • Bitten buchen oder reservieren Sie erst nach Genehmigung Ihres Dienstreiseantrags, da im Falle der Ablehnung angefallene Kosten nicht erstattet werden.
  • Achten Sie bei der Buchung bitte auf die Stornierbarkeit (Reisekosten, Teilnahmegebühren, etc.). Falls eine Stornierung nicht möglich ist, sind kurzfristige Buchungen zu bevorzugen.
  • Informieren Sie sich kurz vor Antritt der Reise noch einmal über die aktuelle Lage im Reisegebiet: Prüfen Sie den Status des Zielgebietes anhand der beim RKI geführten, täglich aktualisierten Liste der Virusvariantengebiete) und erkundigen Sie sich zu den aktuellen Reise- und Sicherheitshinweisen über das Auswärtige Amt.
  • Achten Sie auch während der Reise auf die Einhaltung der allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln sowie auf die in der besuchten Einrichtung geltenden Regeln.

Informieren Sie sich vor Ihrer Rückreise beim RKI über die aktuelle Einstufung Ihres Aufenthaltsortes und über die geltenden Quarantänebestimmungen nach der geltenden Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV). Die Coronavirus-Einreiseverordnung beinhaltet spezielle Anmelde- und Nachweispflichten und eine Quarantänepflicht für Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben. Bei Einreise aus Virusvariantengebieten gilt – vorbehaltlich sehr eng begrenzter Ausnahmen – ein Beförderungsverbot für den Personenverkehr per Zug, Bus, Schiff und Flug aus diesen Gebieten.

Bei einer erforderlichen Quarantäne sind Ihre Dienstpflichten im Homeoffice vollumfänglich zu erfüllen. Sollte das nicht möglich sein, ist die Vorgehensweise gemeinsam mit dem Vorgesetzten und dem Dezernat Personal abzusprechen. 

Welche Vorschriften gelten für Exkursionen?

Exkursionen gelten für Beschäftigte als Dienstreise und sind dementsprechend nach den gleichen Maßstäben zu behandeln. Das heißt bei Exkursionen ins Ausland ist zu beachten, ob das Reiseziel in einer Region oder in einem Land liegt, für das eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes besteht oder das auf der Liste der Risikogebiete des Robert-Koch-Instituts (RKI) als Virusvariantengebiet geführt wird. Sollte das Zielland Ihrer geplanten Exkursion als Virusvariantengebiet eingestuft sein, halten Sie bitte ausnahmslos Rücksprache mit der Reisekostenstelle.

Für Exkursionen gilt zudem grundsätzlich:

  • Die Exkursion muss als solche deutlich erkennbar bei der zuständigen Fakultätsleitung beantragt werden, inklusive Details wie der zu erwartenden Zahl an Teilnehmenden.

  • Der/die Verantwortliche trägt dafür Sorge, dass während der Exkursion die Maßnahmen zum Infektionsschutz eingehalten werden.

  • Wichtig ist die Risikoeinschätzung für den Weg und das Ziel der Exkursion. Diese erfolgt mehrstufig: zum Antragszeitpunkt durch den jeweils Verantwortlichen, zum Genehmigungszeitpunkt durch die Fakultätsleitung und zum Reiseantritt und Reisezeitraum wiederum durch den jeweils für die Reise Verantwortlichen. Zur Orientierung kann die Website corona.rki.de dienen.

Für weitere Informationen beachten Sie bitte die Hinweise in den FAQ für Beschäftige: Welche Vorschriften gelten für Dienstreisen?

     

Was ist bei Privatreisen zu beachten?

Die aus privaten Reisen folgenden Konsequenzen (z. B. häusliche Quarantäne) liegen in der Verantwortung der Beschäftigten. Sollte nach der Rückkehr eine Quarantäne notwendig sein, ist die dienstliche Tätigkeit vollumfänglich im Home-Office zu erfüllen. Sollte dies nicht oder nur eingeschränkt möglich sein, ist gemeinsam mit dem/der Vorgesetzten und ggf. dem Dezernat Personal zu prüfen, wie der Ausgleich (u.a. Abbau von Mehrstunden, Urlaub, …) erfolgen kann. Bei der Beurteilung ist zu unterscheiden, ob die Privatreise gezielt in einem Risikogebiet verbracht wird oder ob das Reiseziel erst nach Reiseantritt als Risikogebiet qualifiziert wird. 

Vertragsangelegenheiten

Was bedeutet die Verlängerung der Höchstbefristungsdauer für Wissenschaftler*innen in der Qualifizierungsphase nach § 2 Absatz 1 WissZeitVG aufgrund der COVID-19-Pandemie (Wissenschafts- und Studierendenunterstützungsgesetz)?

Um die pandemiebedingten Einschränkungen des Hochschul- und Wissenschaftsbetriebs etwas abzufedern, ist mit dem Wissenschafts- und Studierendenunterstützungsgesetz die Höchstbefristungsdauer für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in ihrer Qualifizierungsphase um weitere sechs bzw. 12 Monate verlängert worden. 

Voraussetzung dafür, dass die Verlängerung der insgesamt zulässigen Befristungsdauer um 12 bzw. 6 Monate durch das WissStudUG greift ist, dass zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 ein Arbeitsverhältnis zur Qualifizierung (§ 2 Absatz 1 WissZeitVG) bestanden hat (vgl. § 7 Absatz 3 Satz 1 WissZeitVG) bzw. zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 ein Arbeitsverhältnis neu begründet wurde.

Die insgesamt zulässige Befristungsdauer für die von § 7 Abs. 3 Satz 1 WissZeitVG erfassten Arbeitsverhältnisse, die bereits zwischen dem 1. März und dem 30. September 2020 bestanden, verlängert sich pauschal um insgesamt 12 Monate. Für Arbeitsverhältnisse, die erst nach dem 30. September 2020 und vor dem 31. März 2021 neu begründet wurden, beträgt die Verlängerung der insgesamt zulässigen Befristungsdauer pauschal 6 Monate.

Diese Verlängerung greift aber nicht automatisch, sondern muss im Einzelfall mit dem/der Vorgesetzten besprochen werden. Diese/r entscheidet und beantragt die Verlängerung über die Fakultätsgeschäftsführung mit dem Formular »Antrag auf Weiterbeschäftigung«. Der Antrag wird wie bei jeder Weiterbeschäftigung beim Dezernat Personal eingereicht.

Weitere Informationen unter:
Was befristet Beschäftigte in der Forschung jetzt wissen müssen - BMBF

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