Rahmenhygieneplan der Bauhaus-Universität Weimar
+++ Mit Beschluss des Präsidiums vom 8. Februar 2023 ist der 7. Rahmenhygieneplan zum 10. Februar 2023 außer Kraft gesetzt. +++
Rahmenhygieneplan als PDF
1. Allgemeines
Die nachfolgenden Ausführungen und Hinweise bilden den Rahmenhygieneplan der Bauhaus-Universität Weimar im Sinne der vorgegebenen Empfehlungen bzw. gesetzlichen Regelungen der zuständigen Ämter und Behörden. Er ist bei Eintritt einer Infektionsgefahr, einer Epidemie und einer Pandemie von allen Mitgliedern (hauptberuflich Tätige und immatrikulierte Studierende) und Angehörigen der Bauhaus-Universität Weimar gemäß § 21 ThürHG einzuhalten. Der zeitliche Anwendungsbereich ist befristet auf die Dauer der Infektionsgefahr oder des festgestellten Zeitraums der epidemischen Lage von nationaler Tragweite oder in der pandemischen Phase weltweiter Ausbreitung.
Der Rahmenhygieneplan ersetzt nicht bereits bestehende, spezielle gesetzlich vorgeschriebene Hygieneanforderungen, wie die technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (100 – Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien; 500 – Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen) oder die technische Regel für Gefahrstoffe (401 – Gefährdung durch Hautkontakt für Ermittlung - Beurteilung - Maßnahmen; 406 – Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege).
Die Mitglieder und Angehörigen der Bauhaus-Universität Weimar sind verpflichtet, diesbezügliche Allgemeinverfügungen der Stadt Weimar, die Verordnungen des Freistaates Thüringen sowie die Gesetze und Verordnungen des Bundes zur Kenntnis zu nehmen und zu beachten.
Zur Vorbeugung gegen eine Infektion mit dem Corona-Virus oder anderen Infektionserkrankungen werden alle Mitglieder und Angehörigen der Bauhaus-Universität Weimar ausdrücklich auf die allgemeinen Hygieneregeln der Bauhaus-Universität Weimar hingewiesen. Besonders wichtig sind die Einhaltung eines ausreichenden Abstandes zu anderen Personen, regelmäßiges richtiges Händewaschen, regelmäßiges Lüften sowie Hygiene beim Husten und Niesen.
Betriebsbedingte Abweichungen zu den unten angeführten Hygienemaßnahmen (z. B. Unterschreitung des Mindestabstandes, etc.) sind in einem Infektionsschutzkonzept darzustellen, zu begründen und entsprechende Kompensationsmaßnahmen (Ausgleichs- und/oder Ersatzmaß-nahmen) festzulegen. Im Punkt 14. Erarbeitung von Infektionsschutzkonzepten gibt es dazu weitere Erläuterungen.
2. Hygienemaßnahmen bei Symptomen
Ein begründeter Verdacht auf eine Corona-Infektion besteht, wenn die häufig genannten Symptome Fieber, Husten, Halsschmerzen, Störung des Geruchs- oder Geschmackssinns, Atemnot und Schnupfen häufig zutreffen.
Mitglieder und Angehörige der Bauhaus-Universität Weimar mit Symptomen bleiben zu Hause und sollten sich umgehend telefonisch zur Abklärung an eine/n behandelnde/n Ärztin/Arzt oder an das für sie zuständige Gesundheitsamt wenden. Das Gesundheitsamt wird entscheiden, welche konkreten Maßnahmen im Einzelfall eingeleitet werden müssen. Den Anweisungen ist unbedingt Folge zu leisten.
Krankmeldungen von Beschäftigten sind unverzüglich bei ihrer/m Vorgesetzten anzuzeigen. Senden Sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch per Scan als Anhang in einer E-Mail mit dem Betreff »AU_Nachname_Vorname« an das Dezernat Personal (dezernat.personal@uni-weimar.de).
3. Personen mit einem höheren Risiko
Informationen und Hilfestellungen für Personen mit einem höheren Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf sind aktuell über das Robert Koch-Institut zu erhalten.
Besteht dazu der Bedarf nach einer Beratung durch den Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin, nehmen Sie bitte Kontakt mit dem Dezernat Personal, Frau Dr. Wick, Telefon 58-2210 auf.
Erforderlichenfalls sind in der Erarbeitung von Infektionsschutzkonzepten (siehe Punkt 14. Erarbeitung von Infektionsschutzkonzepten) Schutzmaßnahmen für Personen mit einem derartigen höheren Risiko mit aufzunehmen.
