Mit der einmaligen Energiepreispauschale möchte die Bundesregierung Studierende und Menschen in Ausbildung entlasten. In Kürze können Studierende ihren Antrag für die Auszahlung der Energiepreispauschale in Höhe von 200 Euro stellen. Geplanter Start ist am 15. März 2023. Schon jetzt können Sie sich über die Einmalzahlung informieren: Hinweise zur Auszahlung gibt es auf www.einmalzahlung200.de. Zudem steht auch eine Info-Hotline zur Verfügung.
Voraussichtlich ab Mittwoch, 15. März 2023, erhalten Studierende auf Antrag die einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 200 Euro. Die Website www.einmalzahlung200.de informiert über alle Fragen rund um die Auszahlung. Zudem gibt es auch eine Info-Hotline, bei der ganz individuelle Fragen gestellt werden können. Sie ist unter der Telefonnummer 0800 2623 003 zu erreichen, dienstags bis donnerstags von 8 bis 16 Uhr und freitags von 8 bis 12 Uhr.
Bereits jetzt können einige Schritte erledigt werden, um später Zeit zu sparen: Für die Anmeldung benötigen Sie ein BundID-Konto, das Sie schon jetzt beantragen können. Um Ihre Identität nachzuweisen, benötigen Sie zusätzlich einen Online-Ausweis, eine Europäische eID oder ein persönliches Elster-Zertifikat. Wie die Anmeldung der BundID funktioniert, erfahren Sie hier oder auf der Website Studis online.
Das Studierendenbüro der Bauhaus-Universität Weimar wird Ihnen demnächst die individuellen Zugangsdaten, die Sie für den Antrag benötigen, übermitteln. Schauen Sie daher bitte regelmäßig in Ihren Universitäts-E-Mail-Account. Sobald das Portal für die Antragstellung geöffnet ist und Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, stehen Ihnen außerdem die StudyGuides unter studyguides[at]uni-weimar.de zur Seite. Weitere Informationen erhalten Sie in der E-Mail mit Ihren persönlichen Zugangsdaten.
Was für eine Pauschale ist das?
Maßgeblich für eine Auszahlung der Pauschale in Höhe von 200 Euro ist, dass die berechtigten Studierenden am 1. Dezember 2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert waren und in Deutschland leben. Dies gilt auch für Teilzeitstudierende, Promotionsstudierende, Studierende im dualen Studium, im Urlaubssemester oder Auslandsaufenthalt sowie ausländische Studierende. Die Energiepreispauschale unterliegt nicht der Besteuerung. Sie ist weder bei einkommensabhängigen Leistungen und Sozialleistungen noch bei Sozialversicherungsbeiträgen zu berücksichtigen.
Wo kann die Pauschale beantragen werden?
Bund und Länder haben gemeinsam eine digitale Antragsplattform entwickelt, über die die Auszahlung beantragt werden kann. Der Bund übernimmt hierfür die Kosten. Zuständig für die Auszahlung sind die Länder. Die Länder schaffen jeweils in eigener Verantwortung die rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen dafür, dass das Geld beantragt und ausgezahlt werden kann. Die bundesweit einheitliche Antragstellung zur Auszahlung der 200 Euro soll ab 15. März 2023 für alle Antragsberechtigten möglich sein.
Warum dauert die Auszahlung so lange?
Die für eine unmittelbare Auszahlung nötigen Daten, wie zum Beispiel die Bankverbindungen, liegen leider so nicht vor. Das ist beispielsweise bei Rentnern, die ohnehin regelmäßig ihre Rentenzahlung bekommen, anders. Deshalb muss die Energiepreispauschale von den Studierenden beantragt werden.
Eine Auszahlung an rund 3,5 Millionen Menschen in 16 Bundesländern an mehr als 4.000 unterschiedlichsten Ausbildungsstätten hat es so noch nicht gegeben. Sowohl für die Antragstellung als auch die Auszahlung sind deshalb neue Strukturen notwendig. Auch rechtliche Grundlagen müssen dafür in jedem Bundesland geschaffen werden.
Mehr Informationen erhalten Sie unter www.einmalzahlung200.de sowie durch den Flyer zur Einmalzahlung.
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