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FAQ für Beschäftigte

Arbeiten auf dem Campus

Welche Regeln gelten im Präsenzbetrieb?

Nach dem Präsidiumsbeschluss vom 8. Februar 2023 ist der Rahmenhygieneplan zum 10. Februar 2023 außer Kraft gesetzt. 

Durch die Außerkraftsetzung besteht für Sie keine Verpflichtung mehr, die im Rahmenhygieneplan formulierten Hygienemaßnahmen am Arbeitsplatz bzw. in den Lehrräumen einzuhalten. Selbstver­ständlich können Sie aber für sich persönlich entscheiden, die allgemeinen Hygienemaßnahmen, wie das Tragen einer Maske, das Einhalten eines Abstandes von mindestens 1,5 Metern zu anderen Per­sonen und zum Schutz vor Infektionen das regelmäßige Lüften von Innenräumen, beizubehalten.

Des Weiteren hat das Präsidium mit dem Personalrat einen gleitenden Übergang für die Regelungen zum Homeoffice von vier Wochen abgestimmt. Die Übergangsfrist endet mit Ablauf des 10. März 2023.

E-Mail des Präsidiums zur Außerkraftsetzung des Rahmenhygieneplans

Homeoffice

Welche Regelung gilt für die Arbeit im Homeoffice?

Die bestehenden Regelungen zum Homeoffice (Dienstvereinbarung zur Flexibilisierung des Arbeitsortes) können weiterhin angewendet werden. Für die Erweiterung bzw. zeitliche Ausdehnung im Sinne des betrieblichen Infektionsschutzes hat das Präsidium mit dem Personalrat einen gleitenden Übergang für die Regelungen zum Homeoffice von vier Wochen abgestimmt. Die Übergangsfrist endet mit Ablauf des 10. März 2023.

Zudem gilt für die Arbeit im Homeoffice weiterhin:

  • Alle Beschäftigten im Homeoffice müssen während der regulären Dienstzeiten grundsätzlich erreichbar sein und sollen sich für einen möglichen Abruf durch die vorgesetzte Person bereithalten. Persönliche Angaben zur Erreichbarkeit müssen zur Verfügung gestellt werden. Bitte beachten Sie auch unsere »Hilfestellungen für IT-Fragen im Homeoffice«.

  • Datenschutzrechtliche Rahmenbedingungen sind zu beachten. Unter Hilfestellungen für IT-Fragen im Homeoffice finden Sie Hinweise zum sicheren Arbeiten im Homeoffice, u.a. zum Umgang mit Daten.

  • An das Dezernat Personal ist die Arbeitsunfähigkeit zu melden, sofern diese länger als drei Kalendertage andauert. Im Rahmen der eAU verwenden Sie bitte ab sofort das dafür eingerichtete Formular unter www.uni-weimar.de/arbeitsunfaehigkeit. Die Meldung wird an das zentrale Postfach abwesenheit[at]uni-weimar.de gesendet, worauf nur die für die Arbeitsunfähigkeit zuständigen Mitarbeiter*innen im Dezernat Personal für die weitere Bearbeitung Zugriff haben. Zudem erhalten Sie automatisch eine Kopie Ihrer Meldung an Ihre Mailadresse. Sollten Sie keine Möglichkeit haben, das Formular zu nutzen, melden Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit bitte per Mail an abwesenheit[at]uni-weimar.de oder telefonisch an Frau Rochlitzer Tel.: 03643/582220 oder Herrn Mayn Tel.: 03643/582209.

Steuerliche Homeoffice-Pauschale

Steuerpflichtige können weiterhin die Homeoffice-Pauschale geltend machen, wenn sie zu Hause arbeiten. Die Pauschale wird ab 2023 erhöht, verbessert und entfristet: Homeoffice-Pauschale wird verbessert | Bundesregierung

Es wird empfohlen, sich eine Bestätigung vom Arbeitgeber ausstellen zu lassen, sobald Sie nach der Abgabe der Steuererklärung zum Nachweis des angeordneten Homeoffice aufgefordert werden. Regelmäßig haben Sie einen Monat Zeit, den Nachweis beim Finanzamt vorzulegen. Bitte wenden Sie sich dafür rechtzeitig an Ihre/n Vorgesetzte/n. Eine Kopie des erstellten Nachweises ist dem Dezernat Personal zur Aufnahme in die Personalakte zuzusenden. Bitte verwenden Sie dieses Musterschreiben für den Nachweis.

