The working group “Studying with Disability” offers special counselling services to students who are chronically ill or handicapped. If your handicap interferes with your studies, please contact us and we will try to help you.
We provide assistance in all handicap-related matters, e.g. financing your studies, obtaining learning aids, and compensating for disadvantages when taking examinations which are essential for choosing a major, gaining admission to or successfully completing your degree programme.
Abschnitt 1 – Allgemeiner Teil
§ 1 Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:
(2) Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gelten § 33c des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 19a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Für die betriebliche Altersvorsorge gilt das Betriebsrentengesetz.
(3) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen.
(4) Für Kündigungen gelten ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz.
Artikel 3
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Personenkreis
§ 1 Körperlich wesentlich Behinderte
Körperlich wesentlich behindert im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes sind Personen, bei denen infolge einer körperlichen Regelwidrigkeit die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft in erheblichem Umfange beeinträchtigt ist. Die Voraussetzung des Satzes 1 ist erfüllt bei
§ 2 Geistig wesentlich Behinderte
Geistig wesentlich behindert im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes sind Personen, bei denen infolge einer Schwäche ihrer geistigen Kräfte die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft in erheblichem Umfange beeinträchtigt ist.
§ 3 Seelisch wesentlich Behinderte
Seelisch wesentlich behindert im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes sind Personen, bei denen infolge seelischer Störungen die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft in erheblichem Umfange beeinträchtigt ist. Seelische Störungen, die eine Behinderung im Sinne des Satzes 1 zur Folge haben können, sind
§ 4 Dauer der Behinderung
Als nicht nur vorübergehend im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes ist ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten anzusehen.
§ 5 Von Behinderung Bedrohte
Von Behinderung bedroht im Sinne des § 39 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes sind Personen, bei denen der Eintritt der Behinderung nach allgemeiner ärztlicher oder sonstiger fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
<h2>Maßnahmen der Eingliederungshilfe</h2>
§ 6 Kuren, Leibesübungen
Zu den Maßnahmen im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes gehören auch
§ 7 Krankenfahrzeug
Zu den orthopädischen Hilfsmitteln im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes gehören auch handbetriebene oder motorisierte Krankenfahrzeuge für den häuslichen Gebrauch und für den Straßengebrauch.
§ 8 Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges
(1) Die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges gilt als Hilfe im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes. Sie wird in angemessenem Umfange gewährt, wenn der Behinderte wegen Art und Schwere seiner Behinderung zum Zwecke seiner Eingliederung, vor allem in das Arbeitsleben, auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist.
(2) Die Hilfe nach Absatz 1 kann auch als Darlehen gewährt werden.
(3) Die Hilfe nach Absatz 1 ist in der Regel davon abhängig, daß der Behinderte das Kraftfahrzeug selbst bedienen kann.
(4) Eine erneute Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges soll in der Regel nicht vor Ablauf von 5 Jahren nach Gewährung der letzten Hilfe gewährt werden.
§ 9 Andere Hilfsmittel
(1) Andere Hilfsmittel im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes sind nur solche Hilfsmittel, die dazu bestimmt sind, zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mängel beizutragen.
(2) Zu den anderen Hilfsmitteln im Sinne des Absatzes 1 gehören auch
(3) Die Versorgung mit einem anderen Hilfsmittel im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes wird nur gewährt, wenn das Hilfsmittel im Einzelfall erforderlich und geeignet ist, zu dem in Absatz 1 genannten Ausgleich beizutragen, und wenn der Behinderte das Hilfsmittel bedienen kann.
§ 10 Umfang der Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln
(1) Zu der Versorgung mit Körperersatzstücken sowie mit orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes gehört auch eine notwendige Unterweisung in ihrem Gebrauch.
(2) Soweit im Einzelfall erforderlich, wird eine Doppelausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln gewährt.
