FAQ für alle
Maßnahmen der Bauhaus-Universität Weimar
Welche Regeln zum Infektionsschutz gelten im Präsenzbetrieb an der Bauhaus-Universität Weimar?
Nach dem Präsidiumsbeschluss vom 8. Februar 2023 ist der Rahmenhygieneplan zum 10. Februar 2023 außer Kraft gesetzt.
Durch die Außerkraftsetzung besteht für Sie keine Verpflichtung mehr, die im Rahmenhygieneplan formulierten Hygienemaßnahmen am Arbeitsplatz bzw. in den Lehrräumen einzuhalten. Selbstverständlich können Sie aber für sich persönlich entscheiden, die allgemeinen Hygienemaßnahmen, wie das Tragen einer Maske, das Einhalten eines Abstandes von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen und zum Schutz vor Infektionen das regelmäßige Lüften von Innenräumen, beizubehalten.
E-Mail des Präsidiums zur Außerkraftsetzung des Rahmenhygieneplans
Generelle Maßnahmen in Deutschland und Thüringen
Die wichtigsten Schutz- und Hygienemaßnahmen
Um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen und die Bevölkerung vor Infektionen zu schützen, legen die Bundesrepublik Deutschland und der Freistaat Thüringen vorübergehende Maßnahmen fest. Diese werden fortlaufend angepasst.
Hier ein Überblick über die wichtigsten Verhaltensregeln/Infektionsschutzregeln in Thüringen:
Mit Auslaufen der Bundesregelung endet auch die Thüringer Corona-Schutzverordnung und so fallen ab dem 8. April 2023 sämtliche infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen im Freistaat weg.
Dennoch gilt es zu beachten, dass SARS-CoV-2 Infektionen nicht verschwunden sind, obwohl die gegenwärtigen Virusvarianten nur noch in geringem Maße schwere Krankheitsverläufe hervorrufen. Insbesondere bei vulnerablen Gruppen oder auch in Einzelfällen können weiter schwere Verläufe mit langfristigen Folgen auftreten.
Weitere Informationen unter: Coronavirus: Regeln in den Bundesländern | Bundesregierung / https://www.tmasgff.de/covid-19
Aktuell gültige Verordnungen und Verfügungen
Die genauen Schutzmaßnahmen und Regelungen zur Eindämmung der Coronavirus, werden von der Bundesrepublik Deutschland, vom Land Thüringen und der Stadt Weimar in verschiedenen Verordnungen festgelegt, die regelmäßig aktualisiert werden.
Aktuell gültig:
- Infektionsschutzgesetz des Bundes (insbesondere §22, §28a, §28b, §28c)
- Thüringer Corona-Schutzverordnung
- Corona-Arbeitsschutzverordnung
- Corona-Einreiseverordnung
- Coronavirus-Testverordnung
Weitere Informationen:
Informationen des TMASGFF (Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie)
Verhalten bei Infektion und Quarantäne
Wie verhalte ich mich bei einer Coronavirus-Infektion?
Wenn Sie den Verdacht haben, sich mit dem Coronavirus infiziert zu haben, sind zunächst folgende Dinge wichtig:
- Quarantäne: Bleiben Sie zuhause und meiden Sie nach Möglichkeit auch Haushaltskontakte.
- Telefonische Beratung: Kontaktieren Sie Ihre Hausarztpraxis oder den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter 116 117, um das weitere Vorgehen bezüglich eines PCR-Tests und unter Umständen nötiger Behandlungsschritte zu klären.
Was müssen positiv Getestete beachten?:
- Seit 2. Februar 2023 besteht in Thüringen keine Isolationspflicht mehr.
- Pflicht zum Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske:
1) Außerhalb geschlossener Räume (wenn keine 1,5 Meter Abstand eingehalten werden können)
2) in geschlossenen Räumen (wenn sich haushaltsfremde Personen darin aufhalten) - Betretungs- und Tätigkeitsverbot in medizinischen und pflegerischen Bereichen und bestimmten Gemeinschaftsunterkünften
- Diese Schutzmaßnahmen für infizierte Personen gelten für mindestens 5 Tage bzw. bis mind. 48 Stunden Symptomfreiheit.
- Informieren Sie alle Personen, mit denen Sie zuletzt engeren Kontakt hatten.
Weitere Details, wie Sie in verschiedenen Fällen handeln sollten, finden Sie auf infektionsschutz.de:
- Vorgehen nach Kontakt zu einer infizierten Person
- Vorgehen nach einem positiven Selbst- oder Schnelltest
- Regeln zur Quarantäne: Wer muss wann in Quarantäne? Welche Ausnahmen gibt es? Wie verhalte ich mich?
- Verhalten bei einer nachgewiesenen Corona-Infektion: Verhaltens- und Hygienetipps
Wie verhalte ich mich, wenn ich Kontakt zu einer nachweislich infizierten Person hatte?
Beobachten Sie, ob sich bei Ihnen Symptome einer Corona-Infektion entwickeln.
Wenn Sie Kontakt zu einer nachweislich infizierten Person hatten, wird Ihnen vom Land Thüringen »dringend empfohlen«, Ihre sozialen Kontakte weitestgehend zu reduzieren. Zudem werden tägliche Schnell- oder Selbsttests empfohlen. Eine Quarantäne für Kontaktpersonen ist jedoch nicht mehr verpflichtend.
Bitte richten Sie sich nach den Hinweisen von infektionsschutz.de:
Testen und Impfen
Wie kann ich mich auf das Coronavirus testen (lassen)?
Selbsttest
Ein Selbsttest kann im Einzelhandel erworben und eigenständig (meist durch einen Nasenabstrich) durchgeführt werden, das Ergebnis liegt nach 15 bis 20 Minuten vor. Die Herstellerangaben zur Verwendung sind unbedingt zu beachten.
Angehörige der Universität erhalten einmal pro Woche einen kostenlosen Selbsttest, sofern sie nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten.
PCR-Test
Dieser wird bei begründetem Verdacht auf eine Corona-Infektion (z.B. bei Krankheitssymptomen oder einem positiven Schnelltestergebnis) durchgeführt und muss durch ein Labor ausgewertet werden.
Weitere Informationen:
Wo kann ich eine Coronavirus-Schutzimpfung erhalten?
Aktuell können Sie eine Corona-Schutzimpfung in einer Arztpraxis erhalten. Hinzu kommen verschiedene Sonder-Impfaktionen.
Auf der Seite »Impfangebot« finden Sie alle wichtigen Informationen zu den verschiedenen Möglichkeiten, Aktionen sowie nützliche Links mit Hintergrundinformationen.
Weitere Informationen
Robert Koch-Institut: COVID-19
Auswärtiges Amt: Reisewarnungen anlässlich der COVID-19-Pandemie
Handlungsempfehlung Infektionsschutz von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)
Coronavirus-Informationsportal der Thüringer Landesregierung
Um das weitere Vorgehen bei einer Coronavirus-Infektion bezüglich eines PCR-Tests und unter Umständen nötiger Behandlungsschritte zu klären, wenden Sie sich bitte an den kassenärztlichen Notdienst unter 116 117 oder kontaktieren Sie Ihre Hausarztpraxis.