Prüfungsordnung

download: Pruefungsordnung_MFA.pdf

Prüfungsordnung für den postgradualen Studiengang:

„Kunst im öffentlichen Raum und neue künstlerische Strategien

mit dem Abschluss „Master of Fine Arts"

Gemäß § 5 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 79 Abs.2 Satz 1 Nr. 11, 83 Abs. 2 Nr. 6, 85 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) in der Fassung vom 09. Juni 1999 (GVBI. S. 331), zuletzt geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 24. Oktober 2001 (GVBI. S.265), erlässt die Bauhaus-Universität Weimar folgende Prüfungsordnung für den postgradualen Studiengang „Kunst im öffentlichen Raum und neue künstlerische Strategien/Public Art and New Artistic Strategies" mit dem Abschluss „Master of Fine Arts". Der Fakultätsrat hat auf seiner Sitzung vom 06. Juni 2001 folgende Prüfungsordnung beschlossen; der Senat der Bauhaus-Universität Weimar hat diese Prüfungsordnung in seiner Sitzung am 04. Juli 2001 zustimmend zur Kenntnis genommen.
Das Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hat mit Erlass ... vom die Ordnung genehmigt.

 
Inhaltsverzeichnis

§ 1 Zweck der Prüfung
§ 2 Hochschulgrad
§ 3 Umfang und Gliederung des Studiums
§ 4 Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen
§ 5 Prüfungsausschuss
§ 6 Prüfer und Beisitzer
§ 7 Anerkennung von Studienzeiten und Studien- und Prüfungsleistungen
§ 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 9 Zulassung zur Masterprüfung
§ 10 Bewertung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 11 Masterprüfung
§ 12 Annahme und Bewertung der Masterarbeit
§ 13 Bestehen der Masterprüfung, Bilden der Gesamtnote
§ 14 Ungültigkeit von Prüfungen
§ 15 Wiederholung von Prüfungsleistungen
§ 16 Zeugnis
§ 17 Urkunde
§ 18 Einsicht in die Prüfungsakte
§ 19 Widerspruchsverfahren
§ 20 Gleichstellungsklausel
§ 21 Inkrafttreten

 
§ 1 Zweck der Prüfung ^

Das Masterstudium schließt mit der Masterprüfung ab. Die Studierenden sollen nachweisen, dass sie komplexe Kompetenzen im Umgang mit Kunst im öffentlichen Raum und neuen künstlerischen Strategien erlangt haben.

 
§ 2 Hochschulgrad ^

Der Hochschulgrad »Master of Fine Arts« (abgekürzt: MFA) wird als weiterer berufsqualifizierender Abschluss nach bestandener Masterprüfung verliehen.

 
§ 3 Umfang und Gliederung des Studiums ^

(1) Die Regelstudienzeit beträgt 4 Semester.

(2) Das Masterstudium ist modular gegliedert und umfasst Kurse von insgesamt 88 SWS (Semesterwochenstunden) bei einer Gesamtleistung von 120 Credits.

(3) Die Studienordnung und der Studienplan sind so zu gestalten, dass das Masterstudium einschließlich Auslandsteilstudium und Masterprüfung in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

 
§ 4 Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen ^

(1) Die Masterprüfung, bestehend aus Masterarbeit und Präsentation, muss bis zum Ende des 6.Semesters erfolgreich abgeschlossen sein. Danach hat der Kandidat seinen Prüfungsanspruch verloren, es sei denn, er hat das Versäumnis nicht zu vertreten.

(2) Bei Nachweis einer Krankschreibung zum Prüfungstermin ist der Studierende zur Prüfungsteilnahme zum nächstmöglichen Prüfungstermin verpflichtet.

 
§ 5 Prüfungsausschuss ^

(1) Zur Wahrnehmung der durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird aus Mitgliedern der Fakultät ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören drei Vertreter der Gruppe der Professoren, ein Vertreter der Gruppe der akademischen Mitarbeiter und ein Student an. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Fakultätsrat bestellt. Die Amtszeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses beträgt i. d. R. zwei Jahre, die des studentischen Mitgliedes i. d. R. ein Jahr.

