Anlage 2

Regelungen der Bauhaus-Universität Weimar für das Datenkommunikationsnetz HABNET und den Anschluss an Weitverkehrsnetze

§ 1: Grundsätzliches und Gegenstand der Regelungen

  1. "Betreiber" des Datenkommunikationsnetzes im Sinne dieser Regelungen ist das "Servicezentrum für Computersysteme und -kommunikation" (SCC) der Bauhaus-Universität Weimar.
  2. Das Datenkommunikationsnetz der Einrichtung ist eine zentral betriebene Infrastruktureinrichtung. Es dient der flächendeckenden Datenkommunikation in der Einrichtung und besitzt Zugänge zu Datenkommunikationsnetzen/Fernmeldenetzen anderer Betreiber, die nicht der Einrichtung zugehörig sind.
    Das Datenkommunikationsnetz und das Telefonnetz der Einrichtung können gegenseitig oder gemeinsam Komponenten nutzen. Notwendige diesbezügliche Abstimmungen werden zwischen den Betreibern vorgenommen.
    Die Bestimmungen der Telefonordnung sowie der Dienstvereinbarung zur Telekommunikation sind einzuhalten.
  3. In Gebäuden mit strukturierter Verkabelung endet das Datenkommunikationsnetz an den Datenanschlussdosen. Für Gebäude ohne strukturierte Verkabelung können durch den Betreiber des Datenkommunikationsnetzes und den IV-Verantwortlichen des Gebäudes spezielle Endpunkte des Netzes (z.B. Netzverteiler) vereinbart werden.
    Die festgelegten Schnittstellen zu Außenanschlüssen Dritter bzw. zu den Weitverkehrsnetzen und zum Telefonnetz der Einrichtung sind ebenfalls Endpunkte im Datenkommunikationsnetz.

§ 2: Auf- und Ausbau, Betrieb und Nutzung des Datenkommunikationsnetzes

  1. Unter Berücksichtigung von Vorgaben der Leitungsgremien der Einrichtung, der Nutzungserfordernisse und des technischen Fortschritts entwickelt das SCC die technischen Konzepte für den Ausbau des Datenkommunikationsnetzes. Die Realisierung erfolgt entsprechend der verfügbaren Mittel und der vorgegebenen Prioritäten. Das SCC ist außerdem verantwortlich für die Zusammenarbeit mit den für die Einrichtung vertraglich gebundenen Anbietern des Zugangs der Einrichtung zu Weitverkehrsnetzen.
  2. Die Datenkommunikation in der Einrichtung erfolgt auf der Grundlage von Standards bzw. de-facto-Standards.
    Der Betreiber entscheidet anhand der Nutzeranforderungen über die Zulassung der übertragungsprotokolle im Datenkommunikationsnetz. Diesbezügliche Nutzeranforderungen können nur abgelehnt werden, wenn
    • Störungen des Netzbetriebs zu befürchten sind,
    • unangemessen hohe Netzlasten oder Betriebsaufwendungen entstehen würden,
    • die finanziellen Voraussetzungen zur Absicherung dieser Übertragungsprotokolle fehlen bzw. unzureichend sind,
    • der Bedarf nicht durch die dienstlichen Aufgaben bzw. Erfordernisse der Studienprozesse begründet ist.
  3. Am Datenkommunikationsnetz dürfen nur Computer, Übertragungseinrichtungen und Geräte angeschlossen werden, die vom Betreiber zugelassen sind.
  4. Der Betrieb logisch separater Subnetze durch Betriebseinheiten der Einrichtung ist möglich, sofern eine schriftliche Vereinbarung mit dem Betreiber des Datenkommunikationsnetzes abgeschlossen ist, in der die Schnittstelle definiert wird.
  5. Der räumliche Zugang bzw. Zugriff zu den Systemverteilerschränken ist auf den Betreiber des Datenkommunikationsnetzes und die für Fernmeldetechnik zuständigen Mitarbeiter zu beschränken.
  6. Setzt die Nutzung bestimmter Datenübertragungsprotokolle das Vorhandensein wählbarer Adressen voraus, so dürfen diese Adressen nur vom Betreiber vergeben werden. Der Betreiber kann die Adressenvergabe an Betriebseinheiten der Einrichtung für festgelegte Subnetze übertragen.

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§ 3: Pflichten des Betreibers des Datenkommunikationsnetzes

Der Betreiber ist verpflichtet,

  1. einen sicheren, störungsfreien und kontinuierlichen Betrieb des Datenkommunikationsnetzes zu gewährleisten und mit den Vertragspartnern für den Zugang zu Weitverkehrsnetzen zur Sicherung der vertraglichen Vereinbarungen eng zusammen zu arbeiten;
  2. sich ständig einen überblick über den technischen Zustand des Datenkommunikationsnetzes und die Belastung einzelner Komponenten zu verschaffen sowie die Netzkonfiguration und Hardware an die Erfordernisse anzupassen. Dafür sind vom Betreiber in Abstimmung mit dem Referat Planung die nötigen Haushaltmittel anzumelden oder entsprechende Anträge vorzubereiten;
  3. den Ausbauzustand des Datenkommunikationsnetzes zu dokumentieren und über die Nutzungsmöglichkeiten in geeigneter Form zu informieren;
  4. planmäßige Unterbrechungen des Betriebes zum Zwecke der Wartung und des Um und Ausbaus des Datenkommunikationsnetzes in geeigneter Form und rechtzeitig anzuzeigen und auf ein Minimum zu beschränken. Betroffene Nutzer sind außerdem nach Möglichkeit über durch Störungen verursachte Nutzungsbeschränkungen zu informieren;
  5. den Nutzer in Fragen des Datenschutzes und der Datensicherheit bei der Nutzung von Datenkommunikationsnetzen zu beraten.

§ 4: Pflichten des Nutzers

Der Nutzer ist verpflichtet,

  1. sich vor dem Anschließen von Geräten an das Datenkommunikationsnetz die erforderlichen Adressen im Datenkommunikationsnetz zuweisen zu lassen, sofern keine automatische Adressenzuordnung erfolgt.
    Dem Betreiber ist der Standort des angeschlossenen Gerätes und ein verantwortlicher Ansprechpartner mitzuteilen;
  2. nur solche Datenübertragungsprotokolle zu verwenden, die vom Betreiber zugelassen wurden;
  3. keine technischen Veränderungen, Eingriffe oder Bedienhandlungen an den Komponenten des Datenkommunikationsnetzes eigenmächtig vorzunehmen;
  4. die Netzressourcen so zu nutzen, daß andere Nutzer nicht unangemessen beeinträchtigt werden. übertragungen mit im Vergleich zur verfügbaren Bandbreite des Netzzuganges unverhältnismäßig hoher Netzlast sind mit dem Betreiber des Datenkommunikationsnetzes abzustimmen;
  5. bei Störungen des Datenkommunikationsnetzes mit dem Betreiber zusammenzuarbeiten, um Fehler zu lokalisieren. Wird dem Nutzer vom Betreiber nachgewiesen, dass ein Gerät Störungen im Datenkommunikationsnetz verursacht, hat er dieses solange vom Netz abzukoppeln oder abzuschalten, bis ein störungsfreier Betrieb gewährleistet werden kann.

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Zuletzt geändert: 29.11.2007
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