4. Händewaschen
Die Universität folgt den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur Händehygiene. Regelmäßiges gründliches Händewaschen – mindestens 20 Sekunden lang mit reichlich Seife – ist unerlässlich. Die Möglichkeit der Händehygiene ist in allen Gebäuden der Universität gegeben.
Wann sind die Hände mindestens zu waschen?
- nach Betreten des Gebäudes bzw. beim Ankommen am Arbeitsplatz
- nach dem Besuch der Toilette
- nach dem Naseputzen, Husten oder Niesen
- nach dem Kontakt mit Abfällen
- vor den Mahlzeiten bzw. vor und nach der Zubereitung von Speisen (z. B. in der Pause)
- vor dem Benutzen von Medikamenten oder Kosmetika (z. B. Cremes, Lippenpflege etc.)
- vor und nach dem Körperkontakt mit Kolleginnen und Kollegen, falls dieser nicht vermeidbar ist
Wie wasche ich richtig?
- Die Hände unter fließendes Wasser halten. Die Wassertemperatur hat keinen Einfluss auf die Reduktion von Krankheitserregern.
- Die Hände gründlich für circa 20 bis 30 Sekunden einseifen (Handinnenflächen, Handrücken, Fingerspitzen, Fingerzwischenräume, Daumen, Fingernägel). Keine Stückseife, keine Behälter mit gemeinsam genutzten Hautreinigern und keine losen Stoffhandtücher verwenden.
- Hände unter fließendem Wasser abspülen. Zum Schließen des Wasserhahns ein Einweghandtuch oder den Ellenbogen benutzen.
- Hände sorgfältig und idealerweise mit Einmalhandtüchern abtrocknen – dabei die Fingerzwischenräume nicht vergessen!
Händedesinfektion ist an der Universität überall dort möglich, wo sie gesetzlich vorgeschrieben ist.
5. Hygiene beim Husten und Niesen
Wie schützt man Mitmenschen vor einer Ansteckung?
- Husten oder Niesen möglichst weit von anderen Personen entfernen und wegdrehen.
- Nutzung von Einwegtaschentüchern. Dies nur einmal nutzen und anschließend entsorgen und Händewaschen.
- Ist kein Taschentuch griffbereit, Husten oder Niesen in die Armbeuge, nicht in die Hand!
- Beim Husten und Niesen die Mund-Nasen-Bedeckung nicht absetzen, wenn sich andere Personen in direkter Umgebung (Abstand < 1,50 m) befinden.
6. Lüften
- Eine Aerosolanreicherung in der Raumluft kann nur durch regelmäßiges und richtiges Lüften der Räume vermieden werden. Hierfür ist die Querlüftung optimal, bei der über gegenüberliegende offene Fenster und Türen innerhalb weniger Minuten (Stoßlüftung) die Raumluft erneuert wird. Lüften Sie daher die Räume alle 20 Minuten mit einer 3 – 10-minütigen Stoßlüftung (in Büros alle 60 Minuten). Im Sommer sollen 10 Minuten und im Winter 3 Minuten Lüftungsdauer nicht unterschritten werden.
- Unterstützend wurden stark frequentierte Räume mit CO2-Ampeln ausgerüstet, die ein Signal geben, wann spätestens gelüftet werden muss. Bitte beachten Sie in Räumen, welche mit Messgeräten für die Detektion von virenbeladener Aerosol-Konzentration in der Innenraumluft ausgerüstet sind, die Hinweise in der ausgehangenen Betriebsanweisung.
- Raumlufttechnische Anlagen dürfen während der Betriebs- oder Arbeitszeiten nicht abgeschaltet werden, da dies zu einer Erhöhung der Konzentration von Viren in der Raumluft und damit zur Erhöhung des Infektionsrisikos führen kann.
- Der Einsatz von Geräten im Umluftbetrieb (ohne Außenluftzufuhr), wie Ventilatoren (zum Beispiel Standventilatoren), Anlagen zur persönlichen Kühlung (beispielsweise mobile Klimaanlagen und Split-Klimaanlagen) oder Geräte zur Erwärmung (zum Beispiel Heizlüfter) sind nur in Räumen mit Einzelbelegung zulässig, da sie im Umluftbetrieb im Allgemeinen keine Außenluft zur Absenkung von Aerosolkonzentrationen zuführen und der Luftstrom zu einer Verteilung von Aerosolen im Raum beiträgt.
