Gemäß §5 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. §90 Abs. 3 Thüringer Hochschulgesetz, zuletzt geändert durch das zweite Gesetz zur Änderung des Thüringer Hochschulgesetzes vom 3.5.1996 (GVBl. S. 49), erläßt die Bauhaus-Universität Weimar nachfolgende Bibliotheksordnung. Der Senat hat dieser Bibliotheksordnung zugestimmt. Der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur hat mit Erlaß vom 10.06.96 diese Bibliotheksordnung genehmigt.
§ 1
(1) Die Bibliothek der Bauhaus-Universität Weimar ist eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung der Universität und dem Rektor unterstellt. Sie trägt den Namen "Universitätsbibliothek Weimar" und ist Teil des Bibliothekssystems des Freistaates Thüringen und der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Die Universitätsbibliothek ist als integriertes Bibliothekssystem mit einer Hauptbibliothek und den Zweigbibliotheken an den Fakultäten organisiert. Sie umfaßt den gesamten Bestand der Hochschule an Literatur und sonstige Informationsmittel.
§ 2
Die Universitätsbibliothek stellt die für Lehre, Forschung und Studium erforderliche Literatur und andere Informationsträger im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel bereit. Sie stellt den Bedarf an Büchern und anderen Informationsquellen rechtzeitig und vollständig fest und sorgt für ihre schnelle und kontinuierliche Beschaffung. Sie gewährleistet eine überschaubare Aufstellung und Nutzung der Bestände am günstigsten Standort. In diesem Rahmen obliegen der Universitätsbibliothek sämtliche bibliothekarischen Arbeiten (Literaturauswahl, Erwerbung, Erschließung, Aufbewahrung, Bereitstellung, Auskunftstätigkeit).
§ 3
Die Universitätsbibliothek Weimar wird von einem Direktor / einer Direktorin geleitet, der / die die Befähigung für den höheren Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken besitzt. Der Direktor / die Direktorin wird vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Freistaates Thüringen im Einvernehmen mit Rektor und Senat bestellt. Er / sie ist Vorgesetzter der Mitarbeiter der Bibliothek. Er / sie ist in den Hochschulgremien zu allen Bibliotheks- und Informationsangelegenheiten zu hören.
Er / sie ist für die koordinierte Literaturauswahl und für die Beschaffung der Literatur verantwortlich und sichert die Beachtung bibliotheksfachlicher Grundsätze sowie einer sparsamen und geordneten Haushaltsführung.
§ 4
Der Senatsausschuß für Bibliotheksfragen (Bibliotheksausschuß) ist insbesondere zur Vorbereitung von Angelegenheiten der Universitätsbibliothek zuständig. Ihm gehören fünf Vertreter der Professoren, ein Vertreter der Studierenden, zwei Vertreter der akademischen Mitarbeiter, von denen einer dem Bibliotheksdienst angehören soll, ein Vertreter der sonstigen Mitarbeiter des Bibliotheksdienstes sowie mit beratender Stimme der / die Bibliotheksdirektor/in an.
§ 5
(1) Die Fachreferenten/innen sind für die Literaturversorgung bestimmter Fachdisziplinen zuständig und für die ihrem Fachreferat zugeordneten Zweigbibliotheken verantwortlich.
(2) Unbeschadet der Verantwortung des Direktors / der Direktorin der Universitätsbibliothek haben die Fachreferenten/innen bei sparsamer Mittelbewirtschaftung ein möglichst breites Angebot an relevanten Titeln zu sichern und dafür zu sorgen, daß die Titelauswahl eine ausgewogene, zwischen der Hauptbibliothek und den Zweigbibliotheken sowie zwischen den Zweigbibliotheken untereinander abgestimmte Literaturversorgung der Hochschulangehörigen gewährleistet, bereits in der Universitätsbibliothek vorhandene oder bestellte Werke nur im notwendigen Umfang nochmals erworben werden.