Regelungen für bestimmte Personengruppen

Kinderkrankengeld

Die Ausweitung der Kinderkrankentage gilt auch für 2022 und 2023:

Gesetzlich krankenversicherte Eltern können in den Jahren 2022 und 2023 je gesetzlich krankenversichertem Kind für 30 Arbeitstage (Alleinerziehende für 60 Arbeitstage) Kinderkrankengeld beantragen. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch je Elternteil für nicht mehr als 65 Arbeitstage, für Alleinerziehende für nicht mehr als 130 Arbeitstage. Bis einschließlich 7. April 2023 kann Kinderkrankengeld auch dann in Anspruch genommen werden, wenn das betreuungspflichtige Kind nicht krank ist, aber zu Hause betreut werden muss, weil eine Einrichtung zur Betreuung von Kindern (Kindertageseinrichtung, Hort oder Kindertagespflegestelle), Schule oder eine Einrichtung für Menschen mit Behinderungen geschlossen ist oder eingeschränkten Zugang hat.

Eltern können das Kinderkrankengeld direkt bei Ihrer Krankenkasse beantragen. Die Krankenkassen haben dafür Formulare auf ihren Webseiten zur Verfügung gestellt.

Wenn Sie Kinderkrankengeld bei Ihrer Krankenkasse beantragt haben, dann informieren Sie bitte unbedingt auch das Dezernat Personal darüber. Schreiben Sie dazu bitte eine E-Mail an Martin Mayn (martin.mayn[at]uni-weimar.de), aus der eindeutig hervorgeht, für welches Kind Sie von wann bis wann Kinderkrankengeld beantragt haben.

Nähere Informationen zum Kinderkrankengeld finden Sie u.a. hier:

Fragen und Antworten zu Kinderkrankentagen und Kinderkrankengeld – Bundesgesundheitsministerium

Welche Schutzmaßnahmen sind für werdende Mütter im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2/COVID-19 zu treffen?

Da bei schwangeren Frauen

  • ein erhöhtes Infektionsrisiko nicht ausgeschlossen werden kann
  • aufgrund vermehrter Hinweise das Risiko von schweren Verläufen und von Frühgeburten besteht
  • die Behandlungsmöglichkeiten stark eingeschränkt sind 

und daher grundsätzlich von einem erhöhten Risikos auszugehen ist, sind in der Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen zu treffen, die eine unverantwortbare Gefährdung der schwangeren Frau durch ein erhöhtes Infektionsrisiko verhindern. Diese Schutzmaßnahmen müssen im Arbeitsalltag jederzeit eingehalten werden.

Bitte beachten Sie, dass dies auch für Schwangere mit Genesenenstatus bzw. vollständigem Impfschutz gilt. 

Weitere Informationen rund um das Thema Schwangerschaft/Mutterschutz und SARS-CoV-2 finden Sie unter:
Informationen zum Mutterschutz des Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz
FAQ zu Mutterschutz und SARS-CoV-2 des Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben

Umgang mit Infektionsfällen, Kontaktpersonen und Quarantäne

Wie verhalte ich mich bei einer Infektion mit dem Coronavirus?

Bitte beachten Sie die Hinweise in den FAQ für alle: Wie verhalte ich mich bei einer Coronavirus-Infektion?

An das Dezernat Personal ist die Arbeitsunfähigkeit zu melden, sofern diese länger als drei Kalendertage andauert. Im Rahmen der eAU verwenden Sie bitte ab sofort das dafür eingerichtete Formular unter www.uni-weimar.de/arbeitsunfaehigkeit. Die Meldung wird an das zentrale Postfach abwesenheit[at]uni-weimar.de gesendet, worauf nur die für die Arbeitsunfähigkeit zuständigen Mitarbeiter*innen im Dezernat Personal für die weitere Bearbeitung Zugriff haben. Zudem erhalten Sie automatisch eine Kopie Ihrer Meldung an Ihre Mailadresse. Sollten Sie keine Möglichkeit haben, das Formular zu nutzen, melden Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit bitte per Mail an abwesenheit[at]uni-weimar.de oder telefonisch an Frau Rochlitzer Tel.: 03643/582220 oder Herrn Mayn Tel.: 03643/582209.

