Um als studentische*r oder wissenschaftliche*r Assistent*in nach Wissenschaftszeitvertragsgesetz § 6 beschäftigt werden zu können, müssen Sie an einer deutschen Hochschule in einen ersten oder weiteren berufsqualifizierenden Studiengang eingeschrieben sein (Diplom, Bachelor oder Master).Wenn Sie sich in einem Urlaubssemester befinden, ist diese Voraussetzung ebenfalls erfüllt.
Der Promotionsstudiengang hingegen ist kein berufsqualifizierender Studiengang.
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