- Auf Warte- und Stehflächen (z. B. zentrale Druck- und Kopierräume) und bei nicht vermeid-barer Personenansammlung (z. B. an Empfangstresen etc.) ist für eine ausreichende Lüftung (z. B. im Prinzip der Stoßlüftung – siehe erster Anstrichpunkt) zu sorgen.
7. Hygienemaßnahmen am Arbeitsplatz, insbesondere für Beschäftigte
- Hinsichtlich der gleichzeitigen Nutzung von Räumen durch mehrere Personen sind die FAQ auf der universitären Website »Informationen zum Coronavirus« zu beachten (siehe hierzu auch Punkt 14. Erarbeitung von Infektionsschutzkonzepten).
- Persönliche Schutzausrüstung ist getrennt von der Alltagskleidung aufzubewahren. Es ist sicherzustellen, dass persönliche Schutzbekleidung regelmäßig gereinigt wird. Benutzte persönliche Schutzkleidung (z. B. Schutzmantel) ist nach Abschluss der Arbeiten in den Arbeitsräumen separat zu lagern und einer unverzüglichen Reinigung zuzuführen.
- Mahlzeiten und Pausen möglichst allein einnehmen bzw. verbringen (z. B. im eigenen Büro). Bei Anwesenheit von mehreren Personen hygienischen Mindestabstand einhalten.
- In Pausenräumen ist die Personenzahl zu begrenzen. Pausenzeiten sind zu staffeln, damit nicht alle Beschäftigte gleichzeitig Pause machen. Flaschen, Tassen, Gläser, Geschirr und Utensilien nicht teilen. Geschirr nach dem Gebrauch mit Wasser und Spülmittel spülen, beim Einsatz von Geschirrspülmaschinen in einem Programm mit mindestens 60 °C wählen.
- Regelmäßig die Innenräume von Dienstfahrzeugen inklusive Lenkräder und Schalthebel, insbesondere bei Nutzung durch mehrere Personen, mittels handelsüblicher Reiniger reinigen.
8. Hygienemaßnahmen in den Lehrräumen, insbesondere für Studierende
- Betreten Sie die Universitätsgebäude nur bei unbedingt nötigen Aufenthalten, z. B. für die Teilnahme an Vorlesungen, Seminaren, Übungen, etc. Vermeiden Sie unbedingt Gruppenbildungen auf den Fluren und gehen Sie zügig zu Ihrem Platz.
- Wir haben Hinweisschilder ausgehängt sowie Markierungen auf dem Boden angebracht – bitte beachten Sie diese aufmerksam beim Eintreten in das Gebäude.
- In den Eingangsbereichen zu den Räumen stehen Händedesinfektionsmittel bereit. Bitte benutzen Sie diese, bevor Sie zu Ihrem Platz gehen.
- Für jeden Raum haben wir einen Bestuhlungsplan mit den notwendigen Mindestabständen erstellt. Bitte nutzen Sie nur die gekennzeichneten Sitzplätze. Die bestehenden Kenn-zeichnungen dürfen in keinem Fall geändert werden.
- Auch Ihr persönliches Verhalten trägt zum Infektionsschutz bei. Bitte halten Sie stets zu anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 Metern, auch auf den Freiflächen der Universität, beim Betreten der Gebäude, auf Treppen, in Sanitärräumen und vermeiden Sie den direkten Körperkontakt mit anderen Personen, etwa durch Händeschütteln oder Umarmungen.
- Für die Nutzung der Räume beachten Sie den Punkt 10. Physical Distancing (Sicherheitsabstand).
9. Hygienemaßnahmen für Veranstaltungen
Hinsichtlich der Umsetzung genereller Hygienemaßnahmen ist auf der Corona-Website der Universität die FAQ FÜR ALLE »Maßnahmen der Bauhaus-Universität Weimar, die FAQ FÜR STUDIERENDE sowie die FAQ FÜR BESCHÄFTIGTE« zu beachten.
10. Physical Distancing (Sicherheitsabstand)
- Die WHO empfiehlt einen Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Menschen.
- Zur Einhaltung des o. g. Sicherheitsabstandes auf z. B. Verkehrswegen, Warte- und Stehflächen etc. können Markierungen (z. B. Bodenmarkierungen, Absperrband etc.) vorgenommen werden. Bei der Markierung von Verkehrswegen wie Einrichtungswege, sind die Maßgaben der allgemeinen Anforderungen der Technischen Regel für Arbeitsstätten Verkehrswege ASR A1.8 zu beachten.
