Sichere Aufbewahrung (M 2.53)
(Siehe auch Abschnitt Sichere Aufbewahrung (M 1.17))
Datensicherungs-Datenträger unterliegen besonderen Anforderungen hinsichtlich ihrer Aufbewahrung:
- Der Zugriff auf diese Datenträger darf nur befugten Personen möglich sein, so dass eine Entwendung ausgeschlossen werden kann.
- Ein ausreichend schneller Zugriff muss im Bedarfsfall gewährleistet sein.
- Für den Katastrophenfall müssen die Backup-Datenträger räumlich getrennt vom gesicherten IT-System aufbewahrt werden, wenn möglich in einem anderen Brandabschnitt.
Bei längerer Lagerung sind Vorkehrungen zu treffen, die eine alterungsbedingte Zerstörung der Datenträger verhindern. In angemessenen Zeitabständen ist ein Umkopieren der Daten auf neuere Datensicherungsträger vorzusehen. Die Fortentwicklung der Sicherungssysteme ist zu beachten.
Bei einer Langzeitarchivierung muss ggf. die Bereitstellung eines Lesegeräts eingeplant werden, dass für die verwendeten Datenformate geeignet ist.
Zuletzt geändert: 04.10.2007
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