Betriebsanweisung für die Werkstätten der Fakultät Gestaltung
1. Allgemeines
- Die Werkstätten der Fakultät Gestaltung stehen den Studierenden dieser Fakultät zur Realisierung ihrer Projektaufgaben zur Verfügung. Studierende anderer Fakultäten dürfen die Werkstätten nur im Rahmen der Projektarbeiten der Fakultät Gestaltung nutzen.
- Die Leiter und Mitarbeiter sind vor Beginn der Arbeiten über das jeweilige Vorhaben zu konsultieren und stehen auch im weiteren Verlauf mit Rat und Tat zur Seite.
- Die Nutzung der Maschinen, Anlagen und Geräte kann erst nach Erwerb der Bedienberechtigung erfolgen.
- Der Aufenthalt von Kindern und das Mitbringen von Tieren in den Werkstattbereich ist untersagt.
- Verstöße gegen diese Betriebsordnung können Einschränkungen der Werkstattnutzung zur Folge haben.
- Der Werkstattbenutzer kann für die von ihm schuldhaft (vorsätzlich) verursachten Schäden haftbar gemacht werden.
- Das Arbeiten in der Werkstatt ist nur beim gleichzeitigen Aufenthalt von mindestens 2 Personen zulässig. Davon bleiben die Festlegungen des § 8 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A 1) unberührt.
- Das Arbeiten außerhalb der Öffnungszeiten der Werkstätten muss individuell mit dem Werkstattpersonal vereinbart werden. Der Abschluss einer Nutzungsordnung ist hierfür notwendig. Von dieser Regelung sind die Maschinen und Anlagen der Holz-, Kunststoff- und Metallwerkstatt ausgenommen.
2. Pflichten der Werkstattbenutzer
Allgemeines
Zur Vermeidung von Unfällen und Gesundheitsschäden müssen vom Werkstattbenutzer beachtet und befolgt werden:
- Anordnungen der mit der Leitung der werkstattbeauftragten Personen und des Servicezentrums für Sicherheitsmanagement, Unfallverhütungsvorschriften, Sicherheitsregeln und Merkblätter der Berufsgenossenschaft und der Warntafeln vom gesetzlichen Unfallversicherungsträger, Verbotsschilder und Gebotsschilder.
Betriebsanweisung nach § 4 Ziffer 7 Arbeitsschutzgesetz
- Bei Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bedingt durch Alkohol, Drogen und Medikamente ist das Arbeiten im Werkstattbereich untersagt.
- Jeder Werkstattbenutzer hat sein Verhalten während seines Aufenthaltes im Werkstattbereich so einzurichten, dass er sich selbst und andere nicht gefährdet.
- Maschinen, Werkzeuge und Geräte sind vor Benutzung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, besonders auf Unfallsicherheit, zu prüfen und festgestellten Mängel sind unverzüglich den Verantwortlichen zu melden.
- Maschinen, Werkzeuge und Geräte dürfen nur zweckentsprechend verwendet werden. Schutzvorrichtungen dürfen nicht entfernt werden.
- Werkzeug darf nur nach besonderer Absprache außerhalb des Werkstattbereiches benutzt werden.
Persönliche Schutzausrüstung
- Bei Arbeiten, bei denen das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung vorgeschrieben ist, ist diese zu tragen.
Arbeiten mit Gefahrstoffen
- Vorhandene Betriebsanweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen, die Kennzeichnung der Behältnisse von Gefahrstoffen, insbesondere Gefahrenhinweise und die Sicherheitsratschläge, sind zu beachten.
- Für Gefahrstoffe dürfen nur Behältnisse verwendet werden, deren Form oder Beschaffenheit ein Verwechseln des Inhaltes mit Lebensmitteln ausschließt. Die Behältnisse sind gemäß der Gefahrstoffverordnung, den spezifischen Gefahrstoffeigenschaften entsprechend, insbesondere mit den Gefahrenhinweisen und den Sicherheitsratschlägen, zu kennzeichnen.
- Weiter sind auch die Allgemeinen Schutzmaßnahmen gemäß „Dritter Abschnitt“ der Gefahrstoffverordnung und die Regeln zur „Entsorgung von Gefahrstoffen“ (HENRI Teil E) zu beachten.
Ordnung und Sauberkeit
- Alle Werkstattbenutzer haben für Ordnung und Sauberkeit zu sorgen. Der Arbeitsplatz ist nach Beendigung der Arbeit in einem aufgeräumten und gesäuberten Zustand zu hinterlassen. Die Zugänge zu Feuerlöscheinrichtungen und elektrischen Verteilern sowie die Verkehrswege, Ausgänge sind freizuhalten.
3. Pflichten der Werkstattleitung
Die Werkstattleitung hat einen ordnungsgemäßen Werkstattbereich sicherzustellen, insbesondere das Einhalten der für den Werkstattbereich geltenden Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln. Die für den Werkstattbereich geltenden Unfallverhütungsvorschriften sind zur Einsicht der Werkstattbenutzer auszulegen.