(3) Zu der Versorgung mit Körperersatzstücken sowie mit orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln gehört auch deren notwendige Instandhaltung oder Änderung. Die Versorgung mit einem anderen Hilfsmittel umfaßt auch ein Futtergeld für einen Blindenführhund in Höhe des Betrages, den blinde Beschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz zum Unterhalt eines Führhundes erhalten, sowie die Kosten für die notwendige tierärztliche Behandlung des Führhundes und für eine angemessene Haftpflichtversicherung, soweit die Beiträge hierfür nicht nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes vom Einkommen abzusetzen sind.
(4) Eine erneute Versorgung wird gewährt, wenn sie infolge der körperlichen Entwicklung des Behinderten notwendig oder wenn aus anderen Gründen das Körperersatzstück oder Hilfsmittel ungeeignet oder unbrauchbar geworden ist.
(5) Bei der Hilfe nach § 7 umfaßt die Versorgung auch die Betriebskosten des motorisierten Krankenfahrzeuges.
(6) Als Versorgung kann Hilfe in angemessenem Umfange auch zur Erlangung der Fahrerlaubnis, zur Instandhaltung sowie durch Übernahme von Betriebskosten eines Kraftfahrzeuges gewährt werden, wenn der Behinderte wegen seiner Behinderung auf die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist oder angewiesen sein wird.
§ 11 Heilpädagogische Maßnahmen
Heilpädagogische Maßnahmen im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2a des Gesetzes werden gewährt, wenn nach allgemeiner ärztlicher oder sonstiger fachlicher Erkenntnis zu erwarten ist, daß hierdurch eine drohende Behinderung im Sinne des § 39 Abs. 1 des Gesetzes verhütet werden kann oder die Folgen einer solchen Behinderung beseitigt oder gemildert werden können. Sie werden auch gewährt, wenn die Behinderung eine spätere Schulbildung oder eine Ausbildung für einen angemessenen Beruf oder für eine sonstige angemessene Tätigkeit voraussichtlich nicht zulassen wird.
§ 12 Schulbildung
Die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes umfaßt auch
§ 13 Ausbildung für einen Beruf oder für eine sonstige Tätigkeit
(1) Die Hilfe zur Ausbildung für einen angemessenen Beruf im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes umfaßt vor allem Hilfe
(2) Die Hilfe nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn
(3) Die Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes wird insbesondere gewährt, wenn die Ausbildung für einen Beruf aus besonderen Gründen, vor allem wegen Art und Schwere der Behinderung, unterbleibt. Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 14 Fortbildung, Umschulung
(1) Für die Gewährung der Hilfe zur Fortbildung oder Umschulung im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes gilt § 13 entsprechend.
(2) Hilfe zur Fortbildung im früheren oder einem diesem verwandten Beruf wird gewährt, wenn der Behinderte ohne die Fortbildung den früheren Beruf wegen der Behinderung nicht oder nur unzureichend ausüben kann.
(3) Hilfe zur Umschulung für einen angemessenen Beruf oder eine sonstige angemessene Tätigkeit wird gewährt, wenn der Behinderte den früheren Beruf oder die frühere sonstige Tätigkeit wegen der Behinderung nicht oder nur unzureichend ausüben kann.
§ 15 Besondere Maßnahmen außerhalb der Hilfe nach den §§ 11 bis 14
Kommen wegen der Art oder der Schwere der Behinderung Maßnahmen nach den §§ 11 bis 14 nicht in Betracht, so umfaßt die Hilfe auch Maßnahmen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet sind, dem Behinderten die für ihn erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.
§ 16 Allgemeine Ausbildung
Zu den Maßnahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte gehören auch
§ 17 Eingliederung in das Arbeitsleben
(1) Zu der Hilfe im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 6 und 7 des Gesetzes gehören auch die Hilfe zur Beschaffung von Gegenständen sowie andere Leistungen, wenn sie wegen der Behinderung zur Aufnahme oder Fortsetzung einer angemessenen Beschäftigung im Arbeitsleben erforderlich sind; für die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges ist § 8, für die Hilfe zur Beschaffung von Gegenständen, die zugleich Gegenstände im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 12 sind, ist § 9 maßgebend. Die Hilfe nach Satz 1 kann auch als Darlehen gewährt werden.
