Mutterschutz für Studentinnen
Informationen zum Mutterschutz für schwangere und stillende Studentinnen
Ab dem 1. Januar 2018 ist ein neues Mutterschutzgesetz (MuSchG) in Kraft getreten. Dieses sichert Ihnen als schwangere Studentin laut § 1 Abs. 2 Nr. 8 MuSchG vor und nach der Geburt des Kindes vollen Mutterschutz zu (in der Regel sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung), soweit Ort, Zeit und Ablauf einer universitären Veranstaltung verpflichtend vorgegeben sind oder Sie im Rahmen der hochschuleigenen Ausbildung ein Praktikum absolvieren.
Was bedeutet das für Sie?
- Ihnen wird grundsätzlich und ohne Antrag Mutterschutz gewährt
- Während der gesetzlichen Mutterschutzfrist dürfen Sie weder an Lehrveranstaltungen teilnehmen noch Prüfungen ablegen. Sie haben also das Recht, nicht an Prüfungen teilzunehmen. Dies gilt auch für Praktika und Exkursionen.
- Sie können jedoch während Ihrer Schutzfrist an Lehrveranstaltungenteilnehmen, wenn Sie eine Erklärung abgeben, dass Sie während der Mutterschutzzeit weiter studieren möchten.
- Zur Teilnahme an Prüfungen ist es notwendig, eine Verzichtserklärung über die Inanspruchnahme des Mutterschutzes mitzubringen.
- Selbstverständlich werden Sie während der Schwangerschaft für Untersuchungen im Rahmen der Schwangerschaft freigestellt. Außerdem steht Ihnen Zeit zum Stillen zur Verfügung
Was müssen Sie beachten?
In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie das Studierendenbüro und/oder das Prüfungsamt Ihrer Fakultät über Ihre Schwangerschaft informieren, damit die Schutzmaßnahmen des Mutterschutzgesetzes umgesetzt werden können.
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