Exmatrikulation

Während die Immatrikulation den Beginn des Studiums darstellt, markiert die Exmatrikulation sein Ende. Mit diesem Verwaltungsakt sind viele rechtliche und damit auch finanzielle Konsequenzen verbunden, auch wenn Ihnen dies nicht immer bewusst ist.

Das Thüringer Hochschulgesetz vom 21. Dezember 2006 regelt die Exmatrikulation im § 69, die Immatrikulationsordnung der Bauhaus-Universität Weimar konkretisiert den Vorgang im § 14.

Exmatrikuliert werden kann man u. a. aus folgenden wichtigen Gründen:

1. Man hat die Abschlussprüfung in seinem Studiengang erfolgreich abgelegt und damit sein Studium beendet (§ 14 Abs. 1 Immatrikulationsordnung).

Unabhängig vom Datum der Abschlussprüfung erfolgt die Exmatrikulation zum Semesterende (d. h. zum 30. September für das Sommersemester und zum 31. März für das Wintersemester). Sobald im Studentenamt das Abschlusszeugnis vorliegt, wird die Endnote in die Datenbank eingetragen – das ist z. B. wichtig für BAföG-Teilerlasse und Ihre Rentenbescheinigung. Die Hochschule ist gesetzlich verpflichtet, eine Abmeldung bei der Krankenkasse zum jeweils zutreffenden Exmatrikulationsdatum vorzunehmen.

In dem vom Studierenden auszufüllenden Exmatrikulationsantrag kann selbstverständlich auch ein anderes Exmatrikulationsdatum als das Semesterende beantragt werden. Eine rückwirkende Exmatrikulation ist jedoch ausgeschlossen! In diesem Fall ist der Studierende verpflichtet, seinen Studierendenausweis (thoska) im Studentenamt abzugeben. Er erhält eine Exmatrikulationsbescheinigung (vorzulegen bei Neubewerbungen oder Wechsel an eine andere Hochschule) und eine Rentenbescheinigung.

2. Man stellt einen Exmatrikulationsantrag, beispielsweise aus persönlichen Gründen.

3. Man meldet sich nicht ordnungsgemäß zurück, d. h. der Semesterbeitrag oder die Langzeitstudiengebühr wurden nicht oder nicht in voller Höhe bzw. in der entsprechenden Frist gezahlt (§ 14 Abs. 3, Nr. 2, 4,5 Immatrikulationsordnung). Hier erfolgt eine Exmatrikulation von Amts wegen!

4. Man hat eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Vor-, Zwischen- oder Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden oder die Voraussetzungen für die Meldung zu einer dieser Prüfungen nach der jeweiligen Prüfungsordnung endgültig nicht erbracht (§ 14 Abs. 3, Nr. 10 Immatrikulationsordnung).

 

Alle anderen Gründe, aus denen exmatrikuliert werden kann, sind in der Immatrikulationsordnung nachzulesen.

Antrag auf Exmatrikulation

 

Zuletzt geändert: 09.12.2009
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