Welche Vorschriften gelten für Dienstreisen?
Dienstreisen ins Inland- und Ausland sind grundsätzlich möglich.
Bitte prüfen Sie aber immer, ob eine Dienstreise gegebenenfalls durch eine Video- oder Telefonkonferenz etc. ersetzt werden kann; solche Alternativen sind auch aus Umwelt- und Nachhaltigkeitsaspekten vorzuziehen.
Bei Auslandsreisen ist zudem weiterhin zu beachten, ob das Reiseziel in einer Region oder in einem Land liegt, für das eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes besteht oder das auf der Liste der Risikogebiete des Robert-Koch-Instituts (RKI) als Virusvariantengebiet geführt wird. Sollte das Zielland Ihrer geplanten Reise als Virusvariantengebiet eingestuft sein, halten Sie bitte ausnahmslos Rücksprache mit der Reisekostenstelle.
Generell ist weiterhin zu beachten:
- Bitten buchen oder reservieren Sie erst nach Genehmigung Ihres Dienstreiseantrags, da im Falle der Ablehnung angefallene Kosten nicht erstattet werden.
- Achten Sie bei der Buchung bitte auf die Stornierbarkeit (Reisekosten, Teilnahmegebühren, etc.). Falls eine Stornierung nicht möglich ist, sind kurzfristige Buchungen zu bevorzugen.
- Informieren Sie sich kurz vor Antritt der Reise noch einmal über die aktuelle Lage im Reisegebiet: Prüfen Sie den Status des Zielgebietes anhand der beim RKI geführten, täglich aktualisierten Liste der Virusvariantengebiete) und erkundigen Sie sich zu den aktuellen Reise- und Sicherheitshinweisen über das Auswärtige Amt.
- Achten Sie auch während der Reise auf die Einhaltung der allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln sowie auf die in der besuchten Einrichtung geltenden Regeln.
Informieren Sie sich vor Ihrer Rückreise beim RKI über die aktuelle Einstufung Ihres Aufenthaltsortes und über die geltenden Quarantänebestimmungen nach der geltenden Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV). Die Coronavirus-Einreiseverordnung beinhaltet spezielle Anmelde- und Nachweispflichten und eine Quarantänepflicht für Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben. Bei Einreise aus Virusvariantengebieten gilt – vorbehaltlich sehr eng begrenzter Ausnahmen – ein Beförderungsverbot für den Personenverkehr per Zug, Bus, Schiff und Flug aus diesen Gebieten.
Bei einer erforderlichen Quarantäne sind Ihre Dienstpflichten im Homeoffice vollumfänglich zu erfüllen. Sollte das nicht möglich sein, ist die Vorgehensweise gemeinsam mit dem Vorgesetzten und dem Dezernat Personal abzusprechen.