(2) Der Prüfungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des für den Vorsitz gewählten Mitgliedes den Ausschlag. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, darunter das für den Vorsitz gewählte Mitglieder sein Stellvertreter anwesend ist. Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nichtöffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Fakultätsrat über die Entwicklung der Prüfungen und der Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung, des Studienplanes und der Prüfungsordnung.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen.

 
§ 6 Prüfer und Beisitzer ^

(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer und die Beisitzer. Als Prüfer können nur solche Mitglieder und Angehörige der Bauhaus-Universität Weimar oder in Ausnahmefällen einer anderen Hochschule bestellt werden, die in dem betreffenden Prüfungsfach als Professoren, Privatdozenten oder durch Lehrauftrag zu selbständiger Lehre befugt sind oder waren. Das gilt auch dann, wenn die Befugnis zur selbständigen Lehre in einem Fachgebiet erteilt wurde, das ein Teilgebiet des Prüfungsfaches darstellt. Soweit es Zweck und Eigenart der Prüfung erfordern, können auch in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen zu Prüfern bestellt werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Prüfungsleistungen werden in der Regel von mindestens zwei Prüfern bewertet; mindestens ein Prüfer soll Professor sein. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt sicher, dass dem Kandidaten die Namen der Prüfer rechtzeitig bekannt gegeben werden.

(3) Die Prüfer und Beisitzer sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

 
§ 7 Anerkennung von Studienzeiten und Studien- und Prüfungsleistungen ^

(1) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.

(2) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der aufnehmenden Hochschule im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

(3) Die Anerkennung von Teilen der Masterprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Studien- und Prüfungsleistungen oder der Masterarbeit anerkannt werden soll.

(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten, soweit die Notensysteme vergleichbar sind, zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.

(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Der Kandidat hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

 
§ 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß ^

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend" (Note 5,0) bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss oder dem Prüfer unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit oder Unfall des Kandidaten ist ein ärztliches Attest und in begründeten Fällen ein amtsärztliches Attest vorzulegen, in dem die Prüfungsunfähigkeit bescheinigt wird. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin, in der Regel der nächste reguläre Prüfungstermin, anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt diese Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend" (Note 5,0) bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer bzw. Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden, in diesem Falle gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend" (Note 5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

(4) Der Kandidat kann innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses verlangen, dass die Entscheidungen nach Abs. 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden.

 
§ 9 Zulassung zur Masterprüfung ^

(1) Zur Masterprüfung kann nur zugelassen werden, wer die erforderlichen Studienleistungen erbracht hat.

Folgende Leistungen sind nachzuweisen:

  • 3 Atelierprojekte
  • 3 Graduiertenseminare
  • 6 Exkursionstage

Die hierfür zu vergebenden Credits werden in der Anlage aufgeführt.

(2) Zu Beginn der Lehrveranstaltung wird die Art der zu erbringenden Studienleistung vom jeweiligen Lehrenden bekannt gegeben. Die Studienleistung wird durch einen Leistungsnachweis bescheinigt.

 
§ 10 Bewertung von Studien- und Prüfungsleistungen ^

(1) Die Noten für die erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Lehrenden festgelegt.

Für die Bewertung sind folgende Noten zu vergeben:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über
      den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen
      Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel
      noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel
      den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung von Studien- und Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(2) Entsprechend des KMK-Beschlusses vom 15. September 2000 gilt folgende Zuordnung für die Noten (Umrechnung in ECTS-Grade):

Bewertungsskala Note

A - Hervorragend: 1,0 - 1,5 ausgezeichnete Leistungen
      und nur wenige unbedeutende Fehler
B - Sehr gut: 1,6 - 2,0 überdurchschnittliche Leistungen,
      aber einige Fehler
C - Gut: 2,1- 3,0 insgesamt gute und solide Arbeit,
      jedoch mit einigen grundlegenden Fehlern
D - Befriedigend: 3,1 - 3,5 mittelmäßig, jedoch deutliche Mängel
E - Ausreichend: 3,6 - 4,0 die gezeigten Leistungen entsprechen
      den Mindestanforderungen
F - Nicht bestanden: - es sind Verbesserungen erforderlich,
      bevor die Leistungen anerkannt werden
G - Nicht bestanden: - es sind erhebliche Verbesserungen erforderlich.