Beim Einsatz von Gefahrstoffen im Werkstattbereich hat die Werkstattleitung die Gefahrstoff-Verordnung und die entsprechenden technischen Regeln zu beachten. Insbesondere sind dies die folgenden Paragraphen aus der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV):
§ 6 Sicherheitsdatenblatt
§ 7 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
§ 8 Grundsätze für die Verhütung von Gefährdungen; Tätigkeiten mit geringer Gefährdung (Schutzstufe 1)
§ 9 Grundmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten (Schutzstufe 2)
§ 12 Ergänzende Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefahren
§ 13 Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle
§ 14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten
Die Werkstattleitung hat den Werkstattbenutzer entsprechend den geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu unterweisen und sicherzustellen, dass die Werkstattbenutzer ihre Pflichten gemäß Punkt 2 dieser Betriebsordnung erfüllen.
Die Werkstattbenutzer sind über die Betriebsanweisung nach § 14 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und die technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) zu belehren. Die Unterweisung ist schriftlich (Unterweisungsbuch, GUV-I 8541) festzuhalten.
- Die Holzwerkstatt ist einmal wöchentlich zu reinigen, vorzugsweise am Freitag, um den Lehrrhythmus nicht zu beinträchtigen.
- Bei allen Arbeiten mit hohem Staubanfall sind P2-Masken zu tragen.
- Zur Minimierung der Holzstaubkonzentration in den Werkstätten ist die Nutzereinschränkung – maximal gleichzeitig nur zwei Maschinen in der Holzwerkstatt + CNC zu betreiben – strikt einzuhalten.
- Die Nutzer der Holzbearbeitungsmaschinen sind auf der Grundlage der Betriebsanweisung vor Aufnahme und in geeigneten Abständen zu unterweisen.
V: Werkstattleiter/in
4. Verhalten bei Unfällen; Versorgung von Verletzten
- Ein Unfall ist ein Ereignis, das während der Ausübung einer Tätigkeit durch von außen wirkende Faktoren plötzlich und ungewollt einen körperlichen Schaden (Verletzung) bewirkt.
- Je nach Schwere der Verletzung ist der örtliche Rettungsdienst anzufordern, ein in der Nähe niedergelassener Unfallarzt bzw. die Unfallstation eines in der Nähe liegenden Krankenhauses oder der für den Werkstattbereich zuständige Ersthelfer aufzusuchen. Die in Frage kommenden Ärzte, Krankenhäuser und Ersthelfer sind durch Aushang bekannt zu geben.
- Verletzungen, die eine ärztliche Behandlung nicht erfordern, sind im Verbandbuch (GUV-1 511-1) des jeweiligen Werkstattbereiches zu dokumentieren.
Information externer Stellen
- Tödliche Unfälle und besonders schwere Unfälle sind außerhalb der Dienstzeiten der Notzentrale Tel.: 58 66 03 zu melden. Von der Notfallzentrale werden entsprechend Notfallplan die notwendigen Alarmierungen vorgenommen.
- Bis zum Eintreffen der alarmierten Institutionen dürfen Veränderungen an der Unfallstelle nur vorgenommen werden, wenn Unfallverletzte vor weiteren Schäden zu schützen und größere Sachschäden zu verhindern sind. Der Zustand der Unfallstelle vor den vorgenommenen Veränderungen ist mit geeigneten Mitteln zu dokumentieren.
Unfallanzeige
Alle Unfälle sind über den Werkstattleiter dem Dekanat zu melden und dort zu dokumentieren.
- Studierende haben sich bei Eintritt eines Unfalles im
Studentenwerk Thüringen
INFOtake Jena oder über
Christa Böhnke
Philosophenweg 20, Raum 419
Tel.: +49(0) 3641 / 93 05 90
E-Mail christa.boehnke@stw-thueringen.de
zu melden.
Über diese Stelle wird die Unfallanzeige der Unfallkasse Thüringen gemeldet. - Unfälle von Beschäftigten gemäß § 2 Arbeitsschutzgesetz, die mehr als 3 Tage Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben, sind durch das gesetzlich vorgeschriebene Unfallmeldeformular dem Servicezentrum Sicherheitsmanagement bekannt zugeben (siehe auch HENRI Teil B).
5. Brandschutz
- Verhalten im Brandfall
- Vorbeugende Brandschutzmaßnahmen
- Abwehrender Brandschutz
Für diese Punkte gilt die „Brandschutzrichtlinie“ im HENRI Teil E.
Hinweis: Die gekennzeichneten Notausstiege in den Räumen 107 und 108 der Kunststoffwerkstatt können erst nach entsprechenden Maßnahmen der Feuerwehr benutzt werden.
6. Beschäftigungsverbote
Hinsichtlich der Beschäftigungsverbote sind die geltenden gesetzlichen Regelungen zu beachten, insbesondere:
Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter – Mutterschutzgesetz (MuSchG) in Verbindung mit der Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz – Mutterschutzrichtlinienverordnung (MuSchRiV).
Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend – Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
7. Inkraftsetzung
Diese Betriebsordnung für die Werkstätten der Fakultät Gestaltung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Die Ausgabe vom 11.08.1994 ist ungültig.
Bauhaus-Universität Weimar
Fakultät Gestaltung
Prof. Dr. Siegfried Gronert
Dekan