- Für stark sehbeeinträchtigte Menschen ist es oft schwer, ohne Unterstützung den empfohlenen Sicherheitsabstand einzuhalten. Dies sollte bei der Gestaltung von Leitkonzepten (z. B. Sitz-markierungen oder Bodenmarkierungen zur Unterstützung des Distanzierungsgebots, geschaffene Einbahnregelungen etc.) berücksichtigt werden. Gegebenenfalls ist eine Unter-weisung oder ein Training vor Ort erforderlich, eventuell muss Assistenz gestellt werden. Der Sicherheitsabstand kann dadurch zeitweise nicht eingehalten werden. Hier muss eine Mund-Nasen-Schutz von der Assistenz und dem sehbeeinträchtigten Menschen getragen werden.
- Vermeidung jeglichen Körperkontakts. Wenn dies nicht möglich sein sollte, sollen nach jedem Körper-kontakt die Hände gewaschen werden, insbesondere sollte vermieden werden, mit ungewaschenen Händen Augen, Nase oder Mund zu berühren; Verzicht auf Händeschütteln sowie Umarmungen bei Begrüßungen oder Verabschiedungen.
- Kein direktes Ansprechen des Gegenübers.
- Meetings sollten nur in gut belüfteten Räumen und mit ausreichendem Abstand zwischen den Teilnehmenden stattfinden. Treffen sind möglichst kurz zu halten (der Faktor Zeit hat bei der Vermeidung einer Ansteckung hohe Relevanz) und auf die nötige Raumgröße ist zu achten. Kleine, feste Teams bilden (z. B. 2 bis 3 Personen), Arbeitsabläufe anpassen. Prüfen Sie auch die Möglichkeit, telefonisch oder über Videokonferenzen Meetings durchzuführen.
- Möglichst freie Raumkapazitäten nutzen, so dass Mehrfachbelegung von Arbeitsräumen reduziert wird. Ist dies betriebsbedingt nicht möglich, sind in allen Räumen, in denen sich über einen längeren Zeitraum von mehr als 10 Minuten mehrere Personen gleichzeitig aufhalten, ein Mindestabstand von 1,5 Metern pro Person vorzusehen. Lassen die auszuführenden Tätigkeiten dies nicht zu, so ist der gleichwertige Schutz für die anwesenden Personen durch andere geeignete Schutzmaßnahmen (Kompensationsmaßnahmen), insbesondere durch Lüftungsmaßnahmen und geeignete physische Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen sicherzustellen. In einem Infektionsschutzkonzept sind die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen nachzuweisen (siehe dazu Punkt 14. Erarbeitung von Infektionsschutzkonzepten).
- Soweit sich arbeitsbedingt in einem Raum mehr als eine Person länger aufhält (> 10 Minuten), der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann und technische Maßnahmen wie Abtrennungen zwischen den Arbeitsplätzen oder geeignete organisatorische Maßnahmen nicht umsetzbar sind oder bei Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß, z. B. weil sehr laut gesprochen werden muss, stellt die Bauhaus-Universität Weimar für die betroffenen Beschäftigten einen Mund-Nasen-Schutz zur Verfügung (siehe hierzu Punkt 11. Mund-Nasen-Schutz).
11. Mund-Nasen-Schutz
Bei Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Metern oder bei tätigkeitsbedingten Körperkontakten oder bei gleichzeitigem Aufenthalt mehrerer Personen in Innenräumen, wo technische und organisatorische Schutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten nicht ausreichen (siehe hierzu auch den Punkt 10. Physical Distancing (Sicherheitsabstand), Anstrichpunkt 8), muss gemäß § 2 der aktuellen SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV in Kraft seit dem 01.10.2022) ein Mund-Nasen-Schutz (MNS) getragen werden. Als MNS wird eine medizinische Gesichtsmaske (sog. OP-Masken) oder Atemschutzmasken (FFP2-Masken oder die in der Anlage zur Corona-ArbSchV weiteren aufgelisteten Masken) verstanden.
An der Bauhaus-Universität Weimar kommt die OP-Maske und die FFP2-Maske ohne Ausatemventil als MNS zum Einsatz.
Menschen mit bestimmten Vorerkrankungen sind von einer Pflicht des Tragens eines Mund-Nasen- Schutzes befreit. Dazu zählen z. B. Menschen mit krankheitsbedingten Atembeschwerden, Hauterkrankungen und ggf. psychischen Erkrankungen. Eine entsprechende Bescheinigung ist bei sich zu führen. Der Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Menschen ist in diesem Fall strikt einzuhalten.
