Die Beschäftigung als studentische*r und wissenschaftliche*r Assistent*in mit Befristung nach § 6 Wissenschaftszeitvertragsgesetz ist insgesamt für maximal 6 Jahre zulässig.
Dabei werden diese an allen deutschen Hochschulen und Forschungseinrichtungen ausgeübten Beschäftigungszeiten zusammengerechnet. Da es sich hierbei um studienbegleitende Beschäftigungen handelt, finden sie keine Anrechnung auf die Befristungen nach § 2 (1) des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes für eine spätere Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiter*innen in der Qualifizierungsphase nach Abschluss des Studiums.
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