Wie verhalte ich mich, wenn mein betreuungspflichtiges Kind erkrankt und ich die Betreuung übernehmen muss?

Bei der Erkrankung des Kindes senden Sie bitte eine Kopie (Scan, Foto o.ä.) des Kinderkrankenscheins an abwesenheit[at]uni-weimar.de unter Angabe der betreuenden Person.

Reisen

Welche Vorschriften gelten für Dienstreisen?

Dienstreisen ins Inland- und Ausland sind grundsätzlich möglich.

Bitte prüfen Sie aber immer, ob eine Dienstreise gegebenenfalls durch eine Video- oder Telefonkonferenz etc. ersetzt werden kann; solche Alternativen sind auch aus Umwelt- und Nachhaltigkeitsaspekten vorzuziehen.

Bei Auslandsreisen ist zudem weiterhin zu beachten, ob das Reiseziel in einer Region oder in einem Land liegt, für das eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes besteht oder das auf der Liste der Risikogebiete des Robert-Koch-Instituts (RKI) als Virusvariantengebiet geführt wird. Sollte das Zielland Ihrer geplanten Reise als Virusvariantengebiet eingestuft sein, halten Sie bitte ausnahmslos Rücksprache mit der Reisekostenstelle. 

Generell ist weiterhin zu beachten:

  • Bitten buchen oder reservieren Sie erst nach Genehmigung Ihres Dienstreiseantrags, da im Falle der Ablehnung angefallene Kosten nicht erstattet werden.
  • Achten Sie bei der Buchung bitte auf die Stornierbarkeit (Reisekosten, Teilnahmegebühren, etc.). Falls eine Stornierung nicht möglich ist, sind kurzfristige Buchungen zu bevorzugen.
  • Informieren Sie sich kurz vor Antritt der Reise noch einmal über die aktuelle Lage im Reisegebiet: Prüfen Sie den Status des Zielgebietes anhand der beim RKI geführten, täglich aktualisierten Liste der Virusvariantengebiete) und erkundigen Sie sich zu den aktuellen Reise- und Sicherheitshinweisen über das Auswärtige Amt.
  • Achten Sie auch während der Reise auf die Einhaltung der allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln sowie auf die in der besuchten Einrichtung geltenden Regeln.

Informieren Sie sich vor Ihrer Rückreise beim RKI über die aktuelle Einstufung Ihres Aufenthaltsortes und über die geltenden Quarantänebestimmungen nach der geltenden Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV). Die Coronavirus-Einreiseverordnung beinhaltet spezielle Anmelde- und Nachweispflichten und eine Quarantänepflicht für Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben. Bei Einreise aus Virusvariantengebieten gilt – vorbehaltlich sehr eng begrenzter Ausnahmen – ein Beförderungsverbot für den Personenverkehr per Zug, Bus, Schiff und Flug aus diesen Gebieten.

Bei einer erforderlichen Quarantäne sind Ihre Dienstpflichten im Homeoffice vollumfänglich zu erfüllen. Sollte das nicht möglich sein, ist die Vorgehensweise gemeinsam mit dem Vorgesetzten und dem Dezernat Personal abzusprechen. 

Welche Vorschriften gelten für Exkursionen?

Exkursionen gelten für Beschäftigte als Dienstreise und sind dementsprechend nach den gleichen Maßstäben zu behandeln. Das heißt bei Exkursionen ins Ausland ist zu beachten, ob das Reiseziel in einer Region oder in einem Land liegt, für das eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes besteht oder das auf der Liste der Risikogebiete des Robert-Koch-Instituts (RKI) als Virusvariantengebiet geführt wird. Sollte das Zielland Ihrer geplanten Exkursion als Virusvariantengebiet eingestuft sein, halten Sie bitte ausnahmslos Rücksprache mit der Reisekostenstelle.