(2) Hilfen in einer sonstigen Beschäftigungsstätte nach § 41 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes können Behinderte erhalten, die mindestens die Voraussetzungen zur Aufnahme in einer Werkstatt für Behinderte (§ 54a des Schwerbehindertengesetzes) erfüllen.
§ 18 Wohnungsmäßige Unterbringung Behinderter
Die Hilfe bei der Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 6a des Gesetzes umfaßt auch notwendige Umbauten. Kommen für die Hilfe nach § 40 Abs. 1 Nr. 6a des Gesetzes Geldleistungen in Betracht, können sie als Beihilfe oder als Darlehen gewährt werden.
§ 19 Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft
Die Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Gesetzes umfaßt vor allem
§ 20 Anleitung von Betreuungspersonen
Bedarf ein Behinderter wegen der Schwere der Behinderung in erheblichem Umfange der Betreuung, so gehört zu den Maßnahmen der Eingliederungshilfe auch, Personen, denen die Betreuung obliegt, mit den durch Art und Schwere der Behinderung bedingten Besonderheiten der Betreuung vertraut zu machen.
§ 21 Verständigung mit der Umwelt
Bedürfen Gehörlose oder andere Personen mit besonders starker Beeinträchtigung der Hörfähigkeit oder Sprachfähigkeit aus besonderem Anlaß, vor allem im Verkehr mit Behörden, zur Verständigung mit der Umwelt der Hilfe eines anderen, sind ihnen die angemessenen Aufwendungen hierfür zu erstatten.
§ 22 Kosten der Begleitperson
Erfordern die Maßnahmen der Eingliederungshilfe die Begleitung des Behinderten, so gehören zu seinem Bedarf auch
§ 23 Eingliederungsmaßnahmen im Ausland
Maßnahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte können auch im Ausland durchgeführt werden, wenn dies im Interesse der Eingliederung des Behinderten geboten ist, die Dauer der Eingliederungsmaßnahmen durch den Auslandsaufenthalt nicht wesentlich verlängert wird und keine unvertretbaren Mehrkosten entstehen.
§ 24 Anhörung von Sachverständigen
Bei der Prüfung von Art und Umfang der in Betracht kommenden Maßnahmen der Eingliederungshilfe sollen, soweit nach den Besonderheiten des Einzelfalles geboten, ein Arzt, ein Pädagoge, jeweils der entsprechenden Fachrichtung, ein Psychologe oder sonstige sachverständige Personen gehört werden.
§ 25 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 152 des Bundessozialhilfegesetzes auch im Land Berlin.
[Translate to English:] § 2 Abs. 4
Die Hochschulen tragen dafür Sorge, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können.
§ 16 Satz 4
Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen.
In den Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Fakultäten ist der Ausgleich von behinderungsbedingten Nachteilen verankert. Sieht eine Prüfungsordnung keine Prüfungsmodifikationen vor, müssen sich Studierende rechtzeitig mit dem Prüfungsausschuss, dem Prüfer oder der Prüferin und anderen zuständigen Stellen in Verbindung setzen, um die Nachteilsausgleiche abzusprechen. Nehmen Sie in diesem Fall rechtzeitig Kontakt zur Beauftragten für chronisch kranke und behinderte Studierende auf, die Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf Nachteilsausgleich beraten und unterstützen kann.
Thüringer Hochschulgesetz
§ 5 Aufgaben der Hochschulen
(5) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse behinderter Studierender insbesondere durch den Ausgleich von Benachteiligungen in Studien- und Prüfungsangelegenheiten (...). Die Hochschulen sollen einen Beauftragten für Behinderte bestellen, der die Belange der behinderten Studierenden vertritt.
§ 49 Prüfungsordnungen
(3) Prüfungsordnungen müssen (...) Regelungen für den Nachteilsausgleich für behinderte und chronisch kranke Studierende enthalten.