Für den Umgang mit hörgeschädigten Personen kann eine transparente medizinische Gesichtsmaske für eine bessere und einfachere Kommunikation zur Anwendung kommen. Als Medizinprodukt unterliegen diese einem gesetzlich vorgeschriebenen Prüf- und entsprechenden Konformitätsbewertungsverfahren. Diese Gesichtsmaske ermöglicht das Lippenlesen. Wichtig: Die Gesichtsmaske schützt aber nicht primär den Träger der Maske, sondern dient dem Fremdschutz.
In einer Gefährdungsbeurteilung ist durch die Bereichsleitung der Bedarf an MNS nachzuweisen. Diese muss Aussagen zu folgenden Punkten beinhalten:
1. dass die im Rahmenhygieneplan beschriebenen technischen Anforderungen zur Raumbelegung und zum Sicherheitsabstand (technische Maßnahmen wie z. B. Trennung der Atembereiche, verstärkte Lüftung etc.) betriebsbedingt nicht eingehalten werden können und
2. dass organisatorische Maßnahmen betriebsbedingt nicht umsetzbar sind (z. B. Einhaltung der Abstandsregel, Angebote zur Tätigkeit am flexiblen Arbeitsort etc.) oder
3. dass trotz Umsetzung der im Rahmenhygieneplan beschriebenen möglichen technischen und organisatorischen Maßnahmen mit einer Gefährdung durch Tätigkeiten mit erhöhten virenbelasteten Aerosolausstoß zu rechnen ist.
Die erstellte Gefährdungsbeurteilung, welche den Bedarf (Menge und Zeitraum) an MNS ausweist, ist dem Servicezentrum Sicherheitsmanagement zuzusenden. Von dort wird der Personalrat beteiligt. Nach erfolgter Prüfung durch das Servicezentrum Sicherheitsmanagement und der Mitbestimmung durch den Personalrat wird die daraus resultierende Entscheidung der jeweiligen Bereichsleitung bekanntgegeben. Die Beschaffung wird durch die Leitung der Koordinationsgruppe Corona beim Dezernat Finanzen, Referat Beschaffung, ausgelöst. Ist der Bedarf anerkannt und die Beschaffung erfolgt, ist das Tragen der MNS verpflichtend.
Es wird empfohlen in den Gebäuden der Bauhaus-Universität Weimar auf Verkehrswegen (Fluren, Gängen und Wegen innerhalb von Besprechungs- und Seminarräumen), in Sanitärräumen, in Foyers, in Küchen (ohne Verzehr von Speisen und Getränken) und in sonstigen Wartebereichen (z. B. vor Kopierern) einen MNS zu tragen.
Tragedauer von MNS
Der Mund-Nasen-Schutz ist vom Hersteller für den Einmalgebrauch vorgesehen. Er sollte regelmäßig gewechselt und nach Verwendung entsorgt werden. Bei Durchfeuchtung oder bei Kontamination sind diese Masken sofort auszuwechseln. Sie können bisher nicht chemisch oder thermisch desinfiziert werden. Liegen den jeweiligen Masken individuelle Herstellerangaben bei, gelten diese.
Der Einmalgebrauch sollte 8 Stunden ununterbrochenes Tragen nicht überschreiten (maximale Tragedauer). Innerhalb dieser maximalen Tragedauer ist alle 75 Minuten eine Erholung in der Dauer (minimale Erholungsdauer) von 30 Minuten (Freiatemzeit) vorzusehen.
Wird der MNS kürzer getragen als die maximale Tragedauer, so kann die Erholungsdauer/Freiatemzeit im gleichen Verhältnis reduziert werden. Eine Gefährdungsbeurteilung ist in diesem Fall erforderlich. Bei leichter körperlicher Arbeit sollte die Tragedauer bis zur Erholung/Freiatmung 3 Stunden nicht überschreiten.
12. Catering
Grundsätzlich ist die Bereitstellung von Speisen und Getränken auf ein Mindestmaß zu beschränken und sind folgende Hinweise zu beachten:
- Es wird empfohlen, Speisen und Getränke vorportioniert und verschlossen anzubieten.
- Hygiene- und Abstandsregeln sind einzuhalten. Bei der Bestuhlung ist insbesondere darauf zu achten, dass während des Essens der Mindestabstand gewährleistet ist.
