Sicherung der Netzknoten (M 2.18)
Vernetzungsinfrastruktur (Switches, Router, Hubs u. ä.) ist grundsätzlich in verschlossenen Räumen oder in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen in verschlossenen Schränken einzurichten, die gegen unbefugten Zutritt und Zerstörung ausreichend gesichert sind. Es gelten die gleichen Empfehlungen wie unter (M 2.17).
Zuletzt geändert: 02.10.2007
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