§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Freundeskreis der Bauhaus-Universität Weimar". Mit der Eintragung ins Vereinsregister führt er den Zusatz "e.V.
2. Sitz des Vereins ist Weimar.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Die Zwecke des Vereins sind ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist es, die Bauhaus-Universität Weimar ideell und materiell zu fördern, insbesondere
- für den Bestand und den kontinuierlichen Ausbau der Universität einzutreten,
- Lehrkörper und Studierende in ihren wissenschaftlichen und künstlerischen Bestrebungen zu unterstützen sowie ihre Verbindung untereinander und zur Öffentlichkeit zu vertiefen.
Unterstützungs- und förderungswürdige Zwecke sind u.a.:
- Förderung der Lehre und Forschung, einschließlich der Weiterbildung,
- Zuwendungen an Einrichtungen der Universität oder an die Studentenschaft und an einzelne zu fördernde Studierende,
- Öffentlichkeitsarbeit für die Universität.
2. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Vorstandsmitgliedern wird für ihre Tätigkeit keine Vergütung gewährt.
4. Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig, ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht.
§ 3 Mitgliedschaft, Erwerb und Verlust
1. Die Mitgliedschaft im Verein können auf Antrag natürliche, auch beschränkt geschäftsfähige und juristische Personen, insbesondere auch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie sonstige Personenvereinigungen erwerben.
2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Aufnahme der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung gegenüber dem Antragsteller entscheidet. Der Vorstand kann verdiente Persönlichkeiten des wissenschaftlichen, kulturellen, politischen, sozialen und wirtschaftlichen Lebens mit ihrer Zustimmung zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss aus dem Verein.
Sie endet auch bei Zahlungsrückstand des Mitgliedsbeitrages mit Beitragspflichten nach Maßgabe dieser Satzung (genaueres hierzu regelt Absatz 6).
4. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung des Mitgliedes gegenüber dem Verein. Zugang bei einem (auch passiv vertretungsberechtigten) Vorstandsmitglied genügt. Sie wird wirksam mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Austrittserklärung dem Verein zugeht. Erfolgt der Austritt anlässlich einer Beitragserhöhung, nimmt der Austretende an der Beitragserhöhung nicht mehr teil.
5. Über den Ausschluss aus wichtigem Grund beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
6. Die Mitgliedschaft endet von selbst mit Ablauf des Kalenderjahres, an dem das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist, wenn die betroffenen Beiträge nicht innerhalb von
3 Wochen nach Mahnung, die den Hinweis auf das bei Nichtzahlung folgende Ende der Mitgliedschaft enthält, gezahlt werden.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
§ 7 Der Vorstand, Zusammensetzung, Amtsdauer
1. Zum Vorstand können nur Vereinsmitglieder gewählt werden.
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus vier Personen, nämlich dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Weitere Vorstandsmitglieder für spezielle Funktionen können hinzu gewählt werden.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von seinem ersten und zweiten Vorsitzenden vertreten. Weiteres regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
Zur Entgegennahme von Erklärungen gegenüber dem Verein sind die Vorstandsmitglieder je allein empfangsberechtigt.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt nach Ablauf seiner Wahlzeit bis zur Wahl der Nachfolge im Amt.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen; Blockwahlen sind unzulässig. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstands, Beschlussfassung
1. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
- Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresabschlussberichtes,
- Beschlussfassung über die Ausnahme und Streichung von Mitgliedern,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern (§ 3 Abs. 2 Satz 2).
2. Der Vorstand fasst Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Diese werden vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Ladungsfrist von einer Woche schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Weg (per
E-Mail) einberufen. § 9 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter immer der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende, anwesend sin. Die Versammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom zweiten Vorsitzenden, geleitet. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Über die Beschlussfassung ist ein Protokoll aufzunehmen, welchen vom Versammlungsleiter zu unterschrieben ist.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
2. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einberufung gilt mit dem Versand an die letzte, dem Verein schriftlich bekanntgegebene Postanschrift eines jeden Mitglieds als bewirkt.
Jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über:
- die Mitgliedsbeiträge,
- die Entlastung des Vorstands,
- die Wahl des Vorstands,
- die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung,
- Satzungsänderungen.
Weitere Beschlussgegenstände können in die Tagesordnung aufgenommen werden.
Jedes Mitglied kann bis zum 5. Tag vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen.
4. Der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende, leiten die Versammlung. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied kann bis zu zwei andere Mitglieder vertreten.
Die Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Anzahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften des § 9 entsprechend.
§ 11 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
1. Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Bauhaus-Universität Weimar mit der Bestimmung zu, dass das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden ist.
§ 12 Sonstiges
1. Die vorstehende Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 13.04.2018 beschlossen und ersetzt die Satzung der Gründungsversammlung vom 01.10.1993, geändert im März 2004.
2. Außer der vorstehenden Satzung gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.