Zweithörer

(1) An einer anderen Hochschule immatrikulierte Studierende können auf Antrag einzelne Lehrveranstaltungen bis hin zu einem vollständigen Lehrangebot eines Studienganges der Bauhaus-Universität besuchen und zur Ablegung von Prüfungen im Rahmen der zutreffenden Prüfungsordnung zugelassen werden.

(2) Der Studierende stellt innerhalb der von der Universität festgesetzten Fristen einen Antrag auf Zweithörerschaft. Mit dem Antrag sind die für das Semester gültige Immatrikulationsbescheinigung oder der Studierendenausweis der anderen Hochschule vorzulegen. Weitere Nachweise können gefordert werden.

Die Genehmigung erfolgt für jeweils ein Semester.

(3) In zulassungsbeschränkten Studiengängen kann eine Zweithörerschaft nur dann genehmigt werden, wenn freie Studienplatzkapazität vorhanden ist; § 2 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt.

(4) Die Zweithörerschaft begründet kein Mitgliedschaftsverhältnis an der Bauhaus-Universität. Semesterbeiträge werden nicht erhoben.

Antrag auf Zweithörerschaft

 

Zuletzt geändert: 16.04.2008
© 1994-2012, Bauhaus-Universität Weimar.
Impressum | Disclaimer | Datenschutz | Bemerkung zu dieser Seite

Die Bauhaus-Universität Weimar verwendet Piwik zur Web-Analyse.