Pflegeversicherung

1. Wer wird versichert?

Die Pflegeversicherung betrifft alle krankenversicherten Bürgerinnen und Bürger. Als Pflichtmitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, wird man Mitglied der Pflegekasse dieser Krankenkasse, auch ohne Antrag.
Ist man freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, hat man die Wahl zwischen sozialer oder privater Pflegversicherung, dazu muß man aber bei der gesetzlichen Krankenkasse einen Antrag stellen.
Als Privat Krankenversicherter schließt man eine private Pflegeversicherung ab.

2. Ziel der Pflege:

  • vorhandene Selbstversorgungsfähigkeiten zu erhalten und solche die verlorengegangen sind zu reaktivieren
  • bei der Leistungserbringung die Kommunikation zu verbessern
  • geistig und seelisch Behinderte, psychisch Kranke und geistig verwirrte Menschen sollen sich in ihrer Umgebung und auch zeitlich zurechtfinden
  • häusliche Pflege geht dabei vor stationärer

3. Wer ist pflegebedürftig ?

  • Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung , die für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens für mindestens 6 Monate in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen
  • solche Krankheiten oder Behinderungen sind:
  • Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat
  • Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane
  • Störungen des zentralen Nervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen

4. Was gehört zur Pflege?

Die Pflege muß entweder als Unterstützung, teilweiser oder vollständiger Übernahme der Verrichtungen oder aber als Beaufsichtigung oder Anleitung zur Durchführung folgender Tätigkeiten dienen:

  • im Bereich der Körperpflege:
  • das Waschen / Duschen /Baden
  • Zahnpflege
  • Kämmen
  • Rasieren
  • die Darm- oder Blasenentleerung
  • im Bereich der Ernährung:
  • das mundgerechte Zubereiten der Nahrung
  • die Aufnahme der Nahrung
  • im Bereich der Mobilität:
  • Aufstehen und Zu-Bett-Gehen
  • An- und Auskleiden
  • Stehen / Gehen
  • Treppensteigen
  • Verlassen der Wohnung und Wiederaufsuchen der Wohnung
  • im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung:
  • Einkaufen
  • Kochen
  • Reinigen der Wohnung
  • Spülen
  • Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung
  • Heizen

5. Was für Pflegestufen gibt es?

Pflegestufe

Eigenschaften

Finanzielle Unterstützung

Pflegestufe I -

Erhebliche Pflegebedürftigkeit

-mind. 1x täglich bei mind. 2 Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen der Körperpflege, Ernährung oder der Mobilität
-zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung nötig
-wöchentliche Zeitaufwand der Pflegeperson mind. 1,5 Std./Tag im Durchschnitt

Sachleistung:*
384 € (750 DM)

Geldleistung:**
205 € (400 DM)

Pflegestufe II -

Schwerpflegebedürftigkeit

-mind. 3x täglich bei der Körperpflege, Ernährung oder der Mobilität
-zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung nötig
-wöchentliche Zeitaufwand der Pflegeperson mind. 3 Std./Tag im Durchschnitt

Sachleistung:
921 € (1800 DM)

Geldleistung:
410 € (800 DM)

Pflegestufe III -

Schwerstpflegebedürftigkeit

-jederzeit muß eine Pflegeperson unmittelbar erreichbar sein (Tag und Nacht)
-zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung nötig
-wöchentliche Zeitaufwand der Pflegeperson mind. 5 Std./Tag im Durchschnitt

Sachleistung:
1.432 € (2800 DM)

in Härtefällen:
1918 € (3750 DM)

Geldleistung:
665 € (1300 DM)

*Sachleistung = Pflegeeinsätze durch professionelle Pflegekräfte (Sozialstationen oder soziale Dienste)
**Geldleistung = Pflegegeld für pflegende Angehörige, Freunde oder Nachbarn, wenn diese die nötige Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung übernehmen. Pflegegeld und Pflegesachleistungen können auch kombiniert in Anspruch genommen werden.