Für das Helfen
Behinderte sind Menschen wie Sie und ich und möchten auch so behandelt werden, deshalb sollten Sie Ihnen gegenüber immer natürlich bleiben. Alle Umgangsformen und Höflichkeitsbezeugungen wie unter Nichtbehinderten sind gültig. Ein auffälliges Anstarren der Person ist genauso falsch wie ein betretenes Wegsehen. Sprechen Sie immer mit dem Behinderten selbst und nicht mit seinem eventuellen Begleiter. Fragen Sie, ob Hilfe erwünscht ist und respektieren Sie auch eine ablehnende Antwort. Denken Sie immer daran, daß nicht nur bauliche Barrieren , sondern vor allem Gedankenlosigkeit und Intoleranz den Weg des Behinderten hemmen könnten.
Für das Sich-helfen-lassen
Nichtbehinderte Menschen haben meist Probleme beim Ansprechen Behinderter, deshalb sollten Sie auch den ersten Schritt wagen, gegen eine freundliche Begrüßung oder eine Frage hat selten jemand etwas. Versuchen Sie dem Helfer so genau wie möglich zu beschreiben, in welcher Art und Weise er helfen kann, denn oft fehlt das nötige Hintergrundwissen. Möchten Sie eine angebotene Hilfe nicht in Anspruch nehmen, so machen Sie ihm auch dies verständlich.
Tipps zum Umgang mit stotternden Menschen von der Bundesvereinigung Stotterer-Selbsthilfe e.V.
Die folgenden Tipps entnahm ich der Broschüre "Siehste ?!? - Eine Brücke zu sehbehinderten und blinden Menschen" vom Deutschen Blindenverband e.V.
Aus der Broschüre "Der DSB ist für Sie da! Aufgaben, Organisation, Perspektiven" vom Deutschen Schwerhörigenbund e.V.
Nicht immer bekennen sich Schwerhörige oder Ertaubte zu ihrer Behinderung. Wenn Sie wissen, dass Sie mit einem Hörgeschädigten zusammen sind, versuchen Sie bitte, die o.g. Ratschläge zu befolgen. Wenn Sie es nicht wissen oder nur den Eindruck haben, dass jemand schlecht oder gar nichts hört, versuchen Sie dies in höflicher Form herauszufinden, damit Sie sich auf die Person einstellen können. In Hotels z.B. ist es besonders wichtig zu wissen, ob ein Gast hörgeschädigt ist, damit er in Notfällen (Brand z.B.) direkt benachrichtigt werden kann. Schwerhörige und Ertaubte sind Menschen wie Du und ich, nur dass sie eben schlecht oder nicht hören können. Jeden von uns kann dieses Schicksal morgen treffen, durch Unfall, Hörsturz oder Infektion. Der Umgang mit Hörgeschädigten sollte deshalb etwas ganz Normales sein. Alles, was Sie dazu brauchen, sind das nötige Bewusstsein dem Hörgeschädigten gegenüber und manchmal etwas Geduld.
Bauhaus-Universität Weimar:
Dipl.-Kulturwissenschaftlerin (Medien) Michaela Peisker
Officer for Studying with Disability
Geschwister-Scholl-Str. 15, room 007
phone: +49 (0) 36 43/58 23 49
fax: +49 (0) 36 43/58 23 60
e-mail: renate.krause[at]uni-weimar.de
Christian Eckert
Student Advisor
Geschwister-Scholl-Straße 15, room 005
phone: +49 (0) 36 43/58 23 58
fax: +49 (0) 36 43/58 23 60
e-mail: christian.eckert[at]uni-weimar.de
Dipl.-Ing. Torsten Kleinpeter-Reinke
Building Affairs
Coudraystraße 7, room 010
phone: +49 (0) 36 43/58 22 78
fax: +49 (0) 36 43/58 22 52
e-mail: torsten.kleinpeter-reinke[at]uni-weimar.de
Siegfried Kinzel
Chief of Department for Student Residences
Jena, Philosophenweg 22
phone: +49 (0) 36 41/93 06 61
e-mail: wj[at]stw-thueringen.de
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