Weitergabe von Datenträgern (M 2.55)
(Siehe auch Abschnitt Gesicherter Transport (M 1.19))
Die Weitergabe von Datenträgern darf nur an befugte Personen erfolgen. Befugt ist eine Person dann, wenn die Weitergabe der Datenträger im Verfahren vorgesehen ist.
Die Weitergabe vertraulicher oder personenbezogener Daten auf Datenträgern darf nur gegen Quittung erfolgen.
Zuletzt geändert: 04.10.2007
© 1994-2012, Bauhaus-Universität Weimar.
Impressum | Disclaimer | Datenschutz | Bemerkung zu dieser Seite
Die Bauhaus-Universität Weimar verwendet Piwik zur Web-Analyse.
- Kontakt |
- Detailsuche |
- Sitemap ||
deutsch | english

