Studienordnung

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Studienordnung für den postgradualen Studiengang:

„Kunst im öffentlichen Raum und neue künstlerische Strategien

mit dem Abschluss „Master of Fine Arts"

Gemäß § 5 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 79 Abs.2 Satz 1 Nr. 11, 83 Abs. 2 Nr. 6, 85 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) in der Fassung vom 09. Juni 1999 (GVBI. S. 331), zuletzt geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 24. Oktober 2001 (GVBI. S. 416), erlässt die Bauhaus-Universität Weimar auf der Grundlage der vom Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit Erlass vom ... genehmigten Masterprüfungsordnung für den postgradualen Studiengang „Kunst im öffentlichen Raum und neue künstlerische Strategien/Public Art and New Artistic Strategies" folgende Studienordnung; der Fakultätsrat hat auf seiner Sitzung vom 06. Juni 2001 die Studienordnung beschlossen; der Senat der Bauhaus-Universität Weimar hat diese Studienordnung in seiner Sitzung am 04. Juli 2001 zustimmend zur Kenntnis genommen.
Die Studienordnung wurde am ... dem Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst angezeigt.

 
Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Studiendauer
§ 4 Ziel und Inhalt des Studiums
§ 5 Studien- und Prüfungsleistungen
§ 6 Gleichstellungsklausel
§ 7 Inkrafttreten

 
§ 1 Geltungsbereich ^

(1) Diese Studienordnung regelt Ziel, Inhalt und Aufbau des postgradualen Studienganges „Kunst im öffentlichen Raum und neue künstlerische Strategien/Public Art and New Artistic Strategies".

(2) Dieser Studiengang ist auslandsorientiert. Deutsch und Englisch gelten als gleichwertige Sprachen.

 
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen ^

(1) Voraussetzung zur Zulassung zum Studium ist ein erster berufsqualifizierender Abschluss einer künstlerischen Hochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestens 8 Semestern oder ein vom zuständigen Prüfungsausschuss als gleichwertig anerkannter Abschluss.

(2) Eine weitere Zulassungsvoraussetzung ist das Bestehen einer Eignungsfeststellungsprüfung. Anhand der vom Bewerber vorzulegenden Dokumentation eines eigenen künstlerischen Werkes wird ein Eignungsgespräch durchgeführt.
Die Bewertungskriterien sind Kreativität, Ideenreichtum, Entwicklung und Realisierung komplexer künstlerischer Lösungen für den öffentlichen Raum und Fähigkeit zur Darstellung eigener künstlerischer Ideen.
Die Bewertung lautet „bestanden" oder „nicht bestanden". Über die Eignungsfeststellungsprüfung ist ein Protokoll zu fertigen aus dem sich die Gründe der Entscheidung erkennen lassen.

(3) Die Prüfungskommission besteht aus zwei Prüfern, von denen mindestens einer Professor ist.

 
§ 3 Studiendauer ^

Die Regelstudienzeit umfasst vier Semester. Sie enthält ein Semester für die Masterprüfung. Das Studium ist modular gegliedert und hat einen Lehrumfang von 88 SWS, dass entspricht einer Gesamtleistung von 120 Credits.

 
§ 4 Ziel und Inhalt des Studiums ^

(1) Der Studiengang „Kunst im öffentlichen Raum und neue künstlerische Strategien/ Public Art and New Artistic Strategies" dient der Vertiefung der künstlerischen Ausdrucksfähigkeiten mit besonderem Augenmerk auf die Wechselwirkung von Kunstwerk und öffentlichem Raum. Die persönliche künstlerische Entwicklung der Studierenden im Atelier steht im Mittelpunkt. Darüber hinaus sollen durch die interdisziplinäre Vermittlung von entsprechenden Fähigkeiten und Methoden den Studierenden komplexe Kompetenzen vermittelt werden, die zu theoretisch fundierten und künstlerisch einschlägigen Interventionen - inklusive Konzept, Strategie und Ausführung im öffentlichen Raum befähigen.

(2) Ein Auslandsteilstudium von mindestens einem Semester für die deutschen Studierenden dient der besonderen Entwicklung von Internationalität. Die Studierenden sollen im internationalen künstlerischen Diskurs zusätzliche Kompetenzen im Hinblick auf interkulturelle Zusammenhänge erwerben.

(3) Durch nachfolgend genannte Lehrformen werden, ausgehend von der eigenen künstlerischen Position folgende Schwerpunkte erarbeitet:
Temporäre Interventionen, Aktionen und Performances im öffentlichen Raum, Vermittlung von künstlerischen Inhalten durch immaterielle Formen, wie z.B. Internet oder Radio und Formen des öffentlichen Gedenkens, sowie der Integration von Bildender Kunst und Architektur.

Lehrformen:

  • Atelierprojekt
  • Werkstattkurs/Workshops/Fachkurs
  • Graduiertenseminar
  • Vorlesung
  • Exkursion

(3.1) Das Atelierprojekt ist die zentrale Studienform. Ein Thema aus dem zentralen Inhalt des Studienganges wird von den Studierenden realisiert. Individuelle künstlerische Arbeitsvorhaben von Studierenden können als Atelierprojekt nach Absprache mit einem Betreuer bearbeitet werden.

(3.2) Vorlesung, Exkursion, Workshop, Werkstattkurs und Fachkurs erweitern das Lehrangebot.

(3.3) Im Graduiertenseminar wird mit den Studierenden des Studienganges über das zeitgenössische Kunstschaffen und über Theorie und Geschichte von Kunst und Kultur gearbeitet. Die eigenen künstlerischen Arbeiten der Studierenden sind einzubeziehen.

 
§ 5 Studien- und Prüfungsleistungen ^

(1) Die für ein ordnungsgemäßes Studium erforderlichen Leistungen werden als Studienleistungen erbracht.

Folgende Leistungen sind nachzuweisen:

  • 3 Atelierprojekte
  • 3 Graduiertenseminare
  • 6 Exkursionstage
  • Masterarbeit
  • Präsentation

Die hierfür zu vergebenden Credits sind in der Anlage aufgeführt.

(2) Studienleistungen gelten als Prüfungsvorleistungen für die Masterprüfung. Von den Lehrenden wird zu Beginn ihrer Lehrveranstaltung die Art der Studienleistung festgelegt. Die Studienleistung wird durch einen Leistungsnachweis bescheinigt.

 
§ 6 Gleichstellungsklausel ^

Status- und Funktionsbezeichnungen nach dieser Ordnung gelten gleichermaßen in der weiblichen und in der männlichen Form.

 
§ 7 Inkrafttreten ^

Diese Studienordnung tritt mit dem ersten Tag des auf ihre Veröffentlichung im Gemeinsamen Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums und des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst folgenden Monats in Kraft.

Weimar, den 04. Juli 2001

Prof. Dr. phil. Walter Bauer-Wabnegg
Rektor

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