Kontrollierter Softwareeinsatz (M 2.28)
(Siehe auch Abschnitt Kontrollierter Softwareeinsatz (M 1.7))
Bei der Freigabe von Software muss darauf geachtet werden, dass die Software aus zuverlässiger Quelle stammt und dass ihr Einsatz notwendig ist.
Zuletzt geändert: 02.10.2007
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