6. Ergänzende Leistungen zur häuslichen Pflege:

Ersatzpflegkräfte

1x pro Jahr 4 Wochen
bei Ausfall der Pflegeperson

bis 1.432 € (2800 DM)

Tages- und Nachtpflege

je nach Pflegestufe (für alle 3 Stufen)

Bis 1.073 € (2100 DM) monatlich

Kurzzeitpflege

1x pro Jahr bis 4 Wochen
für alle Pflegestufen

bis 1.432 € (2800 DM)

7. Soziale Sicherung von Pflegepersonen

Pflegepersonen werden jetzt stärker unterstützt und auch sozial abgesichert. Sie erhalten einen Beitrag zur Rentenversicherung, deren Höhe vom Grad der Pflegebedürftigkeit abhängt und zwischen 102 € und 306 € monatlich liegt. Außerdem sind Pflegepersonen unfallversichert.

8. Stationäre Pflege

Seit 1. Juli 1996 erhält jeder, der in einem Pflegeheim untergebracht ist Leistungen der Pflegeversicherung. Diese betragen bis zu 1.432 € (2800 DM) monatlich, in besonderen Fällen bis 1.687 €.

9. Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit

  • Leistungen bei der Pflegekasse beantragen, diese überprüft die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
  • die Pflegekasse veranlaßt eine Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MdK) ob die Voraussetzungen erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftigkeit vorliegt, dazu übergibt sie ihr den Antrag sowie weitere zur Begutachtung erforderliche Unterlagen
  • Pflegekasse klärt über Mitwirkungspflichten auf und fordert Antragsteller auf dem MdK eine Einwilligung zur Einholung von Auskünften bei seinen behandelnden Ärzten, den ihn betreuenden Pflegepersonen / Pflegeeinrichtungen zu erteilen
  • MdK holt Auskünfte von Ärzten, Pflegepersonen (oder -einrichtungen)
  • Begutachtung der Auskünfte von geschulten und qualifizierten Gutachten des Medizinischen Dienstes oder bei Überlastung des Dienstes durch externe Sachverständige
  • MdK sendet Besuch in Pflegeeinrichtung oder häusliche Umgebung und wertet diesen aus, dabei prüft er, ob und in welchem Umfang Maßnahmen zur Beseitigung, Minderung oder Verhütung einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit geeignet, notwendig und zumutbar sind. Weiterhin wird geprüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welche Stufe vorliegt
  • MdK teilt der Pflegekasse Ergebnis mit, also: liegen Voraussetzungen für Pflegebedürftigkeit vor und Beginn der Pflegebedürftigkeit, Pflegestufe und Umfang der Pflegetätigkeit sowie ob eine vollstationäre Pflege erforderlich ist
  • MdK muß individuellen Pflegeplan (notwendige Hilfsmittel, pflegerische Leistungen, Maßnahmen zur Prävention und Rehabilitation, Prognosen über weiter Entwicklung, Notwendigkeit und Zeitabstände von Wiederholungsgutachten)
    bei Pflegegeldantrag auch noch, ob häusliche Pflege in geeigneter Weise sichergestellt werden kann
  • Pflegekasse teilt Versicherten schriftlich mit, ob Pflegebedürftigkeit vorliegt sowie die Pflegestufe

Der Entscheidung der Pflegekasse kann Widerspruch eingelegt werden.

10. Wo kommt das Geld für die Pflegeversicherung her?

  • Erwerbstätige zahlen 1,7% des Bruttogehaltes. Beiträge zur Pflegeversicherung wird von den Versicherten und Arbeitgebern je zur Hälfte getragen. Als Ausgleich für die finanziellen Mehrbelastungen der Arbeitgeber wird ein Feiertag gestrichen.
  • Kinder und Ehegatten, deren Einkommen unter 286 € monatlich liegt, sind im Rahmen der Familienversicherung beitragsfrei mitversichert.
  • Rentner für sie gilt der gleiche Prozentsatz wie für Erwerbstätige. Die Hälfte dieses Betrages wird von der Rente abgezogen und die zweite Hälfte trägt die Rentenversicherung
  • Sozialhilfeempfänger , deren Krankenversicherungsbeiträge bereits vom Sozialamt bezahlt werden erhalten auch die Pflegeversicherungsbeiträge von dort
  • Arbeitslose (also Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Eingliederungsgeld, Eingliederungshilfe für Spätaussiedler, Unterhaltsgeld und Altersübergangsgeld) erhalten die Beiträge von der Bundesanstalt für Arbeit.

 

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Zuletzt geändert: 03.04.2008
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