Ab dem 1. Januar 2018 ist ein neues Mutterschutzgesetz (MuSchG) in Kraft getreten. Dieses sichert Ihnen als schwangere Studentin laut § 1 Abs. 2 Nr. 8 MuSchG vor und nach der Geburt des Kindes vollen Mutterschutz zu (in der Regel sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung), soweit Ort, Zeit und Ablauf einer universitären Veranstaltung verpflichtend vorgegeben sind oder Sie im Rahmen der hochschuleigenen Ausbildung ein Praktikum absolvieren.
Was bedeutet das für Sie?
Was müssen Sie beachten?
In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie das Studierendenbüro und/oder das Prüfungsamt Ihrer Fakultät über Ihre Schwangerschaft informieren, damit die Schutzmaßnahmen des Mutterschutzgesetzes umgesetzt werden können.
Hier finden Sie weitere Informationen:
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