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Aktuelles zur Mitteilungsverordnung

Mit der umfassenden Änderung der Mitteilungsverordnung (MV) zum 1. Januar 2025 ist es notwendig, dass die Bauhaus-Universität Weimar die Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenweitergabe zur Mitteilungsverordnung grundsätzlich neu aufstellt.

Die Änderungen müssen ab dem 1. Januar 2024 umgesetzt und wirksam sein, da ab dem Kalenderjahr 2024 anfallende Daten unter die Änderung der Mitteilungsverordnung 2025 fallen.

Auf dieser Seite versuchen wir alle Informationen zusammenzustellen und den Umfang der verarbeiteten Daten sowie die Datenflüsse darzustellen.

Dies dient einerseits der Transparenz, wie sie im Rahmen des Datenschutzes erforderlich ist, und andererseits allgemein Ihrer Information als Mitglied der Universität und darüber hinaus allen Personen, die im Kontakt mit der Universität stehen.

Beachten Sie bitte auch das entsprechende Rundschreiben zu diesem Thema.

Allgemein

Was ändert sich ab dem 1. Januar 2024?

Für Zahlungen mit „gehaltsähnlichem Charakter“ an Privatpersonen müssen wir ab dem 1. Januar 2024 dem Landesamt für Finanzen neben den bisherigen Daten wie Name und Anschrift,  zusätzlich die 11-stellige Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum der Zahlungsempfänger mitteilen. Nur so können wir die Datenweitergabe an die Finanzbehörden umsetzen, wie die Mitteilungsverordnung es vorschreibt.

Diese Daten müssen wir ab sofort möglichst datensparsam erfassen und für Auszahlungen in der Finanzbuchhaltung abbilden.

Was ist die Mitteilungsverordnung?

Die Mitteilungsverordnung wurde von der Bundesregierung aufgrund der Ermächtigung in §93a Absatz 1 der Abgabenordnung (AO) am
7. September 1993 erlassen und in der Zwischenzeit mehrfach geändert. Die Mitteilungsverordnung regelt die Übermittlung von Mitteilungen von Behörden und anderen öffentlichen Stellen an die Finanzbehörden. Sie enthält genaue Anweisungen für die mitteilungspflichtigen Stellen, was zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang welchem Finanzamt beziehungsweise der Finanzverwaltung mitzuteilen ist.
Zu den Behörden im Sinne der Mitteilungsverordnung gehören alle öffentlichen Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen (§ 6 Absatz 1 AO). Damit sind Hochschulen unmittelbar betroffen.

Wen betrifft die Mitteilungsverordnung?

Die Mitteilungspflicht erstreckt sich grundsätzlich auf alle Zahlungen von Behörden an Dritte, bei denen die Gefahr der unvollständigen Erfassung zu steuerlichen Zwecken als hoch einzuschätzen ist. Dies betrifft folgende Zahlungen:

  • Zahlungen an Zahlungsempfänger, die nicht im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt haben (§ 2 Absatz 1 Satz 1 1. Alternative MV).

    Dadurch werden vor allem Zahlungen erfasst, die an Nichtunternehmer und an
    Unternehmer, die nicht im Rahmen ihres Unternehmens handeln geleistet werden.

    Betroffen sind auch Zahlungen an Arbeitnehmer im Sinne des § 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung, die diesen nicht für eine Leistung im Rahmen ihrer Arbeitnehmertätigkeit (für die mitteilungspflichtige Behörde) zufließen, Mietzahlungen für Gebäude und Grundstücke an Privatpersonen und Zahlungen für ehrenamtliche und nebenberufliche Tätigkeiten.

    Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die steuerliche Erfassung von Zahlungen im nicht unternehmerischen Bereich nicht in dem Maße abgesichert ist, wie dies im unternehmerischen Bereich – insbesondere aufgrund der Kontrollmöglichkeiten im Rahmen von Außenprüfungen – möglich ist. Unerheblich ist, in welcher Weise die Zahlungen geleistet werden. Daher sind auch Zahlungen mitzuteilen, die durch Überweisung auf das Konto des Zahlungsempfängers geleistet werden.
  • Zahlungen, die nicht auf das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers erfolgen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 2. Alternative MV). Das umfasst insbesondere Bar- und Scheckzahlungen aber auch Sachleistungen, wie Gutscheine.

Welche Fälle sind nicht betroffen?

  • Alle Reisekostenerstattungen von Beschäftigten mit einem Gehaltskonto, die über die Reisekostenstelle eingereicht werden.
    Hinweis: Weitere Reisekostenerstattungen an Nicht-Beschäftigte fallen nicht unter die Ausnahme.
  • Reine Auslagenerstattungen bzw. Aufwandsentschädigungen, d. h. direkte Kostenerstattungen auf Grundlage von Belegen, soweit es sich nicht um Reisekosten handelt.

Welche Daten werden erfasst?

Die Mitteilung an die Finanzverwaltung hat grundsätzlich die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 AO genannten Daten zu enthalten (insbes. Angaben zur mitteilungspflichtigen Stelle sowie Angaben zur Identifizierung des Betroffenen).

Zu erfassen sind folgende Daten:

  • Name, Vorname
  • Meldeanschrift mit Straße, Postleitzahl und Ort
  • Neu: Geburtsdatum
  • Neu: Steueridentifikationsnummer (11-stellige Steuer-ID)

    Auszahlungen über 3.000€ können nur noch erfolgen, wenn für Betroffene diese Daten vollständig zur Verfügung stehen.

    Sollten Sie noch keine Steueridentifikationsnummer haben, so können Sie diese beim
    Bundeszentralamt für Steuern beantragen und der Universität mitteilen.

Welche Daten werden erfasst?

Die Mitteilung an die Finanzverwaltung hat grundsätzlich die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 AO genannten Daten zu enthalten (insbes. Angaben zur mitteilungspflichtigen Stelle sowie Angaben zur Identifizierung des Betroffenen).

Zu erfassen sind folgende Daten:

  • Name, Vorname
  • Meldeanschrift mit Straße, Postleitzahl und Ort
  • Neu: Geburtsdatum
  • Neu: Steueridentifikationsnummer (11-stellige Steuer-ID)

    Auszahlungen über 3.000€ können nur noch erfolgen, wenn für Betroffene diese Daten vollständig zur Verfügung stehen.

    Sollten Sie noch keine Steueridentifikationsnummer haben, so können Sie diese beim
    Bundeszentralamt für Steuern beantragen und der Universität mitteilen.

An wen werden die Daten weitergeleitet?

Die Daten werden ausschließlich über die Schnittstelle ELSTER an das Landesamt für Finanzen weitergeleitet.

Die Daten werden vom Landesamt für Finanzen spätestens bis Ende März des Folgejahres gesammelt an die Schnittstelle weitergeleitet.

Information zur Steueridentifikationnummer

Wie finde ich meine steuerliche Identifikationsnummer?

Die steuerliche Identifikationsnummer hat jede in Deutschland geborene oder gemeldete Person in Papierform vom Bundeszentralamt für Steuern erhalten.

Eine erneute Beantragung ist über deren Website möglich.

Die Beschäftigten der Bauhaus-Universität finden ihre Nummer in jeder Gehaltsabrechnung oben rechts.

Ansprechpartner

Sollten Sie Fragen zum Thema Mitteilungsverordnung haben, wenden Sie sich bitte an andre.bock[at]uni-weimar.de

 

 

 

 

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