Für Exkursionen gilt zudem grundsätzlich:

  • Die Exkursion muss als solche deutlich erkennbar bei der zuständigen Fakultätsleitung beantragt werden, inklusive Details wie der zu erwartenden Zahl an Teilnehmenden.

  • Der/die Verantwortliche trägt dafür Sorge, dass während der Exkursion die Maßnahmen zum Infektionsschutz eingehalten werden.

  • Wichtig ist die Risikoeinschätzung für den Weg und das Ziel der Exkursion. Diese erfolgt mehrstufig: zum Antragszeitpunkt durch den jeweils Verantwortlichen, zum Genehmigungszeitpunkt durch die Fakultätsleitung und zum Reiseantritt und Reisezeitraum wiederum durch den jeweils für die Reise Verantwortlichen. Zur Orientierung kann die Website corona.rki.de dienen.

Für weitere Informationen beachten Sie bitte die Hinweise in den FAQ für Beschäftige: Welche Vorschriften gelten für Dienstreisen?

     

Was ist bei Privatreisen zu beachten?

Die aus privaten Reisen folgenden Konsequenzen (z. B. häusliche Quarantäne) liegen in der Verantwortung der Beschäftigten. Sollte nach der Rückkehr eine Quarantäne notwendig sein, ist die dienstliche Tätigkeit vollumfänglich im Home-Office zu erfüllen. Sollte dies nicht oder nur eingeschränkt möglich sein, ist gemeinsam mit dem/der Vorgesetzten und ggf. dem Dezernat Personal zu prüfen, wie der Ausgleich (u.a. Abbau von Mehrstunden, Urlaub, …) erfolgen kann. Bei der Beurteilung ist zu unterscheiden, ob die Privatreise gezielt in einem Risikogebiet verbracht wird oder ob das Reiseziel erst nach Reiseantritt als Risikogebiet qualifiziert wird. 

Vertragsangelegenheiten

Was bedeutet die Verlängerung der Höchstbefristungsdauer für Wissenschaftler*innen in der Qualifizierungsphase nach § 2 Absatz 1 WissZeitVG aufgrund der COVID-19-Pandemie (Wissenschafts- und Studierendenunterstützungsgesetz)?

Um die pandemiebedingten Einschränkungen des Hochschul- und Wissenschaftsbetriebs etwas abzufedern, ist mit dem Wissenschafts- und Studierendenunterstützungsgesetz die Höchstbefristungsdauer für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in ihrer Qualifizierungsphase um weitere sechs bzw. 12 Monate verlängert worden. 

Voraussetzung dafür, dass die Verlängerung der insgesamt zulässigen Befristungsdauer um 12 bzw. 6 Monate durch das WissStudUG greift ist, dass zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 ein Arbeitsverhältnis zur Qualifizierung (§ 2 Absatz 1 WissZeitVG) bestanden hat (vgl. § 7 Absatz 3 Satz 1 WissZeitVG) bzw. zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 ein Arbeitsverhältnis neu begründet wurde.

Die insgesamt zulässige Befristungsdauer für die von § 7 Abs. 3 Satz 1 WissZeitVG erfassten Arbeitsverhältnisse, die bereits zwischen dem 1. März und dem 30. September 2020 bestanden, verlängert sich pauschal um insgesamt 12 Monate. Für Arbeitsverhältnisse, die erst nach dem 30. September 2020 und vor dem 31. März 2021 neu begründet wurden, beträgt die Verlängerung der insgesamt zulässigen Befristungsdauer pauschal 6 Monate.

Diese Verlängerung greift aber nicht automatisch, sondern muss im Einzelfall mit dem/der Vorgesetzten besprochen werden. Diese/r entscheidet und beantragt die Verlängerung über die Fakultätsgeschäftsführung mit dem Formular »Antrag auf Weiterbeschäftigung«. Der Antrag wird wie bei jeder Weiterbeschäftigung beim Dezernat Personal eingereicht.

Weitere Informationen unter:
Was befristet Beschäftigte in der Forschung jetzt wissen müssen - BMBF

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