Ab dem 23. Juni 2021 müssen neu erstellte, im Netz verfügbare Apps barrierefrei sein. Das heißt, diese Software muss von allen Nutzerinnen und Nutzern mit und ohne Einschränkungen bedienbar sein. Die Kriterien sind der EN 301 549 zu entnehmen. Dort ist die Ausstattung von Hardware, Software, Terminals, geschlossene Systeme, Produktdokumentationen, Support-Dienstleistungen, Relaisdienste und Notrufsysteme geregelt.
Bei Auftragsvergabe zur Programmierung einer Software, Kauf oder Nutzungsvertrag soll auf diese Norm verwiesen werden, um Rechtssicherheit zu haben.
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