Die Credits des Masterstudiums sind in der Anlage festgelegt.

 
§ 11 Masterprüfung ^

(1) Die Masterprüfung, bestehend aus der Masterarbeit und deren Präsentation, soll zeigen, dass der Kandidat ein von ihm selbst gewähltes Thema selbständig bearbeiten kann. Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 3 Monate. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuss die Bearbeitungsdauer verlängern, wenn dies aus themenbezogenen Gründen erforderlich ist. Die maximale Bearbeitungszeit beträgt 6 Monate. Darüber hinaus kann eine Verlängerung der Bearbeitungszeit vom Prüfungsausschuss gestattet werden, sofern vom Kandidaten nicht zu vertretende Gründe eintreten, die eine Verlängerung der Bearbeitungszeit erforderlich machen.

(2) Der Erstprüfer gibt das Thema nach Anhörung des Kandidaten aus und teilt Thema und Zeitpunkt dem Prüfungsausschuss mit. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. Für die fachliche Betreuung des Kandidaten ist der Erstprüfer verantwortlich. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema Vorschläge zu machen.

(3) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungsdauer zurückgegeben werden.

(4) Die Masterarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Kandidaten deutlich unterscheidbar und selbständig bewertbar ist und die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllt.

(5) Der Kandidat stellt den Antrag auf Zulassung zur Masterarbeit schriftlich beim Prüfungsausschuss.

Dem Antrag sind beizufügen:

  1. Nachweise über die erbrachten Studienleistungen und das Auslandsteilstudium, soweit ein solches gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 der Studienordnung erforderlich ist,
  2. ein Vorschlag zum Thema der Masterarbeit und deren Präsentation und
  3. ein Vorschlag zu den beiden Prüfern mit Benennung des Erst- und Zweitprüfers.

(6) Bei der Abgabe der Masterarbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, dass er seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

(7) Ein Exemplar der Masterarbeit geht in das Eigentum der Bauhaus-Universität Weimar über. Die urheberrechtlichen Ansprüche des Verfassers bleiben davon unberührt.

 
§ 12 Annahme und Bewertung der Masterarbeit ^

(1) Die Masterarbeit ist fristgemäß beim Erstprüfer abzuliefern. Das Abgabedatum ist vom Erstprüfer aktenkundig zu vermerken.

(2) Die Masterarbeit muss von zwei Prüfern gemäß § 6 Abs. 1 bewertet werden. Nach bestandener Masterarbeit erfolgt die Präsentation. Die Präsentation und die schriftliche Arbeit können auf Antrag des Kandidaten in Englisch abgehalten bzw. verfasst werden; die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.

(3) Die Note ergibt sich jeweils aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten. Bewertet einer der Prüfer die Masterarbeit mit „nicht ausreichend", so wird durch den Prüfungsausschuss ein dritter Prüfer bestellt. Die Arbeit ist dann bestanden, wenn sie von zwei Prüfern mit mindestens mit „ausreichend" bewertet wurde.

(4) Die Präsentation erfolgt vor den Prüfern der Masterarbeit. In der Regel ist eine Zeit von 60 Minuten vorgesehen. Die Ergebnisse werden in einem Protokoll festgehalten.

 
§ 13 Bestehen der Masterprüfung, Bilden der Gesamtnote ^

(1) Die Gesamtnote der Masterprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Note der Masterarbeit und der Note der mündlichen Abschlussprüfung. Dabei wird die Masterarbeit mit dem Faktor 0,5 und die Präsentation mit dem Faktor 0,5 gewichtet.

