Leihordnung

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Diese Leihordnung ist bei der Ausleihe von Geräten einzuhalten und wird wird bei der Unterschrift auf dem Leihvertrag verbindlich.

Version Nr. 34691 vom 20.11.2011

§ 1 Verwendung

Der Entleiher darf die Geräte oder einen Teil derselben ohne vorherige Zustimmung des Verleihers nicht für andere Vorhaben verwenden oder an einen anderen Ort bringen, ausgenommen zum Transport. Der Entleiher darf die Geräte nicht an Dritte weiterverleihen oder in deren Auftrag Geräte entleihen.

§ 2 Beginn und Ende der Leihzeit

Die Leihzeit beginnt, wenn die zu leihende Sache mit allen zu ihrer Inbetriebnahme erforderlichen Teilen dem Entleiher übergeben worden ist und endet an dem Tag, an dem die Geräte und Teile vollständig dem Verleiher zurückgebracht worden sind.

§ 3 Rücklieferung der Geräte

Bei der Entleihe ist ein Rückgabedatum zu vereinbaren. Der Entleiher hat die Geräte rechtzeitig zur normalen Bürozeiten der Universität und in dem Zustand zurückzugeben, der dem Ausgabezustand der Geräte – unter Berücksichtigung der durch den vertragsmäßigen Gebrauch entstandenen Wertminderung – entspricht. Der Verleiher ist verpflichtet, den Eingang der Geräte sofort zu bestätigen und eventuelle Mängel zu vermerken. Falls der Entleiher nicht anzutreffen ist muss das Gerät im Sekretariat abgegeben werden.

§ 4 Belehrung und Einweisung

Der Leihnehmer hat mit Abschluss des Vertrages Kenntnis von der geltenden Leihordnung. Er ist über die Funktionsweise des jeweiligen Gerätes belehrt worden und verpflichtet sich, die Grundsätze der Leihordnung einzuhalten.

§ 5 Haftung

Der Entleiher trägt das volle Risiko bei Beschädigung oder Verlust. Der Entleiher verpflichtet sich eine Haftpflichtversicherung für geliehene Geräte abzuschließen. Schäden am Gerät, Verlust oder Diebstahl sind den Entleiher umgehend zu melden.

§ 6 Kündigung, Rücktritt, Verlängerung des Vertrages

Der Vertrag kann vom Verleiher ohne Einhaltung einer Frist jederzeit gekündigt werden. Der Vertrag kann auf Antrag des Entleihers mit der Zustimmung des Verleihers verlängert werden. Die Verlängerung kann formlos schriftlich oder mündlich erfolgen, und muss vom Verleiher bestätigt werden.

§ 7 Schlussbestimmungen

Als Gerichtstand wird Weimar vereinbart. Änderungen am Vertrag verlangen der schriftlichen Form.