Beurlaubung

 

Im § 14 der Immatrikulationsordnung der Bauhaus-Universität Weimar wird die Beurlaubung der Studierenden geregelt.

Eine Beurlaubung ist auf Antrag möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Gründe für eine Beurlaubung können sein: Erkrankung, Mutterschafts- und Erziehungsurlaub, Wehr- oder Zivildienst, Auslandsaufenthalt, Gremientätigkeit und Absolvierung eines Praktikums. Im Ausnahmefall werden auch andere private Gründe anerkannt.

Die Beurlaubung erfolgt für ein Semester. Sie kann bis zu insgesamt zwei Semestern pro Studiengang gewährt werden.

Anträge auf Beurlaubung werden innerhalb der Rückmeldefrist entgegengenommen. Möchten Sie eine Rückmeldung in eine Beurlaubung (oder umgekehrt) umwandeln, ist dies nur innerhalb von 4 Wochen nach Semesterbeginn möglich!

Bitte beachten Sie: Bei Urlaubsanträgen, die erst nach Ablauf der Rückmeldefrist eingereicht werden, ohne dass man sich zuvor zurückgemeldet hat, wird eine Säumnisgebühr in Höhe von 20 Euro fällig!

Bei Studiengangs- bzw. Hochschulwechsel werden die bereits absolvierten Urlaubssemester erfasst, da Sie bei der Berechnung der Langzeitgebühren berücksichtigt werden.

Deshalb ist für Auslandsaufenthalte zu Studienzwecken die Beurlaubung nicht grundsätzlich zu empfehlen. Durch die Studienreform (Bologna-Prozess) und die damit verbundene Verbesserung der Anerkennung von Studienleistungen sollte das Auslandsstudium als Fachsemester begriffen werden. Auslandssemester, unabhängig davon, ob sich der Studierende hat beurlauben lassen oder nicht, werden (auf Antrag) bei der Ermittlung der Langzeitstudiengebühren nicht auf die verbrauchten Fachsemester angerechnet.

Rückwirkende Beurlaubungen sind i. d. R. ausgeschlossen.

Während der Beurlaubung ist das Erbringen von Studienleistungen und akademischen Abschlussarbeiten (Bachelor-, Master- und Diplomarbeiten) ausgeschlossen. Unberührt davon bleibt das Erbringen von Studienleistungen im Rahmen von Auslandsstudien.
Beurlaubte Studierende sind von der Zahlung der Langzeitstudiengebühren befreit. Urlaubssemester zählen nicht als Fachsemester.

Die Rückzahlung von bereits gezahlten Semesterbeiträgen erfolgt bis Semesterbeginn. Nach Semesterbeginn erfolgt eine Rückzahlung nur in begründeten Ausnahmefällen. Geregelt wird die Rückzahlung durch die Beitragssatzung des Studentenwerks Thüringen. Bitte beachten Sie die sehr kurzen Rückzahlungsfristen, die nicht identisch sind mit der Annahme von Urlaubsanträgen im Studentenamt!

Ausnahmen von der Zahlungspflicht regelt die Beitragsordnung des Studentenwerks Thüringen. Anträge auf Rückerstattung des Semesterbeitrages finden Sie in der Infotake Weimar in der Mensa am Park.

In Ausnahmefällen, z.B. bei Auslandsaufenthalten kann das Studentenamt der Bauhaus-Universität Weimar die Befreiung vom Semesterbeitrag vorab aussprechen.

Falls eine bereits erfolgte Rückmeldung zum Studium aus dringenden Gründen in eine Beurlaubung umgeschrieben werden soll, müssen mit dem Antrag die zur Rückmeldung erhaltenen Unterlagen (Studierendenausweis und Studienbescheinigungen) vollständig im Studentenamt zurückgegeben werden.

Antrag auf Beurlaubung (pdf)
Rückmeldung
Immatrikulationsordnung der Bauhaus-Universität Weimar
Beitragssatzung des Studentenwerks Thüringen

 

Zuletzt geändert: 21.06.2010
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