Satzung des Freundeskreises der Bauhaus-Universität Weimar e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen »Freundeskreis der Bauhaus-Universität Weimar«. Mit der Eintragung ins Vereinsregister führt er den Zusatz »e. V.«
2. Der Verein hat seinen Sitz in Weimar.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Die Zwecke des Vereins sind ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnitts »steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft, der Kultur, der Kunst sowie der Berufsbildung einschließlich der Studierendenhilfe, die in Bezug zur Bauhaus-Universität Weimar stehen. Der Verein unterstützt in diesem Sinne die Bauhaus-Universität Weimar ideell und materiell. 
Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: 

  • für den Bestand und den kontinuierlichen Ausbau der Universität einzutreten, 
  • Lehrkörper und Studierende in ihren wissenschaftlichen und künstlerischen Bestrebungen, zu unterstützen sowie ihre Verbindung untereinander und zur Öffentlichkeit zu vertiefen. 

 Unterstützungs- und förderungswürdige Zwecke sind unter anderem: 

  • Förderung der Lehre und Forschung, einschließlich der Weiterbildung, 
  • Zuwendungen an Einrichtungen der Universität oder an die Studierendenschaft und an einzelne zu fördernde Studierende, 
  • die Unterstützung von Studierenden in besonderen Härte- und Notlagen, 
  • Öffentlichkeitsarbeit. 

2. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Vorstandsmitgliedern wird für ihre Tätigkeit keine Vergütung gewährt. 

4. Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig, ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht.

§ 3 Mitgliedschaft, Erwerb und Verlust

1. Die Mitgliedschaft im Verein können auf Antrag natürliche, auch beschränkt geschäftsfähige und juristische Personen, insbesondere auch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie sonstige Personenvereinigungen erwerben. 

2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung gegenüber der antragstellenden Person entscheidet. 

3. Der Vorstand kann verdiente Persönlichkeiten des wissenschaftlichen, kulturellen, politischen, sozialen und wirtschaftlichen Lebens mit ihrer Zustimmung zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei. 

4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss aus dem Verein. Sie endet auch bei Zahlungsrückstand des Mitgliedsbeitrages mit Beitragspflichten nach Maßgabe dieser Satzung (Genaueres hierzu regelt Absatz 6). 

5. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung des Mitgliedes gegenüber dem Verein. Zugang bei einem (auch passiv vertretungsberechtigten) Vorstandsmitglied genügt. Sie wird wirksam mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Austrittserklärung dem Verein zugeht. Erfolgt der Austritt anlässlich einer Beitragserhöhung, nimmt der Austretende an der Beitragserhöhung nicht mehr teil. 

6. Über den Ausschluss aus wichtigem Grund beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder. 

7. Die Mitgliedschaft endet von selbst mit Ablauf des Kalenderjahres, an dem das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist, wenn die offenen Beiträge nicht innerhalb von drei Wochen nach Mahnung, die den Hinweis auf das bei Nichtzahlung folgende Ende der Mitgliedschaft enthält, gezahlt werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung zu beachten und den Beschlüssen der Organe Folge zu leisten. Sie haben ihre ladungsfähige Anschrift dem Verein schriftlich bekanntzugeben.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1. Von den Vereinsmitgliedern werden Beiträge erhoben. Über die Höhe und die Fälligkeit der Geldbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Die hieraus resultierende Beitragsordnung ist kein Bestandteil der Satzung. 

2. Die Beitragspflicht entsteht mit dem Beitritt, für Bestandsmitglieder am 1. Januar jeden Jahres, jeweils in voller Höhe. Im Falle der dem Verein gewährten Einzugsermächtigung erfolgt der Einzug des Mitgliedsbeitrages zum Ende des ersten Quartals jeden Jahres. 

3. Solange ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag in Zahlungsrückstand ist, ruhen seine Mitgliedschaftsrechte, insbesondere das Stimmrecht. 

4. Eine Beitragserstattung findet auch bei Beendigung der Mitgliedschaft im Geschäftsjahr nicht statt. 

5. Die Beendigung der Mitgliedschaft entbindet nicht von der Pflicht zur Erfüllung der bereits entstandenen Beitragspflicht

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand,

2. die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand, Zusammensetzung, Amtsdauer

1. In den Vorstand können nur Vereinsmitglieder gewählt werden. 

2. Im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) besteht der Vorstand aus vier Personen, der ersten und zweiten vorsitzenden Person, der die für die Kassenführung verantwortliche Person und der schriftführenden Person. Weitere Vorstandsmitglieder für spezielle Funktionen können hinzu gewählt werden.

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von seiner ersten und seiner zweiten vorsitzenden Person vertreten. Weiteres regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes. Zur Entgegennahme von Erklärungen gegenüber dem Verein sind die Vorstandsmitglieder je allein empfangsberechtigt. 

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren, vom Tag der Wahl angerechnet, gewählt. Er bleibt nach Ablauf seiner Wahlzeit bis zur Wahl der nachfolgenden Personen im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen; Blockwahlen sind unzulässig. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes, Beschlussfassung

1. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben: 

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung, 
  • Einberufung der Mitgliederversammlung, 
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, 
  • Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresabschlussberichtes,
  • Beschlussfassung über die Ausnahme und Streichung von Mitgliedern, 
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern (§ 3 Abs. 2 Satz 2).

2. Der Vorstand fasst Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Diese werden von der ersten vorsitzenden Person, bei dessen Verhinderung von der zweiten vorsitzenden Person, unter Einhaltung einer Ladungsfrist von einer Woche schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Wege (per E-Mail) einberufen. § 9 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter immer von der ersten vorsitzenden Person oder von der zweiten vorsitzenden Person, anwesend sind. Die Versammlung wird von der ersten vorsitzenden Person, bei dessen Abwesenheit von der zweiten vorsitzenden Person, geleitet. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Über die Beschlussfassung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von der versammlungsleitenden Person zu unterschreiben ist.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. 

2. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einberufung gilt mit dem Versand an die letzte, dem Verein schriftlich und beziehungsweise oder per E-Mail bekanntgegebene Postanschrift eines jeden Mitglieds als bewirkt. Jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

3. Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über: 

  • die Mitgliedsbeiträge, 
  • die Entlastung des Vorstandes, 
  • die Wahl des Vorstandes, 
  • die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung, 
  • Satzungsänderungen. 

Weitere Beschlussgegenstände können in die Tagesordnung aufgenommen werden. Jedes Mitglied kann bis zum fünften Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen. 

4. Die erste vorsitzende Person, bei dessen Verhinderung die zweite vorsitzende Person, leitet die Versammlung. Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied kann bis zu zwei andere Mitglieder vertreten. Die Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der gültigen Stimmen. Bei Wahlen ist diejenige Person gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der versammlungsleitenden Person und der protokollführenden Person zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: 

  • Ort und Zeit der Versammlung, 
  • die versammlungsleitende Person und die protokollführende Person, 
  • die Anzahl der erschienenen Mitglieder, 
  • die Tagesordnung, 
  • die einzelnen Abstimmungsergebnisse, 
  • die Art der Abstimmung.

Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 10 Die außerordentliche Mitgliederversammlung 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften des § 9 entsprechend.

§ 11 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

1. Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Bauhaus-Universität Weimar mit der Bestimmung zu, dass das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden ist.

§ 12 Sonstiges

1. Die vorstehende Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 23.02.2026 beschlossen und ersetzt die Satzung der Gründungsversammlung vom 01.10.1993, geändert im März 2004 und im April 2018. 

2. Außer der vorstehenden Satzung gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.