- Es wird empfohlen, eine zentrale Ausgabe einzuplanen, um einer zu hohen Personendichte entgegenzuwirken. Wenn dies räumlich nicht möglich ist, ist nur Tischservice zulässig.
- Wiederverwendbare Geschirr- und Besteckteile sowie Gläser und weiteres Cateringequipment müssen grundsätzlich in Hochtemperaturspülanlagen (> 70° C) aufbereitet werden.
- Selbstbedienungsstationen sind nur für einzeln verpackte Geschirr- und Besteckteile zulässig.
Erfolgt das Catering als Dienstleistung, ist der Anbieter auf die Regelungen an der Bauhaus-Universität Weimar, insbesondere auf den Rahmenhygieneplan, hinzuweisen.
13. Homeoffice (mobiles Arbeiten)
Homeoffice im Sinne des Infektionsschutzes zur Kontaktreduktion:
Gemäß § 2 der aktuellen SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung darf im Sinne des betrieblichen Infektionsschutzes über die Regelungen im Rahmen der Dienstvereinbarung zur Flexibilisierung des Arbeitsortes hinaus im Einvernehmen zwischen der*dem Vorgesetzten und der*dem Beschäftigten Homeoffice in Form von mobiler Arbeit vereinbart werden, soweit dadurch betriebliche Abläufe nicht gestört werden und die Arbeitsleistung aus dem Homeoffice uneingeschränkt erbracht werden kann. Die Vereinbarung ist unter Nutzung des Formulars »Vereinbarung Mobile Arbeit zum Zwecke des Infektionsschutzes« abzuschließen.
Bei Vorliegen besonderer persönlicher Umstände, insbesondere Betreuungspflichten oder erhöhtem gesundheitlichen Risiko, besteht die Möglichkeit, im Homeoffice zu arbeiten.
Pandemiebedingt angeordnetes Homeoffice / Homeoffice-Pflicht:
Ist pandemiebedingt die Anordnung der Homeoffice-Pflicht erforderlich, wird dies über die verschiedenen Informationskanäle an die Beschäftigten kommuniziert. Es gelten die dort kommunizierten Regeln und Rahmenbedingungen. Die Dienstvereinbarung zur Flexibilisierung des Arbeitsortes findet keine Anwendung.
14. Erarbeitung von Infektionsschutzkonzepten
Für die vorgesehene Nutzung von Räumen gilt folgende Verfahrensweise zum Nachweis der Einhaltung der Hygieneregeln in Bezug auf die Corona-Pandemie an der Bauhaus-Universität Weimar:
Der aktuelle Rahmenhygieneplan der Bauhaus-Universität Weimar ist für jede Nutzungsart von Räumen an der Universität der hygienische Standard. Vom Raumverantwortlichen oder im Falle von vorgesehenen Veranstaltungen von der Veranstalterin/vom Veranstalter ist eigenverantwortlich die Einhaltung der festgelegten hygienischen Maßnahmen gemäß Rahmenhygieneplan schriftlich zu dokumentieren (Bestätigung der Einhaltung des Rahmenhygieneplanes für die vorgesehene Nutzung des Raumes z. B. für die Veranstaltung/als studentischer Arbeitsraum/Konferenzraum/Büroraum etc.). Können im konkreten Nutzungsfall einzelne Anforderungen aus dem Rahmenhygieneplan nicht eingehalten werden, so sind in einem Infektionsschutzkonzept vom Raumverantwortlichen/ Veranstalterin/Veranstalter die Abweichungen schriftlich darzustellen und zu begründen sowie für diese Abweichungen Kompensationsmaßnahmen (Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) für die Gewährleistung des Hygieneschutzes anzugeben (siehe auch dazu den Rahmenhygieneplan der Bauhaus-Universität Weimar »Allgemeines«). Das so erstellte Infektionsschutzkonzept ist dem Servicezentrum Sicherheitsmanagement zuzusenden. Das Servicezentrum Sicherheitsmanagement wird im Prüfungsverfahren den Personalrat (Mitbestimmung) einbeziehen. Nach erfolgter Prüfung vom Servicezentrum Sicherheitsmanagement und vom Personalrat wird das Infektionsschutzkonzept im Präsidium behandelt. Die daraus resultierende Entscheidung wird vom Präsidium dem Verfasser des Infektionsschutzkonzeptes bekanntgegeben.
Der Rahmenhygieneplan tritt am Tag nach seiner Bekanntmachung in Kraft und ersetzt damit den in den MdU 12/2022 veröffentlichten Rahmenhygieneplan.
Weimar, 14.10.2022