Rechtliches

Während dem Studium

Wie viel darfst du arbeiten?

Bürger und Bürgerinnen aus den Staaten der Europäischen Union (EU) oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind den Deutschen auf dem Arbeitsmarkt gleichgestellt.

Wichtig: Allerdings ist zu beachten (genau wie für deutsche Studierende), dass du im Semester nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten solltest. Sonst musst du Beiträge zur Rentenversicherung bezahlen — außerdem hättest du sonst zu wenig Zeit für dein Studium.


Kommst du aus einem anderen Land?
Dann darfst du pro Jahr nur 120 volle oder 240 halbe Tage arbeiten. Dazu zählen auch freiwillige Praktika. Möchtest du mehr arbeiten, brauchst du dafür eine Genehmigung der Agentur für Arbeit und der Ausländerbehörde.

Es gelten folgende Regeln:
• Du darfst die 120-Tage-Grenze überschreiten, wenn du als studentische oder wissenschaftliche Hilfskraft an der Universität arbeitest. Die Ausländerbehörde musst du aber auch in diesem Fall informieren.

• Es ist nicht erlaubt, dass du eine selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit ausübst, zum Beispiel als Übersetzer auf Honorarbasis. Lass’ dich beraten, wenn du dir unsicher bist, um was für ein Jobangebot es sich handelt, zum Beispiel beim Sozialreferat der Studierendenvertretung an deiner Universität oder bei der Agentur für Arbeit.

• Besonders streng sind die Vorschriften für Teilnehmer und Teilnehmerinnen von Sprachkursen oder für Studierende in Studienkollegs: Sie dürfen nur in der vorlesungsfreien Zeit und nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde und der Agentur für Arbeit arbeiten. Informiere dich am besten bei deinem Akademischen Auslandsamt, wie du diese Erlaubnis erhalten kannst.


WICHTIG: Es ist nicht möglich, dass du deinen Lebensunterhalt neben dem Studium vollständig durch eigene Arbeit finanzierst!


Nach dem Studium

Du studierst in Deutschland und überlegst gerade, was du nach dem Studium machen möchtest? Bleib doch noch in Deutschland, um erste Berufserfahrungen zu sammeln! Dein Fachwissen – vor allem in Engpassbereichen – ist sehr gefragt. Wir erklären dir, welche aufenthaltsrechtlichen Regelungen für dich gelten.


Studierende aus der EU
Als Bürgerin oder Bürger der EU kannst du ohne Einschränkungen in Deutschland auf Arbeitsplatzsuche gehen und eine Beschäftigung aufnehmen.


Studierende aus Staaten außerhalb der EU
Deutschland bietet dir attraktive Aufenthaltstitel für die Aufnahme einer Beschäftigung, die deinem Studium und deiner Qualifikation angemessen ist. Dafür sind lediglich zwei Schritte nötig:  

Schritt 1 – Aufenthaltserlaubnis für die Jobsuche: du kannst der für dich zuständigen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis für 18 Monate zur Suche nach einem deiner Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatz beantragen. Während dieser 18 Monate darfst du jede Art von Tätigkeit aufnehmen, um deinen Lebensunterhalt zu sichern und die Jobsuche zu finanzieren. Wenn du bereits vor Abschluss des Studiums einen deiner Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatz gefunden hast, kannst du diesen Schritt überspringen. Die Aufenthaltserlaubnis kannst du beantragen, sobald du deine letzte Hochschulprüfung bestanden hast. Dazu brauchst du der Regel:

• Deinen Reisepass

• Dein Abschlusszeugnis: Da die Ausstellung des Abschlusszeugnisses der Hochschule eine gewisse Zeit dauern kann, reicht auch ein Nachweis der Universität, dass du das Studium erfolgreich abgeschlossen hast. Eine entsprechende Bestätigung stellt dir das Prüfungsamt oder Prüfungsbüro deines Fachbereichs bzw. deiner Fakultät aus. Der Nachweis sollte immer mit einem offiziellen Stempel versehen werden.

• Einen Nachweis über deinen Krankenversicherungsschutz: Kontaktiere deine Krankenkasse und bitte diese, dir eine Bescheinigung über deinen Krankenversicherungsschutz auszustellen.
    
• Einen Nachweis, dass du deinen Lebensunterhalt finanzieren kannst (zum Beispiel Kontoauszüge oder Stipendienzusage)
Wir empfehlen dir, dich vor der Antragstellung bei der für dich zuständigen Ausländerbehörde darüber zu informieren, welche Unterlagen du mitbringen musst. Einige Ausländerbehörden bieten dazu auch Informationen im Internet an.  

Schritt 2 – Aufenthaltstitel zur Arbeitsaufnahme: Sobald du ein Jobangebot hast, das deiner Qualifikation entspricht, kannst du wählen, ob du eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Blaue Karte EU für deinen weiteren Aufenthalt beantragst. Die beiden Aufenthaltstitel knüpfen an unterschiedliche Voraussetzungen an. Je nachdem wie deine Zukunftsplanung aussieht, kann dir die Aufenthaltserlaubnis oder die Blaue Karte Vorteile bieten. Insbesondere wenn du die Absicht hast, später in einem anderen Staat der EU zu arbeiten und zu leben, kann dir die Blaue Karte Vorteile gegenüber der Aufenthaltserlaubnis bieten. Da die Auswahl des Aufenthaltstitels maßgeblich durch deine persönliche Situation bestimmt wird, solltest du dich bei der Antragstellung durch die Ausländerbehörde beraten lassen.  

Wir empfehlen dir, dich vor der Antragstellung bei der Ausländerbehörde darüber zu informieren, welche Unterlagen du mitbringen musst.

Die Aufenthaltserlaubnis beziehungsweise die Blaue Karte zur Aufnahme einer Beschäftigung wird zunächst befristet ausgestellt. Wenn du weiterhin über ein Arbeitsverhältnis verfügst und den Wunsch hast, deinen Aufenthalt zu verlängern, ist dies problemlos möglich. Bereits zwei Jahre nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis oder der Blauen Karte hast du die Möglichkeit, eine Niederlassungserlaubnis zu beantragen – also einen zeitlich unbefristeten Aufenthaltstitel. Voraussetzung ist auch hier, dass du weiterhin bei einem Arbeitgeber in Deutschland beschäftigt bist.  

Planst du, dich für längere Zeit im Ausland aufzuhalten? Als Inhaber einer Blauen Karte kannst du dich in der Regel bis zu zwölf Monate im Ausland aufhalten, ohne dass deine Blaue Karte die Gültigkeit verliert. Als Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis kannst du dich in der Regel bis zu sechs Monate im Ausland aufhalten, ohne dass deine Aufenthaltserlaubnis erlischt. In jedem Fall empfiehlt es sich, dass du mit der für dich zuständigen Ausländerbehörde sprichst, bevor du Deutschland für längere Zeit verlässt. Wenn du planst, länger als zwölf beziehungsweise sechs Monate auszureisen, musst du dir das von der Ausländerbehörde genehmigen lassen. Ohne diese Genehmigung kannst du nicht wieder nach Deutschland einreisen, wenn die Zeiträume von zwölf bzw. sechs Monaten überschritten wurden.

 

 

 

Diese und weitere Informationen findest du auf den Seiten des Deutschen Akademischen Austausch Dienstes