(2) Die Gesamtnote de Masterprüfung lautet:

  • bei einem Durchschnitt bis 1,5 sehr gut,
  • bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 gut,
  • bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 befriedigend,
  • bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 ausreichend.

(3) Bei der Bildung der Gesamtnote der Masterprüfung wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(4) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn die Masterarbeit und die Präsentation jeweils mindestens mit der Note „ausreichend" (4,0) bewertet worden sind.

(5) Bei hervorragender Leistung kann das Gesamturteil „mit Auszeichnung" erteilt werden.

 
§ 14 Ungültigkeit von Prüfungen ^

(1) Hat der Kandidat bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Urkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für „nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

 
§ 15 Wiederholung von Prüfungsleistungen ^

(1) Die Masterarbeit und die Präsentation können bei nicht ausreichenden Leistungen jeweils einmal wiederholt werden.

(2) Eine zweite Wiederholung der Masterprüfung oder ihrer Teile ist ausgeschlossen.

 
§ 16 Zeugnis ^

(1) Im Zeugnis werden die Noten, das Thema der Arbeit und die erreichten Credits aufgenommen.

(2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Es wird vom Dekan der Fakultät und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen.

 
§ 17 Urkunde ^

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten die Masterurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades beurkundet.

(2) Die Urkunde wird vom Dekan der Fakultät und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen.

 
§ 18 Einsicht in die Prüfungsakte ^

Innerhalb eines Jahres nach dem Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidat auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

 
§ 19 Widerspruchsverfahren ^

(1) Ablehnende Entscheidungen, die nach dieser Prüfungsordnung getroffen werden, sind schriftlich zu erteilen und zu begründen. Gegen sie kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides Widerspruch beim Prüfungsausschuss eingelegt werden.

(2) Über den Widerspruch entscheidet der Prüfungsausschuss nach einer Stellungnahme der Prüfer.

(3) Soweit sich der Widerspruch gegen eine Bewertungsentscheidung eines Prüfers richtet, leitet der Prüfungsausschuss den Widerspruch diesem Prüfer zur Überprüfung zu. Ändert der Prüfer seine Entscheidung antragsgemäß, so hilft der Prüfungsausschuss dem Widerspruch ab.
Andernfalls überprüft der Prüfungsausschuss die Entscheidung darauf, ob

  1. von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen wurde,
  2. gegen allgemein anerkannte Grundsätze der Bewertungsmaßstäbe,
  3. gegen Rechtsvorschriften oder
  4. gegen allgemeine Grundsätze der Lebenserfahrung verstoßen wurde. Sodann erlässt er den Widerspruchsbescheid.

(4) Soweit sich der Widerspruch gegen eine Entscheidung des Prüfungsausschusses richtet, entscheidet der Dekan nach Anhörung des Prüfungsausschusses endgültig, sofern der Prüfungsausschuss dem Widerspruch nicht abhilft.

(5) Abs.3 gilt entsprechend, wenn sich der Widerspruch gegen eine Entscheidung mehrerer Prüfer richtet.

(6) Über den Widerspruch soll zum nächstmöglichen Termin entschieden werden. Soweit dem Widerspruch nicht abgeholfen wird, ist der Bescheid zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der Widerspruchsbescheid ist dem Widerspruchsführer zuzustellen.

 
§ 20 Gleichstellungsklausel ^

Status- und Funktionsbezeichnungen nach dieser Ordnung gelten gleichermaßen in der weiblichen und in der männlichen Form.

 
§ 21 Inkrafttreten ^

Diese Prüfungsordnung tritt mit dem ersten Tag des auf ihre Bekanntmachung im gemeinsamen Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums und des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst folgenden Monats in Kraft.

Weimar, 04. Juli 2001

Prof. Dr. phil. Walter Bauer-Wabnegg
Rektor

top