§ 6
Die Auswahl der Literatur und der anderen Informationsträger wird von den Fakultäten und wissenschaftlichen Einrichtungen im Zusammenwirken mit der Universitätsbibliothek vorgenommen.
§ 7
Die Beschaffung der Literatur erfolgt durch die Hauptbibliothek. Die Zusammenarbeit der an der Literaturauswahl Beteiligten ist so zu organisieren, daß eine möglichst umgehende Literaturbeschaffung gewährleistet ist. Für nicht über den Buchhandel zu beziehende Literatur sind die Möglichkeiten des nationalen und internationalen Schriftentausches der Bibliotheken zu nutzen.
§ 8
(1) Die formale Katalogisierung wird durch die Hauptbibliothek nach den "Regeln für die Alphabetische Katalogisierung" (RAK) vorgenommen. Der Gesamtkatalog der Universitätsbibliothek wird an der Hauptbibliothek geführt.
(2) Die Sacherschließung erfolgt durch die Fachreferenten/innen nach den "Regeln für den Schlagwortkatalog" (RSWK). Die Bibliotheksbeauftragten sorgen für eine fachliche Beratung der Fachreferenten/innen in Spezialgebieten.
(3) Mit dem Einsatz moderner Kommunikationstechnologien ist das lokale Netz für einen Online Public Access Catalogue (OPAC) und die Verbundkatalogisierung sowie für Recherchen in anderen Datenbanken zu nutzen.
§ 9
Nicht mehr benötigte Literatur wird in der inhaltlichen Verantwortung des / der jeweiligen Fachreferenten/in (bei Zweigbibliotheken im Einvernehmen mit den Bibliotheksbeauftragten) innerhalb der Universitätsbibliothek umgesetzt oder in Anwendung der "Richtlinie über die Abgabe von Bibliotheksgut an die Thüringer Universitäts- und Landesbibliothek Jena und andere Bibliotheken" vom 31.01.1996 (Gemeinsames Amtsblatt Nr. 4/96 S. 215) ausgesondert.
§ 10
Für die Sammlung, Bewahrung, Pflege und Erschließung historisch wertvoller Bestände trägt die Universitätsbibliothek eine besondere Verantwortung.
§ 11
(1) In ihren Katalogräumen und Lesesälen bietet die Universitätsbibliothek den Benutzern/innen vielfältige Arbeitsmöglichkeiten. Häufig benötigte Studienliteratur wird den Studierenden durch die Hauptbibliothek in einer Lehrbuchsammlung bereitgestellt.
(2) Die Online-Nutzung von Informationsdatenbanken des In- und Auslandes sowie das Recherchieren in ausgewählten Informationsdiensten auf CD-ROM sind zu gewährleisten.
(3) Im einzelnen wird die Benutzung der Universitätsbibliothek durch die Benutzungsordnung geregelt.
§ 12
In Lehrveranstaltungen und Bibliotheksführungen (Nutzerschulungen) bietet die Universitätsbibliothek ihren Benutzern/innen die Möglichkeit, sich mit den Leistungen der Universitätsbibliothek und den Methoden und Techniken der geistigen Arbeit an und mit Bibliotheksbeständen vertraut zu machen.
§ 13
Durch eine umfangreiche Auskunftstätigkeit unterstützt die Universitätsbibliothek die Forschung im In- und Ausland.
§ 14
Die Universitätsbibliothek erarbeitet und veröffentlicht jährlich den Jahresbericht der Universitätsbibliothek Weimar und publiziert zu ausgewählten Themen Fachbibliographien.
§ 15
(1) Zur Organisation der Arbeitsprozesse werden Abteilungen, Fachreferate und Arbeitsgruppen gebildet.
(2) Die Einrichtung neuer und die Auflösung bestehender Zweigbibliotheken der Universitätsbibliothek bedürfen der Zustimmung des Senates.
§ 16
Diese Ordnung bildet die Grundlage für die Benutzungsordnung. Diese bedarf der Zustimmung des Senates.
§ 17
Die vorliegende Ordnung tritt nach Genehmigung durch das Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur am 1. Tage des auf ihre Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft.