Erfinderberatungsstelle
Sie haben eine Idee, die eine Erfindung sein könnte?
Wir unterstützen Sie auf dem Weg von der Idee einer Erfindung, deren Sicherung bis zur Verwertung über Lizensierung / Verkauf oder als Basis für eine Gründung.
Die Bauhaus-Universität Weimar arbeitet hierbei eng mit der Beratungsstelle „Patentmanagement Thüringer Hochschulen (PATON-PTH) und Kanzleien für den gewerblichen Rechtsschutz zusammen.
Wir unterstützen Sie bei:
- Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes
- der schutzrechtlichen Sicherung von Forschungsergebnissen
- der Verwertung von Schutzrechten
Erfindungsmeldung:
Je früher Sie an den rechtlichen Schutz Ihrer Erfindung denken, desto geringer wird die Gefahr, dass andere Ihrer Idee zuvor kommen.
Erfindungen können nur gesichert werden bevor diese im Rahmen von Publikationen, Tagungsbeiträgen oder Messeauftritten veröffentlicht wurden.
Für die Anzeige Ihrer Erfindung nutzen Sie bitte das Formular Erfindungsmeldung.
Häufige Fragen zu Erfindungen im Hochschulbereich
1) Ich habe eine Erfindung gemacht. Was muss ich tun?
Zunächst sollten Sie Ihre Erfindung geheim halten und nicht Dritten offenbaren oder anderweitig publizieren (z.B. durch Konferenzbeiträge, Messepräsentationen, Webseiten). Andernfalls wäre die Erfindung nicht mehr neu, wird zum Stand der Technik und ist nicht mehr patentfähig.
Alle Erfinderinnen und Erfinder, die Universitätsangehörige sind (z.B. Beamtinnen und Beamte, wissenschaftliche, künstlerische oder sonstige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität, Studierende als studentische oder wissenschaftliche Hilfskräfte mit Arbeitsvertrag), sind verpflichtet, ihre Erfindung der Universität unverzüglich zu melden.
„Unverzüglich“ bedeutet „sofort“, nachdem die erfinderische Idee entstanden ist und nicht erst, wenn eine z.B. prototypische Umsetzung der Idee erfolgt ist.
Für die Meldung nutzen Sie bitte das Formular Erfindungsmeldung. Das Formular ist vom Erfinder bzw. bei einer Gemeinschaftserfindung von allen Miterfindern auszufüllen, von jedem Einzelnen zu unterzeichnen und an die Kolleginnen der Erfinderberatungsstelle im Original weiterzuleiten.
2) Ab wann spricht man von einer "Erfindung"?
Der Begriff der Erfindung ist nicht definiert. Er ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und lediglich die Anforderungen, die eine Erfindung erfüllen muss, damit ein Patent erteilt wird, sind in § 1 Abs. 1 Patentgesetz (PatG) bestimmt. Danach werden Patente für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.
Als Erfindungen werden insbesondere nicht angesehen:
- Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
- ästhetische Formschöpfungen;
- Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
- die Wiedergabe von Informationen.
3) Ich bin Studierender der Bauhaus-Universität Weimar. Bin ich verpflichtet, der Universität meine Erfindung zu melden?
Sofern Sie in keinem Beschäftigungsverhältnis zur Universität stehen, sind Sie zu einer Erfindungsmeldung nicht verpflichtet. In diesem Fall sind Sie ein freier Erfinder und damit berechtigt, Ihre Erfindung auf eigene Kosten beim Patentamt anzumelden. Eine Erfindererstberatung durch Patentanwälte bieten folgende Thüringer Patentinformationszentren an:
- Patentinformationszentrum an der Ernst-Abbe-Hochschule Jena
- Patentinformationszentrum an der Friedrich-Schiller-Universität Jena
- PATON | Landespatentzentrum Thüringen der Technischen Universität Ilmenau.
Sind an Ihrer Erfindung auch Miterfinder beteiligt, die Universitätsangehörige sind (z.B. Beamtinnen/Beamte, wissenschaftliche, künstlerische oder sonstige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität, Studierende als studentische oder wissenschaftliche Hilfskräfte mit Arbeitsvertrag), so sind diese Miterfinder zur Erfindungsmeldung jedoch verpflichtet.
Für gründungsinteressierte Studierende, Absolventen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aller vier Fakultäten der Universität steht die Gründerwerkstatt der Bauhaus-Universität Weimar neudeli als zentrale Anlaufstelle beratend zur Seite.
4) Wer ist mein Ansprechpartner für die Erfindungsmeldung?
Für die Entgegennahme Ihrer Erfindungsmeldung und bei weiteren Fragen stehen Ihnen die Kolleginnen der Erfinderberatungsstelle zur Verfügung. Bitte reichen Sie die Erfindungsmeldung nur im Original und verschlossenen Briefumschlag ein.
5) Welche Unterlagen sind mit der Erfindungsmeldung einzureichen und was genau muss ich melden?
Der Erfindungsmeldung sind mindestens folgende Unterlagen beizufügen: Beschreibung der Erfindung sowie Skizzen/Zeichnungen und Ihre Vorrecherche zum Stand der Technik unter Einbeziehung einschlägiger Fach- und Patentliteratur.
Entstand die Erfindung im Rahmen der Durchführung eines Drittmittelprojektes, muss ein Hinweis im Meldeformular und in der vom Inhaber der Professur bzw. Vorgesetzten abzugebenden Erklärung erfolgen.
Im Fall einer Gemeinschaftserfindung ist es wichtig, dass sich alle Miterfinder vorab abstimmen, wer welchen Anteil an der Erfindung hat. Die prozentualen Anteile sind im Formular Erfindungsmeldung einzutragen und durch die Unterschriften aller Miterfinder zu bestätigen.
Das Formular Erfindungsmeldung enthält im Anhang wichtige Erläuterungen zu den einzelnen im Formular zu beantwortende Fragen.
6) Was passiert nach der Meldung meiner Erfindung?
Ihre Erfindungsmeldung wird von uns geprüft und bearbeitet. Sollten wir die Notwendigkeit von Ergänzungen feststellen, werden wir Sie hiervon unverzüglich unterrichten.
Sodann übersenden wir die Unterlagen an die Kolleginnen und Kollegen des Patentmanagement Thüringer Hochschulen (PATON-PTH) in Ilmenau. Dort wird geprüft und recherchiert, ob die Erfindung neu ist, alle Voraussetzungen für die Patentierbarkeit vorliegen und welche Vermarktungschancen bestehen. Wir erhalten von der PATON-PTH anschließend eine begründete Stellungnahme und Empfehlung, ob eine Patentanmeldung erfolgen sollte oder nicht.
7) Wer meldet die Erfindung zum Patent an?
Die Erfindung wird von der Bauhaus-Universität Weimar beim Deutschen Patent- und Markenamt zur Erteilung eines deutschen Patents angemeldet.
Es steht im Ermessen der Universität, ob Auslandsanmeldungen erfolgen.
8) Wer trägt die Kosten?
Die Kosten für die deutsche Patentanmeldung und die damit verbundenen Aufrechterhaltungskosten und Verwertungskosten trägt die Universität. Dem Erfinder entstehen keine Kosten.
9) Ich möchte meine Erfindung veröffentlichen. Worauf muss ich achten?
Grundsätzlich sind frühestens 2 Monate nach ordnungsgemäßer Erfindungsmeldung Veröffentlichungen zulässig. Jedoch hat eine patentrechtliche Sicherung immer Vorrang vor einer Veröffentlichung, um neuheitsschädliche Vorveröffentlichungen zu vermeiden.
Im Formular Erfindungsmeldung sollten Sie auf geplante Veröffentlichungen unbedingt hinweisen und Rücksprache mit den Kolleginnen der Erfinderberatungsstelle halten.
Somit gilt: Je frühzeitiger Sie an einen rechtlichen Schutz Ihrer Erfindung denken, umso eher kann diese zum Patent angemeldet werden. Denn erst mit Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt genießt die Erfindung vollen patentrechtlichen Schutz.
Beabsichtigen Sie bereits vor der Anmeldung mit Dritten über die Erfindung zu kommunizieren, so sind diese Personen durch eine schriftliche Geheimhaltungsvereinbarung zur Geheimhaltung zu verpflichten. Wenden Sie sich in diesem Fall rechtzeitig an uns.
10) Welche Verwertungswege gibt es für Erfindungen? Kann ich eigene Vorstellungen hinsichtlich der Verwertung einbringen?
Die Universität ist in der Form der Verwertung frei. Sie kann Dritten Nutzungsrechte an der Erfindung/dem angemeldeten/erteilten Patent als Lizenzen einräumen oder das Schutzrecht Dritten übertragen.
Die Verwertung erfolgt in der Regel in enger Absprache mit den Erfindern, da diese ggf. bereits Kontakte zu Verwertungspartnern halten oder eine eigene Verwertung (z.B. durch eine Ausgründung) anstreben.
11) Kann ich meine Erfindung im Rahmen von Forschung und Lehre nutzen?
Im Rahmen Ihrer Lehr- und Forschungstätigkeit sind Sie berechtigt, Ihre Erfindung selbst zu nutzen. Gemeint ist damit die nichtkommerzielle Nutzung im nichtwirtschaftlichen Bereich. Die Einbringung von Erfindungen bzw. Patentanmeldungen und erteilten Patenten in Forschungsprojekte und im Rahmen der Zusammenarbeit mit Dritten ist erwünscht.
12) Wie werde ich am Verwertungserfolg beteiligt?
Im Verwertungsfall erhalten Sie eine Vergütung in Höhe von 30 % der durch die Verwertung erzielten Einnahmen. Die Kosten für die Patentanmeldung und Folgekosten werden von diesen Einnahmen nicht abgezogen.
Bei mehreren Erfindern stehen diese 30 % dem gesamten Erfinderteam zur Verfügung.
Die Erfindervergütung stellt ein Arbeitsentgelt dar und unterliegt den gesetzlichen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.